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Änderungen Pflegestärkungsgesetz I und Pflegestärkungsgesetz II

Das Bundesgesundheitsministerium hat 2015 Pflegegeld und Pflegesachleistungen noch einmal gestärkt. Wir haben alle Änderungen für Sie zusammengestellt.

Die pflegerische Versorgung wurde vom Bundesgesundheitsministerium noch einmal mit Anbruch des Jahres 2015 gestärkt. So wurden die Sätze für das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen angehoben. 

Die Erhöhung der Vergütungen wurde vom Bundesgesundheitsministerium im Pflegestärkungsgesetz I verankert. Wir haben bereits darüber berichtet.

Pflegegeld nach § 37 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 0 € 0 € 0 € 0 €
Pflegegrad 2 316 € 316 € 316 € 332 €
Pflegegrad 3 545 € 545 € 545 € 572 €
Pflegegrad 4 728 € 728 € 728 € 764 €
Pflegegrad 5 901 € 901 € 901 € 946 €

Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI – für 2021, 2022, 2023 und 2024

Pflegegrad 2021 (monatlich) 2022 (monatlich) 2023 (monatlich) 2024 (monatlich)
Pflegegrad 1 125 €* 125 €* 125 €* 125 €*
Pflegegrad 2 689 € 724 € 724 € 760 €
Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 € 1.363 € 1.431 €
Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 € 1.693 € 1.778 €
Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 € 2.095 € 2.200 €
* per Entlastungsbeitrag        

Pflegeverbrauchspauschale für 2017 und 2018: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Leistung Pflegekasse 2014 2015 2016 2017 2018
Pflegehilfsmittel / Pflegeverbrauchsmittelpauschale 31 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro 40 Euro

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Pflegesätze

Hier finden Sie alle Pflegesachleistungen zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2015 ( im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes PSG).

Pflegeart Betrag 2014 2015 2016 2017 2018
Verhinderungspflege 1.550 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro
Kurzzeitpflege 1.550 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro 1.612 Euro
           
Leistungszeitraum 6 Wochen pro Jahr          

Höhere Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die Beträge für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege wurden mit Jahresbeginn 2015 ebenfalls angehoben. Beide Beträge, der für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege fallen gleich hoch aus und lassen sich miteinander kombinieren. Pro Jahr betragen Sie aber nie mehr als 3.224 €. Beide Pflegearten stiegen von 1.550 Euro in 2014 auf jetzt 1.612 Euro an.

Zuschüsse für Umbauten im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes

Pflege-Zuschuss Betrag 2014 Betrag 2015
Umbau-Zuschuss für einen Pflegebedürftigen 2.557 € 4.000 €
Zuschüsse für Wohnraum mit mehreren Pflegebedürftigen 10.228 € 16.000 €

Zuschüsse für Umbauten: Seit 01.01.2015 zahlt die Pflegekasse für Umbauten wie Rollstuhlrampen oder die Verbreiterung von Türen statt bisher 2.557 Euro zukünftig bis zu 4.000 Euro pro Vorhaben. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen in einer Wohnung, können sie 2015 bis zu 16.000 Euro pro Umbau bekommen (bisher: 10.228 Euro). 

Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sollen der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und angemessene Verfahren zur Begutachtung eingeführt werden. Im Zentrum hierbei steht insbesondere die zweigeteilte Diagnose (körperliche Einschränkungen gegenüber kognitiven und psychischen Einschränkungen). Die verbesserten Leistungen sollen mit 0,2 Prozentpunkten Steigerung der Pflegeversicherung finanziert werden.

Pflegestärkungs-Gesetz: Angemessene Begutachtung

Weiterhin sollen die Pflegenden mit dem Pflegestärkungsgesetz besser differenziert werden. So wird es mit Eintritt dieses Gesetzes statt der bisherigen drei Pflegestufen zukünftig fünf Pflegegrade geben. Damit soll der Individualität der Pflegebedürftigkeit Rechnung getragen werden. Teil des neuen Begutachtungsverfahrens ist die Abkehr von der Zeitmessung bei der Begutachtung, hin zu einem Punktevergabesystem, das abbildet, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Damit leisten die Pflegestärkungsgesetze I und II einen wichtigen Beitrag für die Stärkung der Stellung von Pflegebedürftigen per Gesetz.

