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Mietwagenunternehmer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen mit ermäßigtem Steuersatz (7 Prozent) abrechnen. DMRZ.de klärt auf.
Führt ein Mietwagenunternehmer Krankenfahrten mit hierfür nicht besonders eingerichteten Fahrzeugen durch und beruhen diese steuerpflichtigen Leistungen auf mit Krankenkassen geschlossenen Sondervereinbarungen, die ebenfalls für Taxiunternehmer gelten, ist die Steuerermäßigung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (Fahrten bis 50 Besetzt-Kilometer) anwendbar (vergl. BFH-Urteil vom 02.07.2014, XI R 39/10).
Hier können Sie das entsprechende Schreiben des Ministeriums herunterladen.
Das Ministerium weist weiter darauf hin, dass nicht beanstandet werde, wenn der Unternehmer (aus welchen Gründen auch immer) vor dem 01.10.2016 ausgeführte Umsätze dem allgemeinen Umsatzsteuersatz (19 Prozent) unterwirft.
Bitte informieren Sie Ihren Steuerberater über die jetzt erfolgte Umsetzung des BFH-Urteils. Klären Sie ab, für welche der zurückliegenden Fahrten noch eine Veränderung des Steuersatzes möglich ist.
Haben Sie mit Ihrem Steuerberater gesprochen, dann teilen Sie uns bitte schriftlich unter Angabe Ihrer Kundennummer
mit, wenn Sie eine Veränderung des Steuersatzes wünschen.
Unsere Vertragsabteilung stellt Ihre aktuellen Vergütungsvereinbarungen dann entsprechend um.
Hinweis: Eine automatische Umstellung in DMRZ.de auf den ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent ist nicht möglich.