Gebündelter Bedarfsverkehr ist im Gegensatz zum Linienbedarfsverkehr eine Dienstleistung von Privatanbietern (z. B. Uber oder Free Now). § 50 PBefG definiert:
„Gebündelter Bedarfsverkehr ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, bei der mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden.“
Andere Bezeichnungen für den gebündelten Bedarfsverkehr sind „Pooling-Dienste außerhalb des ÖPNV“, „eigenwirtschaftliches Pooling“ oder „privates Pooling“.
Was den gebündelten Bedarfsverkehr ausmacht: Die PKWs dürfen nur auf vorherige Bestellung fahren. Laut der sogenannten Rückkehrpflicht müssen die Fahrer nach dem Auftrag unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren. Das Einsammeln von Fahrgästen am Straßenrand (Spontanfahrten) ist nicht gestattet – was wohl die wesentliche Abgrenzung zum klassischen Taxigewerbe darstellt. Ausnahme: Kommt direkt ein neuer Auftrag – beispielsweise per App-Bestellung – rein, darf der Fahrer die Rückkehrpflicht ignorieren und die neue Fahrt direkt annehmen.
Zum einen soll gebündelter Bedarfsverkehr eine wichtige Stütze in infrastrukturschwachen Gebieten sein; zum anderen dürfen sie aber nicht durch eine zu extreme Wettbewerbssituation das klassische Taxigewerbe schädigen. Aus diesem Grund sieht das Personenbeförderungsgesetz strenge Regeln für das private Pooling vor. Die örtlichen Genehmigungsbehörden kontrollieren hierbei die Anbieter des privaten Poolings. Die wichtigsten Vorgaben haben wir für Sie hier zusammengefasst:
Einzugsgebiet: Fahrgäste dürfen nur innerhalb der Gemeinde befördert werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Die Beförderung außerhalb der Betriebssitzgemeinde kann aber im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden gestattet werden. (§ 50 Abs. 2 PBefG)
Alternative Rückkehrorte: Wie der Taxi-Bundesverband betont, kann die Genehmigungsbehörden zusätzliche Abstellorte festlegen, die im Falle der Rückkehrpflicht angefahren werden dürfen. Solche zusätzlichen Abstellorte sind dann denkbar, wenn Gemeinden sehr groß sind. Die Mindestdistanz zwischen Betriebssitz und dem Abstellort betrüge laut Taxi-Bundesverband 15 km. Bei mehreren Abstellorten sei die Mindestdistanz zwischen den Abstellorten maßgeblich. (§ 50 Abs. 4 PBefG)
Abgrenzung zum Taxigewerbe:Potentiellen Fahrgästen darf nicht durch Werbung, Beschilderung etc. vorgegaukelt werden, dass es sich bei einem Poolings-PKW scheinbar um ein übliches Taxi handelt. Nichts darf dazu führen, dass es zu einer Verwechslung mit dem Taxi- oder dem Mietwagenverkehr kommt. (§ 50 Abs. 1 PBefG)
Fachkundeprüfung: Die Fahrer des gebündelten Bedarfsverkehrs unterstehen – genauso wie alle anderen Fahrer, die nach dem Personenbeförderungsgesetz fahren – der Pflicht, die neue Fachkundeprüfung zu absolvieren. Diese löst die klassische Ortskundeprüfung zum Erhalt des „großen“ Personenbeförderungsscheins ab (siehe weiter oben).