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Patientenrechtegesetz: Therapiedokumentation für Sie und den Gesetzgeber (§ 630 BGB)

Die Therapiedokumentation der Praxissoftware von DMRZ.de bietet Heilmittelerbringern (Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen) eine schnelle und einfache Nutzung.

Arbeiten mehrere Therapeuten mit einem Dokumentationssystem zusammen, macht das die Übergabe von Patienten leicht. Außerdem sehen Sie den Behandlungsverlauf und können den Therapiefortschritt nachweisen. 

Laut Patientenrechtegesetz nach § 630 a BGB (Behandlungsvertrag) ist die Pflicht zur Dokumentation auch im BGB seit 26. Februar 2013 fest verankert. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Geldstrafen. §630 b BGB legt fest, dass der Vertrag zwischen Leistungserbringer (Heilpraktiker, Hebammen, Physiotherapeuten, Masseure und medizinische Bademeister, Ergotherapeuten, Podologen und Logopäden) und Patient ein Dienstleistungsvertrag ist.

Die Dokumentationspflicht wird in § 630f BGB geregelt und verlangt die ausführliche Dokumentation aller relevanten Faktoren in Form einer Patientenakte, die dem Patienten nach § 630 g BGB ein Einsichtsrecht einräumt. Damit liegt die Beweislast bei einem Auftreten von Behandlungsfehlern eindeutig beim Leistungserbringer.

Mit der Lösung von DMRZ.de bewegen Sie sich im Rahmen des Patientenrechtegesetzes.

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