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Der Verlauf der Corona-Pandemie lässt sich weiter nur schwer vorhersagen; Präventionsmaßnahmen ändern sich kontinuierlich. Unternehmer und Beschäftigte stellen sich zunehmend die Frage, wie die derzeit geltenden Regelungen zur Corona-Prävention am Arbeitsplatz fortbestehen werden. Das gilt auch für Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten: Zum Schutz der Beschäftigten sowie der Patienten wurden mehrere Arbeitsschutzstandards und -gesetze erstellt. Aber wie behalten wir da den Überblick?
Der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sorgt für Abhilfe: Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen fasst alle Arbeitsschutzmaßnahmen zusammen. Wir stellen die wichtigsten Maßnahmen des Standards zusammenfassend und übersichtlich vor.
Da die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Frühjahr 2022 fürs Erste ausgelaufen ist, hat die BGW ihren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen zurückgezogen. Der Inhalt dieser Seite ist dementsprechend nicht mehr aktuell.
Viele Arbeitsschutzstandards für therapeutische Praxen – welche befolgen?
Verantwortung und Umsetzung des Arbeitsschutzstandards für therapeutische Praxen
Die Standard-Maßnahme auch in der therapeutischen Praxis: Abstand halten!
Planung von Terminen, Arbeitszeiten und Pausen: So entzerren Sie die Personendichte in Ihrer Praxis
Alternativen zur Anwesenheit in der Praxis: Homeoffice, Videotherapie, Meetings und Schulungen
Handhygiene und die richtige Reinigung der Räumlichkeiten und Geräte
Seit Beginn der Corona-Pandemie 2020 haben sich für die verschiedenen Branchen eine Fülle an Arbeitsschutzstandards etabliert. Die verschiedenen Ministerien (auf Landes- wie Bundesebene), Berufsgenossenschaften und Verbände haben Maßnahmen zusammengestellt, die ein sicheres Arbeiten ermöglichen sollen.
Das ist bei den verschiedenen Heilmittelpraxen nicht anders: Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sowie der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel der Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zudem die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) mehrere Pandemie-Arbeitsschutzstandards für die jeweilige Heilmittelbereiche erstellt. Die Fülle an Standards ist also enorm.
Der umfassende Arbeitsschutzstandard der BGW
Seit April 2021 jedoch ist Schluss mit dem Chaos: Die BGW hat für therapeutische Praxen ein Dokument erstellt, dass all die oben genannten Standards berücksichtigt und alle relevanten Maßnahmen vereint. Der "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen" gilt für Praxen der Physiotherapie, medizinische Massagen, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädie).
Die BGW schreibt im Einführungstext: "Der Branchenstandard ist eine Richtschnur zur Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Er zeigt, wie die betreffenden Arbeitsschutzvorschriften in den Praxen umgesetzt werden. Damit bietet er Hilfestellung für Praxisleitungen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zum Schutz der Beschäftigten vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2. Darüber hinaus bieten die hier beschriebenen Maßnahmen Orientierung, um ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen (§ 3 Absatz 1 Corona-ArbSchV). Zugleich orientiert sich die Beratung und Überwachung der BGW an diesem Standard."
Übrigens: Praxen der Podologie werden in diesem Arbeitsschutzstandard nicht beachtet. Hierzu hat die BGW einen eigenen Branchenstandard entwickelt.
Verantwortlich für die Umsetzung aller notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen ist laut der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Praxisleitung. Auch wird empfohlen, bei der Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung den Betriebsarzt einzubeziehen.
Unter Punkt II.16 des Arbeitsschutzstandards für therapeutische Praxen wird zudem vorgegeben, dass Unterweisungen zum Arbeitsschutz auch während der Pandemie durchgeführt und dokumentiert werden müssen. "Die Kommunikation der Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen gegen das SARS-CoV-2- Infektionsrisiko in der Praxis muss sichergestellt werden. Unterweisungen der Praxisleitungen sorgen für Handlungssicherheit." Außerdem müssen praxisfremde Personen laut Punkt II.12 des Arbeitsschutzstandards über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell in der Praxis zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 gelten (z. B. durch Aushänge oder angebrachte Piktogramme).
