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Seit der Einführung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) und des Pflege-Stärkungs-Gesetzes (PSG) in der ambulanten Pflege sind Änderungen in der Höhe des Pflegegeldes in Kraft getreten. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Überblick über die veränderten Sätze des Pflegegeldes.
Beachten Sie: Dieser Text ist veraltet. Die neuesten Informationen rund um die Pflegestärkungsgesetze (sowie allen vorangegangenen Gesetzen) und den Pflegegraden finden Sie hier:
Wichtige Informationen zum Pflegegeld 2017, 2018 und 2019 für die ambulante Pflege: Seit der Einführung des PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) und des Pflege-Stärkungs-Gesetzes (PSG) in der ambulanten Pflege sind Änderungen in der Höhe des Pflegegeldes in Kraft getreten. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Überblick über die veränderten Sätze des Pflegegeldes. Alle Veränderungen und Erhöhungen haben wir übersichtlich für Sie nach Pflegegraden aufgeführt. Die Pflegegrade des PSG lösen die ehemaligen Pflegestufen ab.
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 316 € | 316 € | 332 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 545 € | 545 € | 572 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 728 € | 728 € | 764 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 901 € | 901 € | 946 € |
Hier erhalten Sie eine Übersicht der angehobenen Pflegesachleistung mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) und Pflegestärkungs-Gesetz (PSG).
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 125 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 724 € | 724 € | 760 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.363 € | 1.363 € | 1.431 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.693 € | 1.693 € | 1.778 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 2.095 € | 2.095 € | 2.200 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Mit Beginn 2015 werden die Unterschiede in der Leistungshöhe zwischen den Sachleistungen nach § 36 SGB XI und denen der Tagespflege nach § 41 SGB XI aufgehoben.
Zusätzlich werden die Pauschalen für die Beratungseinsätze bei Stufe I und II von 21 Euro auf 22 Euro angehoben. In Pflegestufe III wird die Pauschale für Beratungsgespräche von 31 Euro auf 32 Euro erhöht.
Die zusätzlichen Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen (Pauschalbetrag) wird von 200 Euro auf 205 Euro erhöht.
Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepfleget werden. Beratungsbesuche der Pflegefachkräfte sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.
Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Die ambulanten Pflegediensten rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Voll- und Teilstationäre Pflege / Versorgung.
Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sind 2017 zu den ambulanten und teilstationären Leistungen ergänzend die Entlastungsleistungen dazugekommen.
Sogenannte Kombinationsleistungen sind dann möglich, wenn der zu Pflegende durch Angehörige und einen häuslichen Pflegedienst zuhause gepflegt wird. In diesem Fall reduziert sich das die volle Höhe des Pflegegeldes auf das anteilige Pflegegeld.
Die Faustformel zur Berechnung des verringerten Pflegegeldes basiert darauf, dass der Anspruch auf Pflegegeld sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Pflegesachachleistungen verringert.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 hat 2018 Anspruch auf monatlich 1.612 Euro Sachleistungen für ambulante Pflege durch einen Pflegedienst oder auf das volle Pflegegeld von 728 Euro bei Pflege durch Angehörige. Nimmt er 60 Prozent (d. h. 967,20 Euro) der Sachleistungen in Anspruch, stehen ihm dann noch 40 Prozent seines Pflegegeldes zu, also 40 % von 728 Euro = 436,80 Euro, über die er frei verfügen kann.
Laut § 3 Nr. 1a Einkommenssteuergesetz EStG, sind Pflegegelder nicht steuerpflichtig. Für Angehörige ist die häusliche Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung eines Familienmitgliedes in Höhe des an den Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeldbetrages steuerfrei.
Auch Hartz-IV-Empfänger sind gesetzlich über die Jobcenter pflegeversichert, die die Beiträge an die Pflegekasse abführen. Kostenstellen der Pflegeabrechnung sind normalerweise die Sozialämter. (Diese Kostenstellen sind für die Abrechnung der Pflegesachleistungen durch die Pflegedienste im DMRZ.de System hinterlegt).
Bei einem Klinikaufenthalt, wenn der zu Pflegende Kurzzeitpflege braucht oder bei Urlaub und Krankheit eines pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege), zahlen die Pflegekassen die Hälfte des Pflegegeldes für einen Zeitraum von vier Wochen pro Kalenderjahr.
Um einen Antrag auf Pflegegeld zustellen muss mindestens ein Pflegegrad 2 vorliegen und die Pflege von nicht professionellen Pflegekräften wie pflegenden Angehörigen oder Freunden gleistet werden. Die Pflegeversicherung unterstützt Sie als Pflegeperson bei der Beantragung des Pflegegeldes. Nach Bewilligung wird das Geld an den Pflegebedürftigen zur freien Verfügung der Pflegebetreuung ausgezahlt.
Pflegepauschalen fallen immer dann an, wenn Angehörige oder Bekannte von Pflegebedürftigen, die Pflege übernehmen. Diese Pflegepauschbeträge können bei der Steuer geltend gemacht werden.
Der Pauschbetrag dient der finanziellen Unterstützung für Fahrtkosten beim Begleiten des Pflegebedürftigen (Arzttermine, Amts- oder Therapietermine) und für hauswirtschaftliche Tätigkeiten. Für die Betreuung von Angehörigen kann ein Pauschalbetrag als Aufwandsentschädigung von jährlich 924 Euro bei der Steuer geltend gemacht werden (Stand 2018).