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Auswirkungen des Mindestlohns auf die Preisgestaltung der Krankenkassen bei der Auftragsvergabe

Die Betrachtung der Mindestlohnkonformität beschäftigt sich mit den Auswirkungen des Mindestlohns auf die Preisegestaltung bei Krankenfahrten.

Das DMRZ hat die renommierte Anwaltskanzlei Terhaag & Partner um eine erste Einschätzung zu der Mindestlohnkonformität von Krankenfahrttarifen gebeten. Zentral geht es darum, ob nach Einführung des Mindestlohns im Taxigewerbe (voraussichtlicher Einführungstermin 01.01.2015) Krankenfahrtpreise bei der Auftragsvergabe unterhalb des festgelegten Mindestlohnniveaus rechtlich möglich sein werden und ob zukünftig bei Ausschreibungen seitens der Kassen das Mindestlohnniveau beachtet werden muss. Die Anwaltskanzlei Terhaag & Partner hat den Gesetzesentwurf zum Mindestlohngesetz analysiert und ist zu interessanten Ergebnissen gekommen.

Alle Infos zu möglichen Tarifverträgen, dem Mindestlohn und rechtlichen Konsequenzen

Das neue Mindestlohngesetz steht nach erfolgter erster Lesung im Bundestag kurz vor dessen Verabschiedung. Gerungen wird im Bundestag aktuell noch um verschiedene Übergangsregelungen und Ausnahmen. So haben einzelne Abgeordnete Ausnahmen für  "Saisonarbeiter, Taxifahrer und Praktikanten" gefordert.

  • Kann auf Seiten der Taxiverbände noch ein Tarifvertrag ausgehandelt werden, bevor das Mindestlohngesetz in Kraft tritt, wäre es möglich, geringere Tarife bis zum Jahr 2017 durchzusetzen und damit von entsprechenden Ausnahmeregelungen für bestehende Tarifverträge zu profitieren. Voraussetzung dafür wäre, dass der BZP als tariffähiger Arbeitgeberverband fungiert, was derzeit nicht der Fall ist.
  • Ist der Mindestlohn in Kraft getreten, darf es davon nahezu keinerlei Ausnahmen bei Anstellungen mehr geben (§ 3 Mindestlohngesetz), d.h. der Mindestlohn gilt dann für jedes Beschäftigungsverhältnis. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen, z.B. für Auszubildende und Langzeitarbeitslose. Die Höhe des anvisierten Mindestlohns liegt bei brutto 8,50 € je Zeitstunde (§ 1 Mindestlohngesetz) und gilt voraussichtlich ab 1. Januar 2015.
  • Das Landessozialgericht (LSG Brandenburg, 09.12.2003 - L 4 KR 17/00) kommt zu dem Ergebnis, dass alle Vereinbarungen nach § 133 SGB V grundsätzlich nicht mehr als Vergütungsabreden sind, also generell kein direktes Auftragsverhältnis zwischen Krankenkasse und Taxiunternehmen begründen. „Die Rechtslage ist aber umstritten“, so Rechtsanwalt Herrmann von Terhaag & Partner. „Sozialrechtlich wird die Ansicht vertreten, dass zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern ein originärer Vertrag zustande kommt. Wendet man diesen Grundsatz auf die Verträge nach § 133 SGB V an, wäre von einem direkten Auftragsverhältnis auszugehen.“ Es bleibt also abzuwarten wie das Vertragsverhältnis der Rahmenverträge abschließend von Seiten der Gerichte bewertet wird. Je nach Einordnung der Verträge im Einzelfall könnten dann in der Folge u. U. Haftungsansprüche nach §13 des Mindestlohngesetzes (Haftung des Auftraggebers) zur Geltung kommen, wenn der Auftraggeber wusste oder hätte wissen müssen, dass der jeweilige Arbeitgeber seiner Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt.
  • Gegebenenfalls machen sich die Kassen durch zu niedrige Krankenfahrttarife zusätzlich bußgeldpflichtig laut Bußgeldvorschrift des § 21 Abs. 2 Mindestlohngesetz (entscheidend ist hierbei wieder die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses zwischen Kassen und Taxidienstleistern und die Kenntnis von der Unterschreitung des Mindestlohns). "Danach handelt ordnungswidrig", so Rechtsanwalt Hermann von Terhaag & Partner, "wer Werk- oder Dienstleistungen im erheblichen Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags entgegen § 20 das dort genannte Arbeitsentgelt, den Mindestlohn, nicht oder nicht rechtzeitig zahlt bzw. einen Nachunternehmer einsetzt, der wiederum den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt."
  • Unternehmer könnten zudem ggf. von zukünftigen Ausschreibung ausgeschlossen werden, wenn diese Taxi-Unternehmer bereits wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz ein erhebliches Bußgeld kassiert haben oder eine schwerwiegende Verfehlung nahe liegt. 

Rahmenverträge sind keine Werkverträge im Sinne des Mindestlohngesetzes

In Bezug auf die Vertragspartner ist noch einmal festzuhalten, dass die Rahmenverträge zwischen Kassen und Verbänden in der Regel keine Werkverträge im Sinne des Mindestlohngesetzes sind und daher fraglich bleibt, ob die Paragraphen des Mindestlohngesetzes tatsächlich in vollem Umfang anwendbar sind.

Unabhängig davon verlieren die Kassen aber im moralischen Ansehen ihrer Mitglieder. Denn verschärft sich die Preispolitik bei der Vergabe von Krankenfahrten, liefern sich die Kassen bei direkter oder indirekter Nicht-Einhaltung der Mindestlohngrenzen selbst dem Vorwurf aus, Löhne unterhalb der Mindestgrenze bei Ihren Dienstleistern für mittelfristig stabile Krankenkassenbeiträge billigend in Kauf zu nehmen. Im Sozialrecht gilt insofern bei der Rechtskontrolle von Verträgen nach § 133 SGB V, dass die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums nicht missbrauchen und den Leistungserbringern keine Konditionen aufzwingen dürfen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind (Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 133, Rdnr. 5c).

Das sind die Hintergrundinformationen zur Debatte

  • Am 3. Juli 2014 wurde das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme für das Taxigewerbe verabschiedet.
  • Ebenfalls an diesem Tag haben die BZP-Mitglieder (Deutscher Taxi- und Mietwagenverband e.V.) den Beschluss gefasst, sich als Arbeitgeberverband zu konstituieren, damit der BZP zukünftig Tarifverhandlungen führen kann.
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