Erfahren Sie, wie ambulante Pflegedienste die Tagespflege nach §41 SGB XI mit allen Kostenträgern abrechnen kann (§ 105 SGB XI). Wir zeigen, wie das geht.
Zusätzlich zu den bisherigen Leistungen im Bereich der Pflege können Pflegedienste nun auch die Tagespflege (§ 41 SGB XI) mit dem Online-Abrechnungssystem des DMRZ mit allen Kostenträgern abrechnen – und natürlich auch die Nachtpflege.
Wie vom Gesetzgeber gefordert, bereiten wir die Abrechnungsunterlagen so auf, dass die erbrachten Leistungen nach Art, Menge und Preis einschließlich des Tages der Leistungserbringung zu unterscheiden sind und das Kennzeichen des Leistungserbringers (§ 293) sowie die Versichertennummer des Pflegebedürftigen angegeben werden (gemäß Gesetzestext).
Bei Abrechnung von zusätzlichen Hilfsmitteln wird die Bezeichnungen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 78 verwendet. Die Tagespflege wird voraussichtlich ab Ende Januar über das System des Deutschen Medizinrechenzentrums in Papierform abrechenbar sein, da die Datenannahmestellen die DTA-Dokumente größtenteils noch nicht verarbeiten können.
Tagespflege als besondere Pflegeform
Die Tagespflege ist Teil eines Versorgungssystems für Senioren, Kinder und andere Pflegebedürftige. Sie ist das richtige Angebot, wenn die ambulante Pflege zu Hause nicht mehr ausreicht, aber die stationäre Pflege im Pflegeheim noch nicht notwendig ist.
Das DMRZ ermöglicht Ihnen ab Ende Januar zusätzlich zur ambulanten Pflege die Abrechnung der Tagespflege Leistungen. Senden Sie uns einfach dazu Ihren Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI zur teilstationären Pflege zu. Unsere Vertragsabteilung prüft diesen auf die DTA Fähigkeit und bereitet diesen zur Abrechnung vor.
Das DMRZ erweitert zusätzlich zur Abrechnung auch schnellstmöglich die elektronischen Dokumentationsmöglichkeiten für die Tagespflege Leistungen.