Verordnungen außerhalb des Regelfalls
Der HeilM-RL ZÄ orientiert sich in Bezug auf "Verordnungen außerhalb des Regelfalls" am "normalen Heilmittelkatalog". D.h., dass diese Verordnungen den Krankenkassen zur Genehmigung vorgelegt werden müssen. Informationen zu den Kriterien des Genehmigungsverfahrens stellt der GKVSpitzenverband bereit.
Langfristiger Heilmittelbedarf
Eine Diagnoseliste wie für die vertragsärztliche Richtlinie besteht nicht. Die Prüfung unternehmen stattdessen die Krankenkassen.
Gruppentherapie - nicht, vorrangige und ergänzende Heilmittel -nur
Die Gruppentherapie von Heilmittelleistungen ist bei zahnärztlicher Indikation ausgeschlossen, ebenso die optionalen Heilmittel.
Kein "Durchstieg" bei kurzzeitigem und mittelfristigem Behandlungsbedarf
Anders als im vertragsärztlichen Heilmittelkatalog ist ein "Durchstieg" bei längerfristigen Heilmittelbedarf von den Indikationsgruppen „CD1" und „LYZ1" zu den Indikationsgruppe „CD2" bzw. „LYZ2" nicht vorgesehen. Für diese Indikationen bleibt als Lösung nur die Verordnung außerhalb des Regelfalls.
Übergangsregelungen
Alle ab 1.7.17 ausgestellten HeilM-RL ZÄ Verordnungen müssen auf dem neuen Vordruck erfolgen bzw. den ab diesem Zeitpunkt gültigen Vorgaben. Die vor dem 1.7.17 ausgestellten Verordnungen behalten Ihre Gültigkeit.
Neue Verordnungsvordrucke
Die zahnärztliche Heilmittelverordnung erfolgt im DIN A4-Fomat.Sie besteht aus je einem Vordruck zu "Physiotherapie und physikalische Therapie" und "Sprech- und Sprachtherapie." Alle möglichen Heilmittel mit der Frequenz stehen dabei zur Auswahl. Felder für ICD-10 Codes existieren bereits, müssen aber noch nicht befüllt werden.