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Alle Taxifahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes einer Stadt oder eines Kreises müssen nach dem geltenden Tarif, der durch die jeweilige Kommune festgelegt wird, erfolgen.
Das gilt auch für Krankenfahrten. Abweichenden Tarife sind nur zulässig, wenn die Genehmigungsbehörden dem zustimmen (z.B. im Rahmen der Sondervereinbarung nach § 51 des Personenbeförderungsgesetzes). Im vorliegenden Fall hat die Stadt Weimar nun den Verträgen zwischen DAK/AOK und den Krankentransportunternehmen widersprochen.
Die Folge des Widerspruchs: Krankenfahrten dürfen nun zum normalen Taxitarif im Pflichtfahrgebiet Weimar abgerechnet werden.
Hinweis der Redaktion: Mittlerweile haben sich die Stadt und die AOK geeinigt. Der Taxiverband ist dennoch nicht zufrieden mit Sonderregelungen, die die aktuell bestehenden Rahmentarifverträge für Krankenfahrten mehr und mehr unterlaufen.