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Das Bundesgesundheitsministerium hat 2015 Pflegegeld und Pflegesachleistungen noch einmal gestärkt. Wir haben alle Änderungen für Sie zusammengestellt.
Die pflegerische Versorgung wurde vom Bundesgesundheitsministerium noch einmal mit Anbruch des Jahres 2015 gestärkt. So wurden die Sätze für das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen angehoben.
Die Erhöhung der Vergütungen wurde vom Bundesgesundheitsministerium im Pflegestärkungsgesetz I verankert. Wir haben bereits darüber berichtet.
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
Pflegegrad 2 | 316 € | 316 € | 316 € | 332 € |
Pflegegrad 3 | 545 € | 545 € | 545 € | 572 € |
Pflegegrad 4 | 728 € | 728 € | 728 € | 764 € |
Pflegegrad 5 | 901 € | 901 € | 901 € | 946 € |
Pflegegrad | 2021 (monatlich) | 2022 (monatlich) | 2023 (monatlich) | 2024 (monatlich) |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 125 €* | 125 €* | 125 €* | 125 €* |
Pflegegrad 2 | 689 € | 724 € | 724 € | 760 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.363 € | 1.363 € | 1.431 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.693 € | 1.693 € | 1.778 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 2.095 € | 2.095 € | 2.200 € |
* per Entlastungsbeitrag |
Leistung Pflegekasse | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegehilfsmittel / Pflegeverbrauchsmittelpauschale | 31 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro | 40 Euro |
Hier finden Sie alle Pflegesachleistungen zur Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege 2015 ( im Rahmen des Pflegestärkungsgesetzes PSG).
Pflegeart | Betrag 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 |
---|---|---|---|---|---|
Verhinderungspflege | 1.550 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Kurzzeitpflege | 1.550 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro | 1.612 Euro |
Leistungszeitraum 6 Wochen pro Jahr |
Die Beträge für die Kurzzeit- und die Verhinderungspflege wurden mit Jahresbeginn 2015 ebenfalls angehoben. Beide Beträge, der für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege fallen gleich hoch aus und lassen sich miteinander kombinieren. Pro Jahr betragen Sie aber nie mehr als 3.224 €. Beide Pflegearten stiegen von 1.550 Euro in 2014 auf jetzt 1.612 Euro an.
Pflege-Zuschuss | Betrag 2014 | Betrag 2015 |
---|---|---|
Umbau-Zuschuss für einen Pflegebedürftigen | 2.557 € | 4.000 € |
Zuschüsse für Wohnraum mit mehreren Pflegebedürftigen | 10.228 € | 16.000 € |
Zuschüsse für Umbauten: Seit 01.01.2015 zahlt die Pflegekasse für Umbauten wie Rollstuhlrampen oder die Verbreiterung von Türen statt bisher 2.557 Euro zukünftig bis zu 4.000 Euro pro Vorhaben. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen in einer Wohnung, können sie 2015 bis zu 16.000 Euro pro Umbau bekommen (bisher: 10.228 Euro).
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II sollen der Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert und angemessene Verfahren zur Begutachtung eingeführt werden. Im Zentrum hierbei steht insbesondere die zweigeteilte Diagnose (körperliche Einschränkungen gegenüber kognitiven und psychischen Einschränkungen). Die verbesserten Leistungen sollen mit 0,2 Prozentpunkten Steigerung der Pflegeversicherung finanziert werden.
Weiterhin sollen die Pflegenden mit dem Pflegestärkungsgesetz besser differenziert werden. So wird es mit Eintritt dieses Gesetzes statt der bisherigen drei Pflegestufen zukünftig fünf Pflegegrade geben. Damit soll der Individualität der Pflegebedürftigkeit Rechnung getragen werden. Teil des neuen Begutachtungsverfahrens ist die Abkehr von der Zeitmessung bei der Begutachtung, hin zu einem Punktevergabesystem, das abbildet, wie weit die Selbstständigkeit einer Person eingeschränkt ist. Damit leisten die Pflegestärkungsgesetze I und II einen wichtigen Beitrag für die Stärkung der Stellung von Pflegebedürftigen per Gesetz.
Pflegegrad | Grundpflege (SGB XI) | Psychosoziale Unterstützung | Nächtliche Hilfen | Präsenz tagsüber |
---|---|---|---|---|
Pflegegrad 1 | 27-60 Minuten | bis 1x täglich | nein | nein |
Pflegegrad 2 | 30-127 Minuten | bis 1x täglich | 0-1x | nein |
Pflegegrad 2 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) | 8-58 Minuten | 2-12x täglich | nein | unter 6 Stunden |
Pflegegrad 3 | 131-278 Minuten | 2-6x täglich | 0-2x | unter 6 Stunden |
Pflegegrad 3 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) | 8-74 Minuten | 6x täglich bis ständig | 0-2x | 6-12 Stunden |
Pflegegrad 4 | 184-300 Minuten | 2-6x täglich | 2-3x | 6-12 Stunden |
Pflegegrad 4 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) | 128-250 Minuten | 7- mehr als 12 x täglich | 1-6x | rund um die Uhr |
Pflegegrad 5 mit EA (eingeschränkter Alltagskompetenz) | 245-279 Minuten | mehr als 12x täglich | mind. 3x | rund um die Uhr |
Auch Menschen, die Angehörige pflegen, brauchen eine Auszeit oder Urlaub – die sogenannte Verhinderungspflege erfüllt genau diesen Zweck. Der Anspruch besteht auch wenn die pflegende Person neben einem Pflegedienst pflegt und wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus irgendeinem anderen Grund an der Pflege gehindert ist. Das Geld für die Verhinderungspflege wird längstens für 4 Wochen pro Kalenderjahr gezahlt.
Immer dann, wenn die ambulante Pflege nicht mehr ausreicht und teilstationäre auch nicht weiterhilft – also vollstationäre Pflege für eine Übergangszeit zwingend notwendig ist – spricht man von Kurzzeitpflege. Folgende Situationen kommen in Frage:
Mit Einführung des Pflegeneuausrichtungsgesetzes (PNG) erhielten Demenzkranke mit eingeschränkter Alltagskompetenz erstmals Zugang zu Pflegeleistungen über die Einordnung in die Pflegestufe 0 mit entsprechendem Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das schließt den Anspruch auf teilstationäre Tages- und/oder Nachtpflege sowie auf Kurzzeitpflege ein.
Alle Tätigkeiten zur Bewältigung des Alltags werden mit einer neuen Pauschale von den Pflegekassen gefördert. Die Beträge liegen bei 100 und 200 Euro bzw. 2015 bei 104 bzw. 208 Euro pro Monat. Sie dienen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Bewältigung von Alltagsanforderungen, Organisation und Bewältigung des Pflegealltags, Begleitung für Friedhofs und Behördengänge.
Zukünftig erhalten alle Pflegebedürftigen, egal welcher Pflegestufe, diese Form der niedrigschwelligen Betreuung von 104 Euro im Monat. Dieses Geld war bisher nur für Menschen mit Pflegestufe null vorgesehen.
Um die neuen Ansprüche geltend zu machen, empfiehlt der GKV-Spitzenverband Angehörigen oder Pflegebedürftigen, zuvor Rücksprache mit der Pflegekasse zu halten.