Die BGW gibt auch die Rangfolge der Schutzmaßnahmen in der Priorität und der Umsetzung vor. Die Priorisierung ist wie folgt:
technische Schutzmaßnahmen
organisatorische Schutzmaßnahmen
personenbezogene Schutzmaßnahmen
Außerdem sollte die Praxisleitung die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) im Blick behalten und berücksichtigen.
Übrigens: Praxisleiter sollten in der Kalkulation berücksichtigen, dass eine intensivere Terminvergabe, angepasste Hygienemaßnahmen oder das Lüften von Behandlungsräumen möglicherweise einen zeitlichen Mehraufwand ausmacht.
Abstand halten ist auch eine Grundregeln in therapeutischen Praxen. Die BGW gibt auf Grundlage diverser Arbeitsschutzstandards und -gesetze zwei grundsätzliche Regeln vor:
eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person (laut der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung)
ein Mindestabstand von 1,5 Metern
Beide Regeln gelten grundsätzlich für sämtliche Räume der Praxis. Die Mindestfläche (10 Quadratmeter pro Person) kann aber auch abweichen, und zwar bei „zwingenden betrieblichen Gründen wie zum Beispiel baulichen Gegebenheiten (Räume kleiner 20 Quadratmeter) oder notwendiges Zusammenarbeiten von mehreren Personen“. Wirtschaftliche Aspekte seien aber laut BGW keine ausreichenden Gründe, um die Mindestfläche zu unterschreiten.
Der erwähnte Mindestabstand (1,5 Meter) gilt für sämtliche Personen – also bei Beschäftigten untereinander, zu Patienten und zu anderen Personen (z. B. Lieferanten). Unter II.8 wird zum Thema Schutzabstände vorgegeben: „Die Nutzung von Verkehrswegen, wie Treppen, Türen und Aufzüge, ist so anzupassen, dass ein ausreichender Abstand zwischen den Personen eingehalten werden kann. Wo Personenansammlungen entstehen können, zum Beispiel an der Anmeldung oder im Personalraum, sollen Schutzabstände etwa durch Bodenmarkierungen oder Absperrband gut erkennbar sein bzw. die Personenanzahl gezielt angepasst werden.“ Beispielsweise sind auch in Pausenräumen entsprechende Maßnahmen notwendig, z. B. die Anpassung der Bestuhlung und das Aufbringen von Bodenmarkierungen (s. Punkt II.2).
Wo das nicht möglich ist, müssen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden: Im Empfangsbereich etwa sollte zum Beispiel eine transparente Abtrennung zwischen Patientinnen und Patienten und den Beschäftigten aufgestellt werden.
Planen Sie mit versetzten Arbeits- und Pausenzeiten oder mit Schichtbetrieb. Dies betrifft vor allem Pausen-, Umkleide- und Sanitärräume. Idealerweise werden Pausen im Freien verbracht.
Laut Punkt II.10 des BWG-Arbeitsschutzstandards soll darauf geachtet werden, dass möglichst dieselben Beschäftigten in feste Teams eingeteilt werden. Springertätigkeiten sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
In einem FAQ zum Thema empfiehlt die BGW eine mögliche Ausweitung von Öffnungszeiten, um die Zahl der gleichzeitig anwesenden Personen in den Räumen zu reduzieren. Die Vorgaben durch das Arbeitszeitgesetz sind aber weiterhin zu beachten.
Patientinnen und Patienten oder anderen Personen, zum Beispiel Handwerks-, Kurier- und Lieferdienste, sollten nach Absprache Zutritt erhalten. Wartezeiten in der Praxis sollen durch Terminvereinbarung vermieden werden. Die Anzahl der Patientinnen und Patienten muss sich nach der Größe der Praxis und den Gegebenheiten vor Ort richten. (Punkt II.12)
Personen mit COVID-19-Symptomen und solche, für die behördliche Quarantäne angeordnet ist, dürfen die Praxisräume nicht betreten bzw. nicht behandelt werden. Darauf sollte bereits bei der Terminvereinbarung hingewiesen werden.
Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Das wäre z. B. bei der Praxisplanung, bei den Abrechnungen, bei der Buchhaltung oder bei Videobehandlungen der Fall.
Seit Beginn der Corona-Pandemie besteht für Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten und Ernährungstherapeuten die Möglichkeit, Termine mit Patienten auch per Video durchzuführen. Insbesondere dann, wenn keine physische Präsenz notwendig ist (wie z. B. bei Massagen), kann eine Videobehandlung sinnvoll sein. Videotherapie lässt sich zudem sehr gut aus dem Homeoffice durchführen.
Mehr zur VideotherapieDie BGW empfiehlt unter Punkt II.7 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen: "Besprechungen oder Schulungen vor Ort in der Praxis sind auf das absolute Minimum zu reduzieren oder zu verschieben. Alternativ sollten, soweit möglich, Telefon- oder Videokonferenzen eingesetzt werden." Sollten dennoch Präsenzveranstaltungen– aus welchen Gründen auch immer – notwendig sein, sollten diese ausschließlich unter Berücksichtigung der hier vorgestellten Hygiene- und Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.
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Für Hausbesuche gelten dieselben Abstandregeln wie in Ihrer Heilmittelpraxis: eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person sowie ein Mindestabstand von 1,5 Metern. Auch sollte vor Ankunft (und auch während des Termins) ausreichend gelüftet werden. All dies muss im Vorfeld geklärt werden und sichergestellt werden.
Für Dienstfahrten (z. B. zu den Hausbesuchen) empfiehlt es sich, den Personenkreis, der ein Fahrzeug gemeinsam benutzt, möglichst zu beschränken. Die gleichzeitige Nutzung des Fahrzeugs sollte vermieden werden (und falls doch, dann nur unter Nutzung eines Mund-Nasen-Schutzes).
Außerdem gibt Punkt II.5 des Corona-Arbeitsschutzstandards vor: "Vor der Nutzung der Fahrzeuge müssen die Hände gründlich gereinigt werden. Die Fahrzeuge sollten zusätzlich mit Utensilien zur Händehygiene und Desinfektion, mit Papiertüchern und Müllbeuteln ausgestattet werden. Die Innenräume der Fahrzeuge sind regelmäßig mindestens mit fettlösenden Haushaltsreinigern zu säubern. Nutzen unterschiedliche Personen das Fahrzeug, ist es vor jedem Wechsel der Insassen zu reinigen. Während der Fahrten ist stets auf ausreichende Frischluftzufuhr zu achten. Das Gebläse sollte jedoch nicht auf Umluft eingestellt sein."
Regeln, die während der Pandemie auch im alltäglichen Leben gelten, sind natürlich auch in der therapeutischen Praxis anzuwenden. Neben den Abstandsregeln (siehe oben) ist selbstverständlich das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Pflicht. Hier gelten vor allem die Vorgaben des Bunds und des jeweiligen Bundeslands.
Für die Beschäftigten, die im engen Kontakt mit den Patienten stehen, gelten laut Punkt II.15 des therapeutischen Arbeitsschutzstandards der BGW sogar verschärfte Regeln: „Bei unmittelbarem, engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu Patientinnen oder Patienten ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung sind außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig.“ Die Praxisleitung müsse den Beschäftigten den Mund-Nasen-Schutz und die persönliche Schutzausrüstung – wie etwa Atemschutzmasken, Schutzkittel und -handschuhe sowie Augenschutz – in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen.
Wesentliche Maßnahme zur Reduzierung der Ansteckungsgefahr das richtige und regelmäßige Lüften. Dadurch kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen verringert werden. Die BGW empfiehlt für therapeutische Praxen:
Am einfachsten ist die regelmäßige Stoßlüftung alle 20 Minuten (auch bei ungünstiger Witterung). Das sollte bei allen Behandlungs-, Gruppen-, Pausen- und Sanitärräume gemacht werden.
Luftreiniger und andere Geräte, die die Konzentration virenbelasteter Aerosole reduzieren, dürfen nur ergänzend eingesetzt werden.
