Nagelspangenbehandlungen – Neue Positionsnummern, Stadien-Differenzierung und erweiterte Dokumentation
Heilmittel

Nagelspangenbehandlung: Was Podologen jetzt wissen müssen

Die Abrechnung von Nagelspangenbehandlungen wird spezifischer: Neue Positionsnummern, Stadien-Differenzierung und erweiterte Dokumentation.

Seit dem 1. Oktober 2025 gelten für alle Podologen in Deutschland deutliche Neuerungen bei der Abrechnung von Nagelspangenbehandlungen. Die Veränderungen betreffen alle gesetzlichen Krankenkassen und bringen eine detailliertere und spezifischere Abrechnung mit sich – mit neuen Positionsnummern, einer klaren Differenzierung nach Stadien und erweiterten Dokumentationsanforderungen.

Die Anpassungen spiegeln den Willen wider, die Nagelspangenbehandlung präziser zu erfassen und die Qualität durch strukturierte Dokumentation zu verbessern. Mit den neuen Regelungen wird die Behandlung des eingewachsenen Zehennagels noch differenzierter abgebildet – zum Nutzen von Podologen und Patienten gleichermaßen.

 

Was sind Nagelspangenbehandlungen?

Nagelspangenbehandlungen sind ein verordnungsfähiges Heilmittel und kommen ausschließlich bei der Therapie des Unguis incarnatus (eingewachsener Zehennagel) in den Stadien 1, 2 und 3 zum Einsatz. Je nach Stadium variiert die Ausprägung:

  • Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und entzündet sich
  • Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels bildet sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe). Das Gewebe nässt und eitert
  • Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert wiederkehrend. Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel

Für die Abgabe der Leistung ist kein zusätzlicher Qualifikationsnachweis erforderlich, und die Beratung zur Nagel- und Hautpflege sowie zu geeignetem Schuhwerk gehört ebenfalls zur Behandlung.

 

Neue Positionsnummern im Überblick

Die wichtigsten neuen Abrechnungspositionen sind:

Position Bezeichnung Hinweise
78110 Erstbefundung (klein) Einmalig zu Beginn einer Behandlungsserie
78100 Erstbefundung (groß) Nur in Ausnahmefällen bei besonderem Bedarf (z. B. bei multimorbiden Patienten)
78510 Indikationsspezifische Kontrolle Zur Überprüfung von Sitz- und Passgenauigkeit
78520 Behandlungsabschluss Für die Entfernung der Nagelkorrekturspange
78530 Besonderer Aufwand für Therapiebericht Nur bei Diagnosegruppe UI 2 (siehe unten) und angekreuztem Therapiebericht auf der Verordnung
78610 Nagelspangenbehandlung Die eigentliche Behandlungsleistung
78620 Aufschlag für besonderen Aufwand Bei Kindern bis 14 Jahren oder UI-2-Patienten (siehe unten)

Differenzierung nach Diagnosegruppen

Die neuen Regelungen unterscheiden klar zwischen zwei Diagnosegruppen:

UI 1 (Stadium 1): Bis zu 8 Behandlungseinheiten je Verordnung möglich

UI 2 (Stadium 2 oder 3): Bis zu 4 Behandlungseinheiten je Verordnung möglich

 

Besonderheiten bei Stadium 2 und 3 (UI 2)

Für die höheren Stadien gelten verschärfte Anforderungen:

  • Die podologische Behandlung darf nur in enger Abstimmung mit dem verordnenden Arzt erfolgen
  • Verpflichtende Fotodokumentation vor der Behandlung, bei Verschlechterung und nach Abschluss
  • Bei UI 2 ist nach der ersten Anpassung obligatorisch eine Kontrolle (78510) durchzuführen
  • Der Therapiebericht (78530) kann nur bei UI 2 abgerechnet werden und erfordert die Übermittlung der Fotodokumentation

Erweiterte Dokumentationsanforderungen

Neben der üblichen Verlaufsdokumentation müssen Podologen nun zusätzlich dokumentieren:

  • Angaben über das verwendete Material
  • Genaue Bezeichnung der verwendeten Nagelkorrekturspange
  • Lokalisation des behandelten Zehennagels auf der Verordnungsrückseite (Die Angaben müssen auf der Rückseite der Verordnung im Feld „Begründung“ angegeben werden. Wichtig sind das Kürzel „U“ (für Unguis) und eine der Ziffern 1–5 sowie die jeweilige Seite für die genaue Position. Zum Beispiel: „U1 links“.)

Übergangsregelung beachten

Wichtig zu wissen: Die Neuerungen gelten seit dem 1. Oktober 2025 für alle Heilmittelverordnungen, die seit diesem Stichtag ausgestellt wurden. Podologen, die noch Verordnungen abrechnen, die bis zum 30. September 2025 verordnet wurden, richten sich weiterhin nach den bisherigen Vorgaben.

 

DMRZ: Alle Neuerungen bereits hinterlegt

Die alten sowie die neuen Daten – Preise, Positionsnummern und Vorgaben – sind bereits vollständig im DMRZ-System hinterlegt. Jeder Podologe, der Nagelspangenbehandlungen abrechnet, hat direkt alle neuen Positionsnummern und Preise parat und muss sich um nichts kümmern. Und zudem kontrolliert die bewährte Plausibilitätsprüfung von DMRZ automatisch, ob die Ärzte die Verordnung korrekt ausgestellt haben.

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