Erfahren Sie alles zur Neuregelung des Versorgungsstrukturgesetzes und über die gesetzlichen Grundlagen zur Telemedizin.
Die Neuregelung des Versorgungsstrukturgesetzes und die Folgen
Innovative Behandlungsverfahren wie die Telemedizin etablieren sich im System der GKV nur mittel- bis langfristig, da die Wirksamkeit und Kosteneffizienz neuer Methoden (z. B. Point-of-Care-Testing) erst in systematischen Studien geprüft und dann über die Aufnahme in den Leistungskatalog entschieden werden kann.
In der Neuregelung des Versorgungsstrukturgesetzes vom 1. Januar 2013 wurde der Begriff „Telemedizin“ erstmals im Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert mit weitreichenden Veränderungen. In § 87 Absatz 2a SGB V ist eine klare Handlungsanweisung an den Bewertungsausschuss enthalten, bis spätestens zum 31. Oktober 2012 zu überprüfen, inwieweit ambulante telemedizinische Leistungen erbracht und ärztliche Leistungen bis zum 31. März 2013 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschlossen werden können.
§ 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen.
Hingegen die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen.
Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Vergütungsvereinbarung ist auf zwei Jahre zu befristen; eine Anschlussregelung ist bis zum 31. Oktober 2013 zu treffen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 5 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung bestimmen; es kann auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen.
Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 136 Absatz 1 Satz 2. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss bis spätestens zum 31. Oktober 2012, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließt er bis spätestens zum 31. März 2013, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist.
Quelle