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Gesetzliche Grundlagen zur Abrechnung von Telemedizin

Erfahren Sie alles zur Neuregelung des Versorgungsstrukturgesetzes und über die gesetzlichen Grundlagen zur Telemedizin.

Die Neuregelung des Versorgungsstrukturgesetzes und die Folgen

Innovative Behandlungsverfahren wie die Telemedizin etablieren sich im System der GKV nur mittel- bis langfristig, da die Wirksamkeit und Kosteneffizienz neuer Methoden (z. B. Point-of-Care-Testing) erst in systematischen Studien geprüft und dann über die Aufnahme in den Leistungskatalog entschieden werden kann.

In der Neuregelung des Versorgungsstrukturgesetzes vom 1. Januar 2013 wurde der Begriff „Telemedizin“ erstmals im Sozialgesetzbuch V (SGB V) verankert mit weitreichenden Veränderungen. In § 87 Absatz 2a SGB V ist eine klare Handlungsanweisung an den Bewertungsausschuss enthalten, bis spätestens zum 31. Oktober 2012 zu überprüfen, inwieweit ambulante telemedizinische Leistungen erbracht und ärztliche Leistungen bis zum 31. März 2013 auf Grundlage des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) beschlossen werden können.

§ 87 SGB V Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte

Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 festgelegten Gliederung der vertragsärztlichen Versorgung in Leistungen der hausärztlichen und Leistungen der fachärztlichen Versorgung zu gliedern mit der Maßgabe, dass unbeschadet gemeinsam abrechenbarer Leistungen der hausärztlichen Versorgung nur von den teilnehmenden Ärzten abgerechnet werden dürfen.

Hingegen die Leistungen der fachärztlichen Versorgung sind in der Weise zu gliedern, dass den einzelnen Facharztgruppen die von ihnen ausschließlich abrechenbaren Leistungen zugeordnet werden. Bei der Bestimmung der Arztgruppen nach Satz 1 ist der Versorgungsauftrag der jeweiligen Arztgruppe im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugrunde zu legen.

Bis spätestens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu treffen, nach der ärztliche Leistungen zur Diagnostik und ambulanten Eradikationstherapie einschließlich elektronischer Dokumentation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) vergütet werden. Die Vergütungsvereinbarung ist auf zwei Jahre zu befristen; eine Anschlussregelung ist bis zum 31. Oktober 2013 zu treffen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit quartalsbezogen über Auswertungsergebnisse der Regelung nach Satz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt des Berichts nach Satz 5 sowie zur Auswertung der anonymisierten Dokumentationen zum Zwecke der Versorgungsforschung bestimmen; es kann auch den Bewertungsausschuss mit der Vorlage des Berichts beauftragen.

Im Übrigen gilt die Veröffentlichungspflicht gemäß § 136 Absatz 1 Satz 2. Bei der Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2 prüft der Bewertungsausschuss bis spätestens zum 31. Oktober 2012, in welchem Umfang ambulante telemedizinische Leistungen erbracht werden können; auf dieser Grundlage beschließt er bis spätestens zum 31. März 2013, inwieweit der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist.

Quelle

Definitionen: Fachbegriffe der Telemedizin übersichtlich erklärt

Neurologische Schlaganfall-Telemedizin, in deren Fokus die Vernetzung der Informationen zwischen Kliniken und Schlaganfallzentrum steht. Zunehmend vernetzen sich immer mehr Kliniken mit einem Schlaganfallzentrum.

Die Teleradiologie als Teildisziplin der Medizin beschäftigt sich mit der direkten Übertragung von radiologischem bildgebenden Medien über eine (Tele-) Kommunikationseinrichtung an entfernte Orte und parallele Übertragung von Informationsmaterial an verschiedene Adressaten zur Begutachtung des Materials. Synonym wird der Begriff der „Teleradiologie nach RöV“ (§ 3 Absatz 4 der Röntgenverordnung, kurz RöV) verwendet. Der große Vorteil des Verfahrens: Kleinere Kliniken können Computertomografie (CT) anbieten und für die Anamnese des übertragenen Materials auf erfahrene Experten zurückgreifen, die nicht vor Ort sein müssen.

AAL-Systeme (Ambient Assisted Living Systeme) sind technische Assistenzsysteme/ Unterstützungssysteme, die das Leben einfacher machen sollen und einen qualitativ hohen Versorgungsstatus z. B. in allen Situationen gewährleisten sollen, in denen sonst Pflege oder Überwachung durch medizinisches/pflegerisches Personal nötig ist. Einbeziehung der Sozialversicherungen und Kommunen.

Verzeichnis zur Abrechnung vertragsärztlicher ambulanter Leistungen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Wird vom Bewertungsausschuss festgelegt. Grundlage des EBM ist das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Der Einheitliche Bewertungs-Maßstab wird durch den Bewertungsausschuss beschlossen. Der EBM beinhaltet alle medizinischen Leistungen die seitens der Ärzte und Psychotherapeuten gegenüber den Kassen abgerechnet werden dürfen. Die eindeutige Identifizierung der verordneten Leistungen und die Zuordnung des Honorars erfolgt über die Gebührenordnungsposition(-snummern), kurz GOP. Seit einer Neufassung wird jede Leistung in Punkten und Euro-Beträgen angegeben. Durch den Orientierungspunktwert wird die tatsächliche Honorarhöhe durch Multiplikation mit dem Geldwert berechnet. Für nur regional abrechenbare Leistungen gibt es die Pseudonummern.

2012 ist die Neufassung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) in Kraft getreten. Ziel des GKV war und ist eine bessere medizinische Versorgung in ländlichen Gebieten. Eine explizite Option dafür war und ist die Telemedizin. Antriebsfeder für die Aufnahme der telemedizinischen Leistungen in das SGB V (§ 87 Absatz 2a SGB) war ebenfalls das GKV.

Grundlage für den Gemeinsamen Bundesausschuss sind die §§ 91 ff. SGB V. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ist das höchste Gremium im Gesundheitswesen und regelt den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft der 70 Millionen in Deutschland gesetzlich Versicherten.

Der Bewertungsausschuss ist ein Gremium innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung, das von Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen paritätisch besetzt ist. Dieser Bewertungsausschuss ist für die Erstellung des Gebührenverzeichnisses zuständig, dass die Abrechnung ärztlicher Leistungen vorgibt. Grundlage für den Bewertungsausschuss ist der § 87 SGB V.

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