Pflegebedarf auf Basis der Pflegegrade mit Einführung des Pflegestärkungsgesetz II 2017

Pflegegrad Grundpflege (SGB XI) Psychosoziale Unterstützung Nächtliche Hilfen Präsenz tagsüber
Pflegegrad 1 27-60 Minuten bis 1x täglich nein nein
Pflegegrad 2 30-127 Minuten bis 1x täglich 0-1x nein
Pflegegrad 2 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) 8-58 Minuten 2-12x täglich nein unter 6 Stunden
Pflegegrad 3 131-278 Minuten 2-6x täglich 0-2x unter 6 Stunden
Pflegegrad 3 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) 8-74 Minuten 6x täglich bis ständig 0-2x 6-12 Stunden
Pflegegrad 4 184-300 Minuten 2-6x täglich 2-3x 6-12 Stunden
Pflegegrad 4 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) 128-250 Minuten 7- mehr als 12 x täglich 1-6x rund um die Uhr
Pflegegrad 5 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) 245-279 Minuten mehr als 12x täglich mind. 3x rund um die Uhr

Weitere Neuerungen und Hinweise im Zusammenspiel der Einführung der Pflegestärkungsgesetze I und II

  • Leistungsanstieg im Rahmen der Einführung des Pflegestärkungsgesetzes I: Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz I steigen die Leistungen 2015 für die gesetzlich Versicherten im Vergleich zum Vorjahr 2014 insgesamt um 4 % an.
  • Umstellungen Pflegegeld: Die Umstellungen der neuen Beträge des Pflegegeldes erfolgt automatisch, ein zusätzlicher Antrag vom Pflegebedürftigen bzw. den Angehörigen muss nicht gestellt werden.
  • Pflegesachleistungen: Diese werden nicht direkt ausgezahlt, sondern das Leistungsentgeld erhält der beauftragte Pflegedienst mit der Abrechnung seiner Leistungen seitens der Krankenkassen bzw. Kostenträger. Pflegesachleistungen dürfen bis zu 40%  der Gesamtleistung durch ehrenamtliche Helfer verrichtet werden, sofern dies möglich ist.

Verhinderungspflege

Auch Menschen, die Angehörige pflegen, brauchen eine Auszeit oder Urlaub – die sogenannte Verhinderungspflege erfüllt genau diesen Zweck. Der Anspruch besteht auch wenn die pflegende Person neben einem Pflegedienst pflegt und wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus irgendeinem anderen Grund an der Pflege gehindert ist. Das Geld für die Verhinderungspflege wird längstens für 4 Wochen pro Kalenderjahr gezahlt.

Kurzzeitpflege

Immer dann, wenn die ambulante Pflege nicht mehr ausreicht und teilstationäre auch nicht weiterhilft – also vollstationäre Pflege für eine Übergangszeit zwingend notwendig ist – spricht man von Kurzzeitpflege. Folgende Situationen kommen in Frage:

  • Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung der zu pflegenden Person.
  • Weitere Krisensituationen in denen eine ambulante Versorgung nicht möglich ist oder eine häusliche bzw. teilstationäre Pflegeform nicht ausreicht.

Demenzkranke mit eingeschränkter Alltagskompetenz (EA) mit Pflegestufe 0

Mit Einführung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes (PNG) erhielten Demenzkranke mit eingeschränkter Alltagskompetenz erstmals Zugang zu Pflegeleistungen über die Einordnung in die Pflegestufe 0 mit entsprechendem Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das schließt den Anspruch auf teilstationäre Tages- und/oder Nachtpflege sowie auf Kurzzeitpflege ein.

Entlastung im Alltag durch niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Alle Tätigkeiten zur Bewältigung des Alltags werden mit einer neuen Pauschale von den Pflegekassen gefördert. Die Beträge liegen bei 100 und 200 Euro bzw. 2015 bei 104 bzw. 208 Euro pro Monat. Sie dienen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Bewältigung von Alltagsanforderungen, Organisation und Bewältigung des Pflegealltags, Begleitung für Friedhofs und Behördengänge. 

Zukünftig erhalten alle Pflegebedürftigen, egal welcher Pflegestufe, diese Form der niedrigschwelligen Betreuung von 104 Euro im Monat. Dieses Geld war bisher nur für Menschen mit Pflegestufe null vorgesehen.

Um die neuen Ansprüche geltend zu machen, empfiehlt der GKV-Spitzenverband Angehörigen oder Pflegebedürftigen, zuvor Rücksprache mit der Pflegekasse zu halten.

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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