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Das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz: Pflegesachleistung und Pflegegeld

Mit der Einführung des PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) kamen viele Änderungen. Wir haben alle Neuerungen und angepassten Abrechnungssätze für Sie aufgelistet.

Mit Einführung des PNG (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz) in der ambulanten Pflege traten zum 1. Januar 2013 eine Vielzahl von Änderungen in Kraft. Mit dem PNG wurden neue Abrechnungssätze für die Pflege von Demenzkranken gültig und ambulante Pflegedienste mutssten auf die Wahlmöglichkeit zwischen leistungs- (Leistungskomplex) und zeitbasierter Abrechnung vorbereitet sein.

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 689 € 724 € 724 € 760 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 € 1.363 € 1.431 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 € 1.693 € 1.778 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 € 2.095 € 2.200 €
* per Entlastungsbeitrag        

Pflegesachleistung für Pflegedienste nach § 36 SGB XI – auch für Demenzkranke

Hier erhalten Sie eine Übersicht der veränderten Pflegesachleitungen mit Inkrafttreten des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG) zum 1. Januar 2013.

Pflegestufe bisher ab 1.1.13
  0,00 € 225,00 €
I 450,00 € 665,00 €
II 1.100,00 € 1.250,00 €
III 1550,00 €
1918,00 € (in Härtefällen)
Keine Änderung

Pflegegeld nach § 37 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 0 € 0 € 0 € 0 €
Pflegegrad 2 316 € 316 € 316 € 332 €
Pflegegrad 3 545 € 545 € 545 € 572 €
Pflegegrad 4 728 € 728 € 728 € 764 €
Pflegegrad 5 901 € 901 € 901 € 946 €

Mit Beginn 2015 wurden die Unterschiede in der Leistungshöhe zwischen den Sachleistungen nach § 36 SGB XI und denen der Tagespflege nach § 41 SGB XI aufgehoben.

Verbesserte Leistungen für Demenzkranke in der Pflegestufe 0 (§ 123, § 45a SGB XI )

Kernstück der Gesamtreform war eine bessere Versorgung der Demenzkranken, deren Zahl in den letzten Jahren deutlich angestiegen ist und weiter ansteigen wird. So rechnet man bis zum Jahr 2062 mit einem Anstieg von jetzt 1,2 Millionen auf dann 2,4 Millionen. 

Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz erhielten Demenzkranke und geistig behinderte Menschen, die zuhause gepflegt werden, die Möglichkeit neben dem Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro (Grundbedarf) oder 200 Euro (erhöhter Bedarf) auch Geld- und Sachleistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen (s.o.). 

Wenn Demente der Pflegestufe 0 von einem Pflegedienst betreut wurden, erhielten Sie statt bisher 325 Euro zukünftig 425 Euro (schwere Fälle). Kombileistungen aus Pflegesachleistung und Pflegegeld waren nach § 38 SGB XI möglich.

Geldleistungen in Pflegestufe 0

Pflegestufe 0 bisher ab 1.1.13
Betreuungsgeld 100,00 € 220,00 €
Betreuungsgeld (besonderer Bedarf) 200,00 € 320,00 €
Pflegedienstbetreuung 325,00 € 425,00 €

Höhere Leistungen in der Pflegestufe I und II für Demenzkranke (§ 123 SGB XI, § 45a SGB XI)

Sowohl die Pflegesachleistungen als auch das Pflegegeld ist mit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz für Demente deutlich angestiegen. So hatten die Pflegekassen statt bisher 450 Euro Pflegesachleistung pro Monat ab 1.1 2013 insgesamt 665 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bereitgestellt. In Pflegestufe II stieg der Pflegesachleistungsbetrag von zuvor 1.100 Euro auf 1.250 Euro an. 

Auch beim Pflegegeld gab es deutliche Anhebungen. So erhielten Angehörige für die Pflege in Pflegestufe I statt bisher 235 Euro im Monat ab 1.1.13 dann Pflegegeld in Höhe von 305 Euro. Für Angehörige in Pflegestufe II stieg der Pflegegeldbetrag von 440 Euro auf 525 Euro an. Für Pflegebedürftige in der Pflegestufe III hatten sich keine Änderungen ergeben.

Pflegebedürftige, die nicht an Demenz erkrankt waren, konnten auf sie ausgerichtete Betreuungsleistungen auch als Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Mit dem Deutschen Medizinrechenzentrum jederzeit gewappnet

Mit dem DMRZ sind Sie den Herausforderungen aller Gesetze jederzeit gewachsen. Direkt mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes waren die neuen Abrechnungssätze im DMRZ-System hinterlegt.

Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme

Der Pflegebedürftige konnte zwischen einer leistungs- bzw. zeitbasierten Pflege wählen und hatte das Recht, zwischen beiden Pflegeformen zu wechseln. Dementsprechend flexibel musste die Leistungsabrechnung und Angebotserstellung erfolgen.

Minutengenaue und exakte Erfassung von Leistungskomplexen

Damit Sie hinsichtlich des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes Leistungen minutengenau erfassen können oder präzise alle Leistungen eines Leistungskomplexes oder wichtige Zusatzleistungen, bietet Ihnen das DMRZ als Abrechnungszentrum die mobile Pflege-App. So erfassen Sie die Pflege-Leistungen exakt und minutengenau einfach auf Knopfdruck und sind auf alle Formen der Abrechnung vorbereitet, denn Pflegebedürftige können nicht nur zwischen beiden Vergütungssystemen wählen, sondern auch dazwischen wechseln.

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