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Eine Hebamme hatte gegen die Krankenkasse geklagt, weil Ihr das Wegegeld mit Hinweis auf § 4 HebGV gekürzt wurde. Die Begründung für die Ablehnung des erhöhten Wegegeldes seitens der Kasse: Die Hebamme war nicht die Nächstwohnende und daher sei eine Zahlung eines Mehrbetrages an Wegegeld abzulehnen.
In erster Instanz gab das Sozialgericht der Krankenkasse Recht. Das Landessozialgericht (LSG) Bremen sah die Sachlage allerdings grundsätzlich anders, nach Auffassung des Gerichts ist eine Kürzung der Wegegeld-Vergütung für die Hebamme auch dann nicht rechtens, wenn andere Hebammen näher am Ort der Hausgeburt wohnten. Grundlage für die Entscheidung des Gerichts war die Formulierung im HebGV, wonach höhere Wegegelder zulässig seien „nach der besonderen Lage des Falles“. Die sah das Gericht grundsätzlich als gegeben an, da es grundsätzlich nur wenige Hebammen gäbe, die Hausgeburten durchführten und eine Hausgeburt generell „eine besondere Lage des Falles“ sei.
Auch sah das Gericht keine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots, da Hausgeburten nach wie vor der strikte Ausnahmefall seien.
Mehr unter: www.rechtslupe.de/sozialrecht/wegegeld-verguetung-einer-hebamme-bei-einer-hausgeburt-379561