Seit dem 1. Juli 2017 ist eine eigenständige Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte in Kraft. Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte sie im Dezember 2016 beschlossen.
Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ)
Danach können Vertragszahnärzte Heilmittel ab sofort im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung nach einer eigenen Richtlinie verordnen. Bislang war die Heilmittelverordnung allein für Vertragsärzte geregelt.
Die neue Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte gliedert sich in zwei Teile: Ein allgemeiner Teil regelt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln im zahnärztlichen Bereich. Der zweite Teil umfasst den Heilmittelkatalog Zahnärzte. Er ordnet einzelnen medizinischen Indikationen das jeweilige verordnungsfähige Heilmittel zu.
Quelle Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte: www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/
Neue Heilmittel, die von Zahnärzten verordnet werden können
1.) Der Katalog enthält die Bereiche Physikalische Therapie und Physiotherapie sechs neue Indikationsschlüssel:
- CD1 - Craniomandibuläre Störungen mit kurz-/mittelfristigem Behandlungsbedarf
- CD2 - Craniomandibuläre Störungen mit länger dauerndem Behandlungsbedarf
- ZNSZ - Angeborene Fehlbildungen und Fehlfunktionen bei Störungen des ZNS
- CSZ - Chronifiziertes Schmerzsyndrom im Zahn-, Mund- und Kieferbereich
- LYZ1 - Lymphabflussstörungen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf
- LYZ2 - Lymphabflussstörungen mit prognostisch länger dauerndem Behandlungsbedarf
Folgende Heilmittelleistungen, die auf Grundlage des Katalogs von Zahnärzten verordnet werden können (Kürzel):
- KG (Allgemeine Krankengymnastik)
- MT (Manuelle Therapie)
- KG-ZNS
- KG-ZNS-Kinder
- WT
- KT (Kälttherapie)
- ET (Elektrotherapie/Elektrostimulation)
- ÜB
- MLD-30 und MLD-45
2.) Für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gibt es drei Indikationsschlüssel:
- SPZ - Störungen des Sprechens
- SCZ - Störungen des oralen Schluckaktes
- OFZ - Orofaziale Funktionsstörungen
Heilmittel(leistungen) aus diesem zweiten Bereich