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Mit der ab 1.1.2013 gültigen Technischen Anlage sind alle Heilmittelerbringer verpflichtet, auf der Heilmittelverordnung angegebene ICD-Codes bei der Abrechnung elektronisch zu erfassen, damit das Deutsche Medizinrechenzentrum diese an die Kostenträger übermitteln kann.
Die AOK Hessen besteht nun auf den ICD-Codes und es scheint sicher, dass andere AOKs und Kassen dem Beispiel folgen werden. Es macht also Sinn, alle Angaben der Heilmittelverordnung schon jetzt bei der Abrechnung anzugeben, um Rechnungskorrekturen und ggf. -kürzungen zu vermeiden. Die AOK Hessen setzt dafür als Stichtag den 1.1.2014.
Zusätzlich müssen Sie auf die korrekte Eintragung der Arzt- und Betriebsstättennummer achten und natürlich die 10-stellige Nummer der Krankenversicherung des Versicherten.