Verhinderungspflege
Auch Menschen, die Angehörige pflegen, brauchen eine Auszeit oder Urlaub – die sogenannte Verhinderungspflege erfüllt genau diesen Zweck. Der Anspruch besteht auch wenn die pflegende Person neben einem Pflegedienst pflegt und wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus irgendeinem anderen Grund an der Pflege gehindert ist. Das Geld für die Verhinderungspflege wird längstens für 4 Wochen pro Kalenderjahr gezahlt.
Kurzzeitpflege
Immer dann, wenn die ambulante Pflege nicht mehr ausreicht und teilstationäre auch nicht weiterhilft – also vollstationäre Pflege für eine Übergangszeit zwingend notwendig ist – spricht man von Kurzzeitpflege. Folgende Situationen kommen in Frage:
- Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der zu pflegenden Person.
- Weitere Krisensituationen in denen eine ambulante Versorgung nicht möglich ist oder eine häusliche bzw. teilstationäre Pflegeform nicht ausreicht.
Demenzkranke mit eingeschränkter Alltagskompetenz (EA) mit Pflegestufe 0
Mit Einführung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes (PNG) erhielten Demenzkranke mit eingeschränkter Alltagskompetenz erstmals Zugang zu Pflegeleistungen über die Einordnung in die Pflegestufe 0 mit entsprechendem Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das schließt den Anspruch auf teilstationäre Tages- und/oder Nachtpflege sowie auf Kurzzeitpflege ein.
Entlastung im Alltag durch niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote
Alle Tätigkeiten zur Bewältigung des Alltags werden mit einer neuen Pauschale von den Pflegekassen gefördert. Die Beträge liegen bei 100 und 200 Euro bzw. 2015 bei 104 bzw. 208 Euro pro Monat. Sie dienen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Bewältigung von Alltagsanforderungen, Organisation und Bewältigung des Pflegealltags, Begleitung für Friedhofs und Behördengänge.
Zukünftig erhalten alle Pflegebedürftigen, egal welcher Pflegestufe, diese Form der niedrigschwelligen Betreuung von 104 Euro im Monat. Dieses Geld war bisher nur für Menschen mit Pflegestufe null vorgesehen.
Um die neuen Ansprüche geltend zu machen, empfiehlt der GKV-Spitzenverband Angehörigen oder Pflegebedürftigen, zuvor Rücksprache mit der Pflegekasse zu halten.