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Seit dem 1. Oktober 2025 gelten für alle Podologen in Deutschland deutliche Neuerungen bei der Abrechnung von Nagelspangenbehandlungen. Die Veränderungen betreffen alle gesetzlichen Krankenkassen und bringen eine detailliertere und spezifischere Abrechnung mit sich – mit neuen Positionsnummern, einer klaren Differenzierung nach Stadien und erweiterten Dokumentationsanforderungen.
Die Anpassungen spiegeln den Willen wider, die Nagelspangenbehandlung präziser zu erfassen und die Qualität durch strukturierte Dokumentation zu verbessern. Mit den neuen Regelungen wird die Behandlung des eingewachsenen Zehennagels noch differenzierter abgebildet – zum Nutzen von Podologen und Patienten gleichermaßen.
Was sind Nagelspangenbehandlungen?
Nagelspangenbehandlungen sind ein verordnungsfähiges Heilmittel und kommen ausschließlich bei der Therapie des Unguis incarnatus (eingewachsener Zehennagel) in den Stadien 1, 2 und 3 zum Einsatz. Je nach Stadium variiert die Ausprägung:
Für die Abgabe der Leistung ist kein zusätzlicher Qualifikationsnachweis erforderlich, und die Beratung zur Nagel- und Hautpflege sowie zu geeignetem Schuhwerk gehört ebenfalls zur Behandlung.
Neue Positionsnummern im Überblick
Die wichtigsten neuen Abrechnungspositionen sind:
Position | Bezeichnung | Hinweise |
---|---|---|
78110 | Erstbefundung (klein) | Einmalig zu Beginn einer Behandlungsserie |
78100 | Erstbefundung (groß) | Nur in Ausnahmefällen bei besonderem Bedarf (z. B. bei multimorbiden Patienten) |
78510 | Indikationsspezifische Kontrolle | Zur Überprüfung von Sitz- und Passgenauigkeit |
78520 | Behandlungsabschluss | Für die Entfernung der Nagelkorrekturspange |
78530 | Besonderer Aufwand für Therapiebericht | Nur bei Diagnosegruppe UI 2 (siehe unten) und angekreuztem Therapiebericht auf der Verordnung |
78610 | Nagelspangenbehandlung | Die eigentliche Behandlungsleistung |
78620 | Aufschlag für besonderen Aufwand | Bei Kindern bis 14 Jahren oder UI-2-Patienten (siehe unten) |
Differenzierung nach Diagnosegruppen
Die neuen Regelungen unterscheiden klar zwischen zwei Diagnosegruppen:
UI 1 (Stadium 1): Bis zu 8 Behandlungseinheiten je Verordnung möglich
UI 2 (Stadium 2 oder 3): Bis zu 4 Behandlungseinheiten je Verordnung möglich
Besonderheiten bei Stadium 2 und 3 (UI 2)
Für die höheren Stadien gelten verschärfte Anforderungen:
Erweiterte Dokumentationsanforderungen
Neben der üblichen Verlaufsdokumentation müssen Podologen nun zusätzlich dokumentieren:
Übergangsregelung beachten
Wichtig zu wissen: Die Neuerungen gelten seit dem 1. Oktober 2025 für alle Heilmittelverordnungen, die seit diesem Stichtag ausgestellt wurden. Podologen, die noch Verordnungen abrechnen, die bis zum 30. September 2025 verordnet wurden, richten sich weiterhin nach den bisherigen Vorgaben.
Die alten sowie die neuen Daten – Preise, Positionsnummern und Vorgaben – sind bereits vollständig im DMRZ-System hinterlegt. Jeder Podologe, der Nagelspangenbehandlungen abrechnet, hat direkt alle neuen Positionsnummern und Preise parat und muss sich um nichts kümmern. Und zudem kontrolliert die bewährte Plausibilitätsprüfung von DMRZ automatisch, ob die Ärzte die Verordnung korrekt ausgestellt haben.
Allgemeiner Hinweis: Unsere Blogartikel dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Konkrete Informationen findest du unter den jeweils genannten Quellen.