Heilmittelwerbegesetz

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Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) kompakt erklärt und zusammengefasst

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gibt genau vor, was die Werbung von Arzneimitteln, Behandlungen oder Medizinprodukten darf und was nicht. Eine übersichtliche Zusammenfassung des „Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ finden Sie hier.

Was ist das Heilmittelwerbegesetz? Was sind Sinn und Zweck des HWG?

Das „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“, kurz Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt in Deutschland die Werbung mit Medikamenten, Medizinprodukten und Behandlungen. Das Heilmittelwerbegesetz gibt beispielsweise vor, dass Arzneimittel mit diesem berühmten Satz beworben werden müssen:

Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“

(Zukünftig: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“.)

Sinn und Zweck des Heilmittelwerbegesetzes ist es, irreführende Werbung zu vermeiden und Kunden über mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären. Denn Medizinprodukte, Medikamente und alle möglichen Formen von Behandlungen und Therapien werden von den Kunden vor allem aus einem Grund gekauft: für die eigene Gesundheit. Doch Nutzen und Wirkung dieser Produkte und Dienstleistungen sind für Laien nur schwer zu erkennen. Heilsversprechen können die Kunden schnell in die Irre führen. Deshalb ist es unerlässlich, dass Gesetze genau regeln, was wie beworben werden darf, um die Zahl unseriöser Anbieter möglichst gering zu halten. Neben den verschiedenen Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen Berufsgruppen sowie dem branchenunabhängigen „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) ist das Heilmittelwerbegesetz hier maßgeblich.

Wie es zum Heilmittelwerbegesetz (HWG) kam

Seinen Ursprung hat das HWG im Jahr 1965. Damals, unter der Regierung Ludwig Erhards, wurde es als „Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens“ erlassen. Eine Neufassung gab es dann 1994. Seitdem wird das Heilmittelwerbegesetz immer wieder in Punkten aktualisiert.

Aktuell besteht das HWG aus 18 Paragrafen sowie einer Anlage zu § 12.

Die neusten Anpassungen des HWG

2022: Das Verbot der Bewerbung von Schwangerschaftsabbrüchen wurde aufgehoben. Die wesentlichen Anpassungen sind in § 1 und § 12 zu finden. Zuvor wurde die Werbung für Schwangerschaftsabbruch in § 219a StGB (Strafgesetzbuch) geregelt.

2023: Ende des Jahres soll der obligatorische Hinweissatz „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ geändert werden. Die neue Fassung wird dann lauten: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ (Quelle)

Wofür genau das Heilmittelwerbegesetz gilt

§ 1 HWG gibt genau vor, wofür das Gesetz gilt. Konkret geht es um Werbung für:

  • Arzneimittel (im Sinne des Arzneimittelgesetzes)

  • Medizinprodukte (im Sinne des Medizinproduktegesetzes)

  • andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände

    • zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen

    • für Schwangerschaftsabbrüche

    • für operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit

    • zur Kosmetik und Körperpflege

  • Verfahren und Behandlungen zur Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Tier

Heute wird vermehrt kritisiert, dass das Wort „Heilmittel“ in dem Gesetz irreführend ist. Zum einen sind hier Heilmittel aller Art gemeint, nicht ausschließlich der Bereich der therapeutischen Heilmittel im deutschen Gesundheitssystem (wie z. B. Ergotherapie oder Logopädie). Zum anderen regelt das HWG seit 2022 auch den Umgang mit Werbung zu Schwangerschaftsabbrüchen – eine Schwangerschaft ist aber keine „Krankheit“, die ein entsprechendes Heilmittel benötigt. Insofern ist der Begriff „Heilmittel“ hier kritisch zu sehen.

Übrigens: Ausdrücklich nicht gilt das HWG bei Werbung für Gegenstände, die Unfallschäden vermeiden sollen. Auch gelten die Vorschriften des HWG nicht für Schriftwechsel, die abseits von Werbezwecken stattfinden.

Werbung für Fachkreise vs. Werbung für Laien

Für wen genau gilt das HWG? Im Grunde für alle, die Medikamente oder Medizinprodukte (z. B. Hilfsmittel) herstellen, vertreiben oder verkaufen – beispielsweise Apotheken. Und das Gesetz gilt auch für alle, die Behandlungen anbieten und/oder diese bewerben. Darunter fallen Ärzte, Krankenhäuser, Therapeuten und weitere Leistungserbringer. Auch für Arzneimittel, Behandlungen etc. für Tiere gilt das Heilmittelwerbegesetz.

Eine weitere Unterscheidung gibt es bei der Zielgruppe der Werbung. Das HWG unterscheidet zwischen Fachkreise und Laien. Denn die Vorgaben für Werbung, die sich an die Öffentlichkeit wendet – auch Laienwerbung genannt – sind strenger als die Werbung, die an Fachkreise gerichtet ist.

