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Urteil zur Umsatzsteuer für Krankenfahrten

19.06.2008: Für Taxen gilt der verminderte Umsatzsteuersatz innerhalb der Gemeinde oder wenn die Fahrt nicht mehr als 50 km beträgt. Wenn man z.B. einen Patienten zur Behandlung fährt und die Strecke 40 km beträgt, gilt der verminderte Umsatzsteuersatz.

Bei Abholung des selben Patienten vertrat das Finanzamt in der Vergangenheit die Ansicht, dass diese Fahrt als ein Auftrag zu behandeln sei, also beträgt die Gesamtstrecke 80 km und ist mit dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 % zu veranlagen.

Im letzten Jahr hat das BFH mit dem Urteil vom 31.05.2007 V R 18/05 zugunsten der Taxiunternehmer entschieden. Wenn das Taxi den Fahrtauftrag unterbricht, und nicht auf den Fahrgast wartet, liegen zwei getrennte Beförderungsaufträge vor, die dann jeweils mit dem verminderten Umsatzsteuerstatz veranlagt werden. Dabei spielt es auch keine Rolle ob die Rückfahrt im Voraus vereinbart wurde. Wichtig: Voraussetzung ist, das nicht auf den Fahrgast gewartet wird.

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