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Hamburg hinterlegt eine eigene Privat-Gebührenordnung für Hebammen

In Hamburg hat seit 2010 eine eigene Privat-Gebührenordnung. Erfahren Sie, was diese von der üblichen Verordnung für Hebammen, Geburtshelfer, Entbindungspfleger und Geburtshäuser unterscheidet.

Hamburg erhält eine eigene Privat-Gebührenordnung. Diese basiert auf der Gebührenordnung für Hebammen vom 01. Juli 2010, wird aber nur noch nach dem einfachen Satz abgerechnet.

Die Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 18. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 455) wird wie folgt geändert:

Änderungen des Paragraphs 1 der Gebührenordnung

Für Hebammen ist eine neue Privat-Gebührenordnung für Hamburg hinterlegt worden. Die folgenden drei Änderungen sind hier zu finden.

1. Hinter Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Für Geburten in von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten Einrichtungen sind die Betriebskosten pauschal mit dem einfachen Satz abzurechnen. Mit den pauschalen Betriebskosten werden alle für die notwendige Versorgung der Selbstzahlerin unmittelbar vor, während und nach der Geburt sowie für die Betreuung des Neugeborenen während und unmittelbar nach der Geburt notwendigen Kosten vergütet, soweit sie nicht durch persönliche Leistungserbringung der Hebamme oder des Entbindungspflegers nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung abzurechnen sind.

2. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden ab sofort die Absätze 4 bis 6.

3. Der neue Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Der einfache Satz der Gebühren und des Wegegeldes ist zu berechnen, wenn die Zahlung auf Grund des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112, 1123), in der jeweils geltenden Fassung oder des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856, 1875), in der jeweils geltenden Fassung erfolgt.

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