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Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat neue Entscheidungen gefällt, die den Einsatz von Hilfsmitteln betreffen. Alle Infos zu der Neuerung finden Sie hier.
Laut AOK hat der 3. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen erst nach der positiven Bewertung einer Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) verpflichtet seien, die Kosten für dabei zum Einsatz kommende Hilfsmittel zu übernehmen.
Solange der GBA den Nutzen einer Methode nicht beschlossen habe, bestünde kein Anspruch auf die Aufnahme entsprechender Hilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis.