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Mit dem 1.1.2013 ist die "Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach §84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß §32 Abs. 1a SGB V" in Kraft getreten. Verordnungen müssen demgemäß von den Kassen eindeutig über den Indikationsschlüssel in Kombination mit dem therapierelevanten ICD-10 identifiziert werden.
Daher schreibt die AOK Nord seit 1.10.2013 (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern) für alle Heilmittelabrechnungen vor, dass der therapierelevante ICD-10 Code und der Indikationsschlüssel angegeben werden muss.
Bei den Verordnungs-Vordrucken, die seit 1.4.2013 gültig sind, ist in jedem Fall der ICD-10 Code einzutragen. Zusätzlich müssen Sie auf die korrekte Eintragung der Arzt- und Betriebsstättennummer achten und die 10-stellige Nummer der Krankenversicherung des Versicherten.