Sind Klimaanlagen im Einsatz wird idealerweise eine höhere Filterstufe genutzt.
Die BGW gibt vor, dass in den Räumen einer therapeutischen Praxis ausreichend hautschonende Flüssigseife, Händedesinfektionsmittel und Einmalhandtücher (aus Papier oder Textil) zur Verfügung gestellt werden. Bei den Einmalhandtüchern ist es egal, ob es sich um Papiertücher oder um Textil-Handtücher handelt – wichtig ist, dass diese nur einmalig genutzt werden. Die Verwendung von Warmlufttrocknern soll vermieden werden. Darüber hinaus müssen geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung stehen. Online bietet die BGW zudem passende Händehygienepläne zum Ausdrucken und Aufhängen an – und zwar speziell für Praxen der Physiotherapie, der Ergotherapie und der LOGOPÄDIE.
Punkt II.5 des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards gibt vor, dass für eine ausreichende Reinigung und Hygiene der Räumlichkeiten gegebenenfalls die Reinigungsintervalle anzupassen sind. Vor allem müssen alle Oberflächen, die von mehreren Personen berührt werden (zum Beispiel Arbeitsflächen, Therapieliegen, Handläufe, Türklinken, Lichtschalter), ausgiebig und regelmäßig gereinigt werden. Sanitärräume sollen arbeitstäglich mindestens einmal gereinigt werden.
Alle Arbeitsmittel, Therapiematerialien und Werkzeuge sind möglichst personenbezogen zu verwenden. Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel, wie zum Beispiel Telefon, Tastaturen, Kartenlesegeräte oder Therapiematerialien, und andere Oberflächen, mit denen die Beschäftigten bzw. Patienten und Patientinnen in Berührung kommen, sind regelmäßig nach dem aktuellen Hygieneplan zu reinigen. Eine Mehrfachverwendung ohne Zwischenreinigung soll ausgeschlossen werden.
Punkt II.11 des Arbeitsschutzstandards gibt vor: „Besonders strikt ist auf die ausschließlich personenbezogene Benutzung jeglicher persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung zu achten. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitskleidung und PSA ist getrennt von der Alltagskleidung zu ermöglichen.“ Zudem dürften (laut Punkt II.2) die Pausenbereiche nicht mit kontaminierter Arbeitskleidung betreten werden. Weitere Infektionsschutzmaßnahmen zum Umgang mit Arbeits- und Schutzkleidung hat die BGW in einer Broschüre zu biologischen Arbeitsstoffen zusammengefasst.
Guido Scharnbach
Physiotherapeut aus Kottenheim & DMRZ.de-Kunde
Die BGW empfiehlt therapeutischen Praxen, ihr Personal regelmäßig vorsorglich auf SARS-CoV-2 zu testen – zum Schutz der Beschäftigten sowie der Patientinnen und Patienten.
Personen mit einem Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion – der sich vor allem durch Symptome wie Husten, Fieber, Schnupfen sowie Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns ergeben kann – haben der Praxis fernzubleiben. Beschäftigte mit solchen Symptomen sollten sich ggf. in ärztliche Behandlung begeben.
Arbeitgeber sollten sich zudem bewusst machen, dass die Corona-Pandemie bei vielen Beschäftigten Verunsicherung und Ängste erzeugen können. Hinzu kämen auch noch eine lang andauernde hohe Arbeitsintensität und möglicherweise mehr Konflikte mit Patientinnen oder Patienten unter den Pandemiebedingungen. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Erste Tipps bietet die BGW unter Punkt II.14 des Arbeitsschutzstandards.
Unsere Zusammenfassung bietet einen groben Überblick über den bestmöglichen Schutz Ihrer Praxis, Ihrer Beschäftigten und Ihrer Patienten. Einen umfassenden Einblick in das Thema bietet Ihnen das vollständige BGW-Dokument "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für therapeutische Praxen", das Sie hier herunterladen können. Für tiefergehende Informationen sollten die Gesetze und Standards vom Bund angesehen werden. Die Links dazu finden Sie ebenfalls in dem BGW-Dokument.