Telemedizinische Leistungen auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
Der Gesetzgeber hat den Bewertungsausschuss mit Frist zum 1. März 2013 verbindlich beauftragt, zu prüfen, inwieweit ambulante telemedizinische Leistungen in den einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für ärztliche Leistungen aufgenommen werden sollen. Dementsprechend wegweisend ist die Aufgabe des Bewertungsausschusses als Organ zur Qualitätssicherung und für Qualitätsmanagementaufgaben im Gesundheitssektor anzusehen, sich mit der Aufnahme der Telemedizin in den Gebührenkatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen auseinander zu setzen. Die Telemedizin wird sich mittel- bis langfristig als eigene Behandlungsform weiter etablieren.
Bewertungsausschuss lässt Frist bis zum 31. März 2013 zur Prüfung der telemedizinischen Leistungen verstreichen
Den festgesetzten Termin zum 31. März 2013 zur Aufnahme der ambulanten telemedizinischen Leistungen in den Leistungskatalog hat der Bewertungsausschuss allerdings verstreichen lassen. Laut Uwe Deh vom AOK Bundesvorstand sind auch keine schnellen Ergebnisse zu erwarten „Es gibt keine EBM-Ziffer Telemedizin, und die wird es auch in den nächsten Tagen oder Wochen nicht geben".
Telemedizinische Leistungen in anderen Ländern Europas
Andere Länder in Europa wie etwa Großbritannien und Skandinavien sind bereits einen Schritt weiter auf dem Weg zur Akzeptanz telemedizinischer Anwendungen innerhalb der gesetzlichen Regelversorgung. Dabei steht das Wechselverhältnis zwischen Experten innerhalb der Telemedizin eindeutig im Vordergrund und weniger die Beziehung zwischen Experte und Patient. Die Teleradiologie ist als wichtigste Disziplin zu nennen (nachfolgend gelten Telepathologie, die Teledermatologie und die Telepsychiatrie als zentrale Themen).
(Quelle: Globale Befragung der Weltgesundheitsorganisation (WHO))
Die Neuregelung des Versorgungsstrukturgesetzes und die Folgen
In der Neuregelung des Versorgungsstrukturgesetzes vom 1. Januar 2013 wurde der Begriff „Telemedizin“ erstmals im Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert mit weitreichenden Veränderungen. In § 87 Absatz 2a SGB V ist eine klare Handlungsanweisung an den Bewertungsausschuss enthalten, bis spätestens zum 31. Oktober 2012 zu überprüfen, inwieweit ambulante telemedizinische Leistungen erbracht und ärztliche Leistungen bis zum 31. März 2013 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschlossen werden können.
Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen.
Hingegen die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen.
Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Vergütungsvereinbarung ist auf zwei Jahre zu befristen; eine Anschlussregelung ist bis zum 31. Oktober 2013 zu treffen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 5 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung bestimmen; es kann auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen.
Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 136 Absatz 1 Satz 2. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss bis spätestens zum 31. Oktober 2012, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließt er bis spätestens zum 31. März 2013, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist.
Quelle