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Neues Hebammengesetz in Sicht?

CSU-Fraktionschef stellt die Entlastung der Hebammen durch die neuen Pläne der Bundesregierung infrage

Aktuell sehen die Planungen des Kabinetts vor, dass bei Geburtsfehlern von Hebammen zukünftig auf Regressansprüche verzichtet werden soll.

Im Regressverzicht der Krankenkassen sieht Unions-Fraktionchef Nüsslein laut Interview mit der Frankfurter Rundschau eine unpraktikable Vorgehensweise. Er sieht rechtliche Probleme in der Umsetzung und befürchtet eine Ausweitung dieser bisher Regelung auch auf andere Gesundheitsbereiche. So könnten beispielsweise auch Ärzte zukünftig diese Regelung für sich beanspruchen mit nachhaltigen Auswirkungen für alle gesetzlich Versicherten.

Aktuell sehen die Planungen des Kabinetts vor, dass bei Geburtsfehlern von Hebammen zukünftig auf Regressansprüche verzichtet werden soll, indem eine Verteilung der Haftung auf alle Versicherten stattfindet.

Der neue § 134a Absatz 5 SGB V könnte nach Meinung der Deutschen Hebammenzeitschrift ab Sommer 2015 folgendermaßen gefasst werden:

„(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.“ 

Die gesamtschuldnerische Haftung bezieht sich hier auf Geburtskooperationen zwischen Ärzten und Hebammen. Der Hebammenverband befürchtet allerdings, dass bei Inkrafttreten dieser Regelung zukünftig im Fall eines Geburtsschadens Ärzte versuchen könnten, die Schuld den Hebamme zuzuschieben, weil diese ja nicht in Regress genommen werden können. Zum Hintergrund: Die Regress- und Versicherungskosten sind nicht durch häufigere Geburtsfehler der Hebammen angestiegen, sondern weil die Schadenssummen für die Versorgung nach Kunstfehlern sprunghaft angestiegen sind. So erklärt sich auch, dass die Fälle leichter Fahrlässigkeit nur rund fünf Prozent der Gesamtschadenssumme bei den Versicherungen ausmachen. Dementsprechend argumentiert Nüsslein (CSU), dass den gesetzlich Versicherten nicht die viel höheren Kosten für die Fälle von grober Fahrlässigkeit zugemutet werden könnten.

Was in dieser aktuellen Diskussion allerdings überrascht, ist das fehlende Einfühlungsvermögen für die finanzielle Situation der Hebammen und die mangelnde Einsicht in die stark gestiegenen Berufshaftplichtpolicen ohne die keine freiberufliche Hebamme arbeiten kann und deren Höhe sich auch einfach nur an den Schadenssummen orientiert. Zum Vergleich: Eine Hebamme zahlte für die Berufshaftpflicht in 2004 noch rund 1.300 Euro pro Jahr und ab Juli 2015 werden es dann bereits 6.300 Euro sein. Und den Versicherern ist kaum ein Vorwurf zu machen, sie folgen mit diesen hohen Sätzen nur den aktuellen Gerichtsurteilen und erklagten Schadenssummen von Eltern.

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