Ergänzende Leistungen nach § 44 SGB IX: Rehasport oder Rehabilitationssport ist für Behinderte und von einer Behinderung bedrohte Menschen. Der Rehabilitationssport verfolgt das Ziel, die Betroffenen bestmöglich in den Arbeitsalltag einzugliedern. Die gesetzliche Grundlage für diese ergänzenden Maßnahmen regelt der § 44 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB IX. Die Bewilligung der Hilfen erfolgt zeitlich begrenzt.
Leistungen nach § 44 SGB XI – DTA und Rechnungsabsetzungen: Der § 303 SGB V regelt, dass der Kostenträger bzw. die Krankenkasse bis zu 5 % des eingereichten Rechnungsbetrags aufgrund der Verordnung von der Rechnung des Leistungserbringers abziehen kann, wenn keine Datenlieferung gemäß § 302 SGB V erfolgt. Wenn Sie über das Deutsche Medizinrechenzentrum (DMRZ.de) abrechnen, handeln Sie gemäß Paragraph 302 des Sozial-Gesetz-Buchs (SGB V) und vermeiden damit Rechnungskürzungen, weil die elektronische Abrechnung im Datenträgeraustausch erfolgt.