Aufgrund vieler umfangreicher Vorbereitungen, die für die neu ausgestaltete Leistung notwendig sind, gelten die Vorgaben des AKI-RL erst ab dem 1. Januar 2023. „So sind beispielsweise die Rahmenempfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und Verträge unter anderem zu pflegerischen, technischen und baulichen Anforderungen an Wohneinheiten, in denen beatmungspflichtige Patientinnen und Patienten betreut werden, zu verhandeln“, erklärt der G-BA.
Zum einen soll die neue Regelung nicht nur die Versorgung stärken, sondern zum anderen auch falsch abgerechnete Leistungen verhindern. Es würden damit laut Prof. Josef Hecken vom G-BA fragwürdige und unethische Geschäftspraktiken mit sogenannten Beatmungs-WGs unterbunden werden. „In diesen WGs ging es oft nicht um eine gute und fachlich qualifizierte Versorgung schwerstkranker Menschen, sondern um Profitmaximierung“, erklärte Hecken 2021 in der Pressemeldung zur Regelung, „denn eine Beatmung bringt einer Einrichtung sehr viel Geld.“
Übergangsregelung bis Ende 2022
Bis zum Start des neuens Leistungsanspruchs und der neuen Vorgagen zur außerklinischen Intensivpflege gelten nach wie vor die bisherigen Verordnungsmöglichkeiten. Für diese Zeit ist die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) maßgebend für die außerklinische Intensivpflege.
Unter § 1a HKP-RL heißt es: „Verordnungen von Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach den Regelungen der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, die vor dem 1. Januar 2023 ausgestellt wurden, verlieren ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.“ Ab 2023 muss die außerklinische Intensivpflege über einen eigenen Verordnungsschein verschrieben werden. Und bis Ende Oktober 2023 lassen sich die alten Verordnungen (vor 2023 ausgestellt) noch nutzen und abrechnen. Von da an gelten dann ausschließlich die neuen Verordnungen.
Auswertung der neuen Richtlinie
Um zu überprüfen, ob die neuen Regelungen auch den Zweck erfüllen, den die Krankenkassen und der Gesetzgeber auch vorsieht, sollen die Vorgänge evaluiert werden. In § 37c Abs. 6 SGB V steht: „Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt (...) bis Ende des Jahres 2026 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Umsetzung des Anspruchs auf außerklinische Intensivpflege vor.“ Der Bericht soll unter anderem aufführen, wie sich die Anzahl der Leistungsfälle in den nächsten Jahren entwickelt, wie lang die Leistungen dauern oder an welchen Pflegeorten die außerklinische Intensivpflege meistens in Anspruch genommen wird.