Das Pflegezeitgesetz regelt nicht nur die „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“, sondern auch die Pflegezeit. Hierbei handelt es sich um eine längere Auszeit, die einem Beschäftigen zusteht, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. In der Regel kann dies bis zu 6 Monaten dauern und lässt sich in bestimmten Situationen auch verlängern. In dieser Zeit haben Sie Kündigungsschutz. Wird jemand anderes als Ersatzkraft eingestellt, dann aber auch nur für diesen Zeitraum befristet.
Machen Sie sich aber bewusst, dass Sie nur dann auf Pflegezeit Anrecht haben, wenn Ihr Arbeitgeber nicht zu klein ist (und laut § 3, Abs. 1 PflegeZG mehr als 15 Beschäftige hat).
Außerdem müssen Sie die Pflegezeit rechtzeitig (i. d. R. 10 Arbeitstage vor Beginn) beim Arbeitgeber schriftlich ankündigen. Es ist auch möglich, nur teilweise freigestellt zu werden, so dass Sie z. B. nur halbtags arbeiten müssen. Beim Antrag müssen Sie dann angeben, wie die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit ausschaut. Hier finden Sie die genauen Details zur Pflegezeit und deren möglichen Dauer.