Der Sinn und Zweck einer solchen Datenauswertung wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in der Begründung zur Mobilitätsdatenverordnung wie folgt beschrieben: „Hierdurch soll eine effektivere Kontrolle von Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes ermöglicht und so für einen fairen Wettbewerb unter den Verkehrsformen gesorgt werden.“
Unter anderem hat das BMVI (des Kabinetts Merkel IV) eine deutschlandweite Plattform für Fahrpläne, Routen und Ticketpreise geplant, die dank dieser Mobilitätsdaten funktionieren soll. Mobilitäts Daten Marktplatz (MDM) ist der derzeitige Titel dieser Plattform. Die Aussage des BMVI: „Auf dieser Datengrundlage können App-basierte Mobilitäts- und Informationsdienste für Endkunden entwickelt und so zum Beispiel Pendlerverkehre über Verkehrsverbundsgrenzen hinweg deutlich erleichtert werden – ein wichtiger Schritt hin zu einer effizienten, digitalen und umweltverträglichen Mobilität der Zukunft.“
In der Begründung zur Mobilitätsdatenverordnung wird zudem betont, dass die Nutzung entsprechender Daten durch Länder und Gemeinden sowie Gemeindeverbänden – etwa für die Verkehrslenkung – einen Beitrag für einen effizienteren und klimafreundlicheren Verkehr leisten könnten. Bundesminister Andreas Scheuer (BMVI des Kabinetts Merkel IV) erklärt im September 2021: „Dank digitalem Boost kommen wir künftig noch schneller und einfacher mit dem klimafreundlichen Nahverkehr von Tür zu Tür – in der Stadt und auf dem Land!“
Statische und dynamische Mobilitätsdaten: Was im Zuge des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt werden soll
Unter § 3a Abs. 1 und 2 wird definiert, welche Daten genau bereitgestellt werden müssen. Auch, was davon einmalig – oder bei Änderungen – übermittelt werden muss (statische Daten) und was in Echtzeit übermittelt werden muss (dynamische Daten).
Aktuell müssen laut des PBefG nur bestimmte Daten an den Nationalen Zugangspunkt übermittelt werden, alles Weitere erst zukünftig. Derzeit würden die Vorgaben nur für die Bereitstellung von statischen Daten im Linienverkehr gelten. Es sei jedoch geplant, die Verordnung zum 1. Januar 2022 und zum 1. Juli 2022 um die für die Bereitstellung der übrigen Datenkategorien notwendigen Regelungen zu ergänzen. (Quelle: Die Begründung des BMVI zur Mobilitätsdatenverordnung)