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Das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) soll die Qualität der Hilfsmittelversorgung stärken und die Heilmittelerbringung finanziell in Bezug auf den Verantwortungsrahmen aufwerten. Im Februar 2017 hat es der Bundestag beschlossen. Am 11. April 2017 ist es in Kraft getreten.
Das Gesetz zu Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) legt unter anderem fest, dass Krankenkassen künftig nicht mehr ausschließlich auf den Preis von Hilfsmitteln schauen dürfen. Auch die Qualität spielt ab sofort eine wichtige Rolle. Die Versicherten sollen eine Auswahl an verschiedenen Hilfsmitteln haben, ohne mehr bezahlen zu müssen. Das gilt beispielsweise für Windeln, Schuheinlagen, Hörgerät, Rollstühle oder Prothesen.
Um die Berufe der Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen attraktiver zu machen, sollen die Heilmittelerbringer künftig über sogenannte Blankoverordnungen im Rahmen von Modellprojekten stärker in die Verantwortung genommen werden. So wird das Heilmittel zwar weiterhin vom Arzt verordnet, der Heilmittelerbringer bestimmt aber die Auswahl, Dauer und Abfolge der Therapie.
Die Krankenkassen werden verpflichtet, mit den Verbänden der Heilmittelerbringer Verträge über solche Modellvorhaben abzuschließen. In jedem Bundesland soll es ein Modellvorhaben geben.
Damit wird analog zum Pflegestärkungsgesetz (PSG) ein weiteres Gesetz für einen spezifischen Gesundheitsbereich umgesetzt, das rechtlich betrachtet ein eingegliederter Teil im SGB V ist.
Heilmittel werden vom Arzt verordnet und durch Leistungserbringer (z.B. Logopäden, Masseure,
Ergotherapeuten, Podologen) erbracht.
Hilfsmittel sind Produkthilfen, die den Erfolg einer Krankenbehandlung absichern, eine drohende Behinderung verhindern oder eine bereits vorhandene Behinderung ausgleichen sollen.