Die Novellierung der Pflegebedürftigkeit
Insgesamt fasst der GKV die Bemühungen der Bundesregierung in drei Phasen zu sammen:
- 2006–2009: 1. Phase der Vorbereitung
- 2012–2013: 2. Phase der Vorbereitung
- 2014: Beginn der Umsetzungsphase
2006–2009: 1. Phase der Vorbereitung
Kennzeichnend für diese Phase war die Konzeption neuer Begutachtungsverfahren:
- Ein vom GKV-Spitzenverband initiiertes Modellvorhaben gem. § 8 Absatz 3 SGB XI mit dem Titel "Maßnahmen zur Schaffung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines Begutachtungsinstruments zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI", Laufzeit 01.09.2006 bis 31.10.2008
- Bericht des "Beirats zur Überprüfung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs", 29. Januar 2009
- "Eckpunktepapier zur Überarbeitung des Begriffs der Pflegebedürftigkeit" (Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes), 09. September 2009
2012–2013: 2. Phase der Vorbereitung
Kennzeichnend für diese Phase war die Fokussierung auf die Umsetzung neuer Bewertungsmaßstäbe der Begutachtung auf Grundlage der vorher erbrachten Studien und Evaluationen:
- Einberufung Expertenbeirat durch Bundesgesundheitsminister Bahr zur Klärung der fachlichen und administrativen Fragen zur konkreten Umsetzung, 1.3.2012
- "Bericht zur konkreten Ausgestaltung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs" des Expertenbeirates, 27.6.2013
2014: Beginn der Umsetzungsphase
In dieser Phase wurden / werden die praktischen Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes und der zugehörigen Evaluationsmethoden / Begutachtungsinstrumente vor dessen Einführung getestet:
- "Evaluation des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) – Erfassung von Versorgungsaufwänden in stationären Einrichtungen", Bundesweite Studie in ca. 40 Pflegeheimen mit ca. 2000 Personen, Ziel ist die Festsetzung der Leistungssätze für die fünf Pflegegrade, bis 31. Januar 2015
- "Praktikabilitätsstudie", Ziel: Evaluation des geänderten Bewertungsinstrument (NBA) durch die MDK-Gutachter, Test an ca. 2000 Pflegebedürftigen, 31. Dezember 2014
Organisatorisch hat das Vorhaben in der Endstufe folgende Auswirkungen.
- Neues Begleitgremium: Vertreter des BMG, des BMSFJ, des Pflegebeauftragten Karl-Joseph Laumann, GKV-Spitzenverband, und weitere Institutionen aus Wissenschaft, Ländern, Leistungserbringerorganisationen, dem Deutschen Pflegerat und der Pflegekassen
- Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes mit konkreten Gesetzgebungen für 2015
Neudefinition Pflegebedürftigkeitsbegriff
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sollen der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und angemessene Verfahren zur Begutachtung eingeführt werden. Im Zentrum hierbei steht insbesondere die zweigeteilte Diagnose (körperliche Einschränkungen gegenüber kognitiven und psychischen Einschränkungen). Die verbesserten Leistungen sollen mit 0,2 Prozentpunkten Steigerung der Pflegeversicherung finanziert werden.
Pflegestärkungs-Gesetz: Angemessene Begutachtung
Weiterhin sollen die Pflegenden mit dem Pflegestärkungsgesetz besser differenziert werden. So wird es mit Eintritt dieses Gesetzes statt der bisherigen drei Pflegestufen zukünftig fünf Pflegegrade geben. Damit soll der Individualität der Pflegebedürftigkeit Rechnung getragen werden. Teil des neuen Begutachtungsverfahrens ist die Abkehr von der Zeitmessung bei der Begutachtung, hin zu einem Punktevergabesystem, das abbildet, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Damit leisten die Pflegestärkungsgesetze I und II einen wichtigen Beitrag für die Stärkung der Stellung von Pflegebedürftigen per Gesetz.