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Therapeuten sollten Heilmittel-Verordnungen genau prüfen

Wichtiger Hinweis zur Prüfpflicht des Therapeuten

Wir haben von der AOK ein Schreiben erhalten, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Datenqualität bei der Abrechnung von Heilmittelleistungen in einem nicht unerheblichen Maße unzureichend ist.

Wie Ihnen bekannt ist, untersteht der Therapeut einer umfassenden Prüfpflicht eingereichter Verordnungen. Hierbei geht es insbesondere darum, dass die Angaben, die der Arzt auf der Heilmittelverordnung tätigt, umfassend sowie fachlich korrekt und zulässig im Sinne des Heilmittel-Kataloges sind.

Leider wird laut der AOK oft nicht korrekt geprüft. Zu den häufigsten Fehlern in den Verordnungen gehörten demnach:

  • Keine oder eine fehlerhafte Angabe der Betriebsstättennummer
  • Keine oder eine fehlerhafte Angabe der lebenslangen Arztnummer
  • Vertauschen der Betriebsstättennummer und der lebenslangen Arztnummer in den jeweils dafür vorgesehenen Feldern

Um Ihnen zu helfen, diese häufigen Fehler frühzeitig zu entdecken und so Rechnungskürzungen zu vermeiden, haben wir für die Felder Betriebsstättennummer und lebenslange Arztnummer eine Plausibilitätsprüfung eingefügt, die Sie auf Unstimmigkeiten hinweist.

Die AOK weist zudem darauf hin, dass die Angaben der Indikationsschlüssel oft fehlerhaft sind.

Wir bitten Sie, Verordnungen noch genauer zu prüfen, damit Sie sich nachträgliche Arbeit ersparen können, keine Rechnungsrückläufer bearbeiten müssen und sich Rechnungskürzungen sparen können.

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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