§ 2 HWG definiert:

Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.“

Unzulässige Werbung – eine Auswahl

  • Werbung für Arzneimittel, „die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind“ (§ 3a)

  • Im Werbeversprechen einefalsche therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen behauptet wird (irreführende Werbung nach § 3)

  • Fälschlicherweise wird der Eindruck erweckt, dass „bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten(irreführende Werbung nach § 3)

  • Unwahre Angaben zu Zusammensetzung, Beschaffenheit, Art und Weise von Heilmitteln oder Medikamenten (irreführende Werbung nach § 3)

  • Werbung für Arzneimittel oder andere Heilmittel in der Packungsbeilage eines anderes Arzneimittels(§ 4a Abs. 1)

  • Die Angabe von Anwendungsgebieten bei homöopathischen Arzneimitteln(§ 5)

  • Werbliche Erwähnung von Gutachten,Zeugnissen etc., „die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind“ und keine Angaben zum Ersteller oder Erstellungsdatum des Gutachtens angeben (§ 6 Abs. 1)

  • Werbliche Erwähnung von wissenschaftlichen, fachlichen oder sonstige Veröffentlichungen, die sich mit dem/der beworbenen Produkt/Leistung selber nicht befassen(§ 6 Abs. 2)

  • Falsche Zitierung aus Fachliteratur (§ 6 Abs. 3)

  • Bewerbung von Heilmitteln per Teleshopping(§ 8)

  • „Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen oder Tier beruht(§ 9)

  • Laienwerbung für verschreibungspflichtigen Arzneimitteln(§ 10 Abs. 1)

  • Laienwerbung, in der nahegelegt wird, „dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte“ (§ 11 Abs. 1)

  • Laienwerbung mit Kindern unter 14 als Zielgruppe(§ 11 Abs. 1)

  • Vorher-/Nachher-Darstellungen bei der Laienwerbung für operative plastisch-chirurgische Eingriffe (§ 11 Abs. 1)

  • Behauptungen in Laienwerbung, dass ein Arzneimittel genauso gut oder besser als an anderes Arzneimittel oder eine bestimmte Behandlung wirkt(§ 11 Abs. 2)

  • Bezug auf bösartige Neubildungen, krankhafte Komplikationen bei Schwangerschaften, Suchterkrankungen (Ausnahme: Nikotinsucht) oder anzeigepflichtige Tierseuchen in Laienwerbungen (§ 12 Abs. 1)

Bis 2012 war es beispielsweise noch verboten, in der Werbung Ärzte, Therapeuten und sonstige Leistungserbringer in Arbeitskleidung oder bei der Ausübung der Arbeit zu zeigen. Je nach Branche (z. B. Physiotherapie) war es zuvor extrem schwierig, die jeweiligen Leistungen entsprechend zu bewerben.

Auch war es lange Zeit nicht gestattet, mit Krankengeschichten zu werben. Das ist heute anders. Nach wie vor zählt hierbei aber selbstverständlich die ärztliche Schweigepflicht.

(Quelle)

Was eine ordnungsgemäße Arzneimittelwerbung laut HWG beinhalten muss

Zuvor haben wir genannt, was alles nicht beworben werden darf – auch bezüglich Arzneimittel. § 4 HWG gibt genau vor, was eine Werbung für Arzneimittel beinhalten muss.

  • Namen und Sitz des pharmazeutischen Unternehmens

  • die Bezeichnung des Arzneimittels

  • die Zusammensetzung des Arzneimittels

  • die Anwendungsgebiete

  • die Gegenanzeigen

  • die Nebenwirkungen

  • den Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“ (bis Ende 2023: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“)

  • Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind

  • den Hinweis „verschreibungspflichtig“ (sofern zutreffend)

  • den Hinweis „Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung“ (sofern zutreffend)

Wichtig ist, dass diese Angeben in der Werbung von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgegrenzt sind. (Für weitere Details und Vorgaben, siehe § 4 HWG.)

Übrigens: Wird ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder mit dem Namen des Herstellers geworben, dann handelt es sich um eine sogenannte „Erinnerungswerbung“. In diesem Fall ist die Kennzeichnung der Werbung mit den oben gelisteten Details nicht notwendig (siehe § 4 Abs. 6).

Werbegeschenke und andere Zuwendungen

Neben der klassischen Bewerbung von Behandlungen, Medikamenten oder Medizinprodukten befasst sich das Heilmittelwerbegesetz auch mit Werbegeschenken und sonstigen Zuwendungen. § 7 HWG sagt:

Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen.“

Hiermit soll erschwert werden, dass jene, die mit Heilmitteln jedweder Art ihr Geschäft machen (oder diese verschreiben), bestochen werden können. Auch sollen beispielsweise Spender von Blut, Plasma oder Gewebe nicht mit Werbegeschenken gelockt werden.

Es gibt Ausnahmen: Zum Beispiel Gegenstände von geringem Wert – unter 1 Euro – dürfen als Werbegeschenk überreicht werden. Auch Gegenständige mit der deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbetreibenden sind kein Problem. Ebenso auch nicht Kundenzeitschriften, Zuwendungen im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen oder Nebenleistungen wie z. B. die Kostenübernahme für den ÖPNV für die Fahrt zu einem Geschäftslokal des Werbetreibenden.

Gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Wer gegen das HWG verstößt, begeht (in den meisten Fällen) eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann je nach Vergehen eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen. „Irreführende Werbung“ kann sogar als Straftat eingestuft werden. Details finden Sie in der folgenden Tabelle.

Vergehen Verschuldensform Strafmaß
Irreführende Werbung nach § 3 vorsätzlich Straftat: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
Irreführende Werbung nach § 3 fahrlässig Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zu 20.000 €
Sonstige Verstöße gegen das HWG
(konkret: §§ 3a, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13)
vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungswidrigkeit: Geldbuße bis zu 50.000 €

Alle Details zu den Strafen und Ordnungswidrigkeiten finden Sie unter §§ 14–16 HWG.

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