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Laut Urteil des Bundessozialgerichts (AZ: B 1 KR 4/09 R) vom 27. Oktober 2009 sind Heilmittelerbringer zur inhaltlichen Prüfung der ärztlichen Verordnung verpflichtet. Therapeuten dürfen Leistungen laut Urteil nur dann erbringen, wenn die Verordnung mit den für eine wirksame und wirtschaftliche Heilmitteltherapie notwendigen ärztlichen Angaben versehen ist. Kassen reagieren bei fehlenden Angaben daher verstärkt mit Rechnungskorrekturen.
Die AOK Niedersachsen gibt auf Ihren Internetseiten Abrechnungstipps. Danach sind z.B. folgende Punkte auf der Heilmittelverordnung zu prüfen: Einhaltung der Höchstverordnungsmengen sowie Vorhandensein der Unterschriften des Arztes und des Versicherten.