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Pflegegeld 2017 und 2018: Alle Infos zum Pflege-Stärkungsgesetz

Mit dem Pflegestärkungsgesetz III traten 2016 und 2017 Veränderungen beim Pflegegeld und den Pflegegraden in Kraft. Wir bieten Ihnen einen umfassenden Überblick über die veränderten Sätze des Pflegegeldes und die Pflegegrade. Alle Veränderungen und Erhöhungen haben wir übersichtlich für Sie aufgeführt.

Die neuesten Infos für die Pflege-Branche

Beachten Sie: Dieser Text ist veraltet. Die neuesten Informationen rund um die Pflegestärkungsgesetze (sowie allen vorangegangenen Gesetzen) und den Pflegegraden finden Sie hier:

Pflegestärkungsgesetz 1, 2 und 3

Wichtige Informationen zum Pflegegeld 2017, 2018 und 2019 für die ambulante Pflege: Seit der Einführung des PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) in der ambulanten Pflege zum 1. Januar 2013 sind Änderungen in der Höhe des Pflegegeldes in Kraft getreten. Am 13. November 2015 wurden mit der Verabschiedung weitere Anhebungen für Pflegegeld und Pflegesachleistungen beschlossen. 

Das PSG II trat zum 01.01.2016 in Kraft. Mit Pflegestärkungsgesetz III traten am 28. Juni 2016 weitere Veränderungen wie die Pflegeberatung in den Kommunen in Kraft. Die Gesetzesänderungen des PSG II wurden überwiegend zum 01.01.2017 gültig. 

Pflege zuhause durch Angehörige sowie Leistungen für die ambulante Pflege: Neues über Pflegesachleistungen und Pflegegeld

Die Pflegestufen wurden 2017 durch die Pflegegrade ersetzt. Pflegegrad 1 kam neu hinzu. Verschiedene Leistungen wie Tages- und Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind nun besser kombinierbar.

Pflegegeld nach § 37 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 0 € 0 € 0 € 0 €
Pflegegrad 2 316 € 316 € 316 € 332 €
Pflegegrad 3 545 € 545 € 545 € 572 €
Pflegegrad 4 728 € 728 € 728 € 764 €
Pflegegrad 5 901 € 901 € 901 € 946 €

Die Bezeichnung „mit Demenz“ schliesst alle Zustände einer „dauerhaft erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz“ im Sinne von § 45a SGB XI mit ein, dazu zählen neben dementiellen Erkrankungen auch z. B. Schizophrenien.

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 689 € 724 € 724 € 760 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 € 1.363 € 1.431 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 € 1.693 € 1.778 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 € 2.095 € 2.200 €
* per Entlastungsbeitrag        

Tages- und Nachtpflege: Die Unterschiede

Die Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) nach Sozialgesetzbuch SGB XI, § 36, § 38, § 41 und § 45 umfasst die zeitweise Betreuung eines Pflegebedürftigen im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung. Die Pflegekasse übernimmt:

  • Pflegekosten
  • Aufwendungen der sozialen Betreuung
  • Kosten der medizinischen Behandlungspflege
  • morgendliche und abendliche Hol- und Bringdienste 

Die Kosten für Verpflegung müssen dagegen privat getragen werden.

Tagespflege und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege) nach § 41 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 689 € 689 € 689 € 689 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.298 € 1.298 € 1.298 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Pflegegrad 5 1.995 € 1.995 € 1.995 € 1.995 €
* per Entlastungsbeitrag        

Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI – für 2021, 2023, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 770 € 770 € 770 € 770 €
Pflegegrad 3 1.262 € 1.262 € 1.262 € 1.262 €
Pflegegrad 4 1.775 € 1.775 € 1.775 € 1.775 €
Pflegegrad 5 2.005 € 2.005 € 2.005 € 2.005 €
* per Entlastungsbeitrag        

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegegeld ist für Versicherte gedacht, die zuhause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden. Beratungsbesuche der Pflegefachkräfte sollen dieses Angebot unterstützen, um sicher zu stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

Pflegesachleistungen sind für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten gedacht. Die ambulanten Pflegediensten rechnen Ihre Leistungen direkt mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger ab. Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die Voll- und Teilstationäre Pflege / Versorgung.
Beide Leistungen können miteinander kombiniert werden.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sind 2017 zu den ambulanten und teilstationären Leistungen ergänzend die Entlastungsleistungen dazugekommen.

Können Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombiniert werden?

Sog. Kombinationsleistungen sind dann möglich, wenn der zu Pflegende durch Angehörige und einen häuslichen Pflegedienst zuhause gepflegt wird. In diesem Fall reduziert sich das die volle Höhe des Pflegegeldes auf das anteilige Pflegegeld. Die Faustformel zur Berechnung des verringerten Pflegegeldes basiert darauf, dass der Anspruch auf Pflegegeld sich um den Prozentsatz der nicht ausgeschöpften Pflegesachachleistungen verringert.

Beispiel: Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 hat 2019 Anspruch auf monatlich 1.612 Euro Sachleistungen für ambulante Pflege durch einen Pflegedienst oder auf das volle Pflegegeld von 728 € Euro bei Pflege durch Angehörige. Nimmt er 60 Prozent (d. h. 967,20 Euro) der Sachleistungen in Anspruch, stehen ihm dann noch 40 Prozent seines Pflegegeldes zu, also 40 % von 728 Euro = 291,20 Euro, über die er frei verfügen kann.

Müssen Pflegegelder versteuert werden?

Laut § 3 Nr. 1a Einkommenssteuergesetz EStG, sind Pflegegelder nicht steuerpflichtig. Für Angehörige ist die häusliche Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung eines Familienmitgliedes in Höhe des an den Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeldbetrages steuerfrei.

Pflegegeld für Hartz-IV-Bezieher

Auch Hartz-IV-Empfänger sind gesetzlich über die Jobcenter pflegeversichert, die die Beiträge an die Pflegekasse abführen. Kostenstellen der Pflegeabrechnung sind normalerweise die Sozialämter. (Diese Kostenstellen sind für die Abrechnung der Pflegesachleistungen durch die Pflegedienste im DMRZ.de System hinterlegt).

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