Bei denen, die in das Beschäftigungsverzeichnis registriert sein müssen, müssen folgende Personen mit einer lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR) aufgeführt werden:
Beschäftigte, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V erbringen
Beschäftigte, die Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c SGB V erbringen
Beschäftigte, die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 SGB XI erbringen
Auch jene Mitarbeiter, die eine dieser Leistungen erbringen, aber nicht angestellt, sondern als Leiharbeitende/ Zeitarbeitende beschäftigt sind, müssen mit einer LBNR im Verzeichnis aufgeführt werden. Laut eines Infobriefs des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom Juli 2022 seien die Leiharbeitenden „so zu behandeln, wie die eigenen, direkt bei einem Pflege- oder Betreuungsdienst oder dessen Träger angestellten Beschäftigten“.
Keine LBNR benötigen hingegen jene Beschäftigten eines der oben aufgeführten Einrichtungen, die keine der genannten Aufgaben übernehmen (z. B. Verwaltungskräfte). Darunter fallen auch Pflegekräfte, die ausschließlich Pflegekurse durchführen oder Beratungsleistungen erbringen.
Exakte Informationen, welche Einrichtungen oder Personen registriert werden müssen, finden Sie hier.