Vollstationäre Pflege Kosten
Pflege

Vollstationäre Pflege: Mit diesen Kosten musst Du rechnen

Wir haben für Dich kompakt zusammengestellt, welche Kostenpunkte bei der Unterbringung in einem Pflegeheim oder Altenheim anstehen – und was die Pflegekasse davon übernimmt.

Wer in einem Pflegeheim, einem Altenheim oder einer Seniorenresidenz vollstationär – also rund um die Uhr – umsorgt und gepflegt wird, muss mit entsprechenden Kosten rechnen. Doch was genau sind die Kostenpunkte? Was alles, darf die Pflegeeinrichtung in Rechnung stellen und was davon wird von der Pflegekasse übernommen? Wir haben für Dich eine übersichtliche Tabelle mit allen relevanten Fakten zu den Kosten der vollstationären Pflege zusammengestellt. Im Anschluss gehen wir auf die Leistungsbeträge der Pflegekasse sowie weitere Kostenfaktoren und -begrenzungen genauer ein.

Die Kosten der vollstationären Pflege – kompakt zusammengefasst

Kosten Beschreibung Anmerkungen Das zahlt die Pflegekasse (bei Pflegegrad 2–5) Das zahlst Du (bei Pflegegrad 2–5)
Kosten für Pflege und Betreuung - Pflegerische Tätigkeiten (Hygiene, Unterstützung beim Essen etc.)
- Medizinische Behandlungspflege (Wundversorgung, Verbandwechsel, Blutdruckmessungen, Gabe von Medikamenten etc.)
- Betreuung (Alltagsgestaltung, Sozialleben etc.)
Größter Anteil der Gesamtkosten für vollstationären Pflege. Hierunter fällt auch die Bezahlung des Pflegepersonals. Im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge abgedeckt (variieren je nach Pflegegrad) Im Rahmen des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE), variiert je nach Einrichtung)
Ausbildungskosten Je nach Bundesland und Einrichtung können auch Ausbildungskosten – für die Bezahlung der Ausbildung neuer Pflegekräfte – angerechnet werden. Andere Bezeichnungen hierfür sind u. a. Ausbildungsumlage, Ausbildungsrefinanzierungsbeitrag oder Ausbildungszuschlag. Es gibt mehrere Ausbildungswege, weshalb die Ausbildungskosten auf der Rechnung ggf. in mehreren Posten aufgeschlüsselt sein könnten. Falls Kosten anfallen: Im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge abgedeckt (variieren je nach Pflegegrad) Im Rahmen des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE), variiert je nach Einrichtung)
Kosten für Verpflegung und Unterkunft - Verpflegung (Lebensmittel, Zubereitung der Mahlzeiten etc.)
- Unterkunft (Unterbringung, Reinigung von Zimmer und Gemeinschaftsräumen, Waschen, Müllentsorgung, Heizungskosten, Stromkosten, Unterhalt und Wartung des Gebäudes, Veranstaltungen und Programme zur Förderung körperlicher und geistiger Aktivitäten etc.)
Werden auch als Hotelkosten bezeichnet und fallen in der Regel unabhängig vom Pflegebedarf an. Die Kosten variieren je nach Zimmergröße (auch ob Einzel- oder Zweibettzimmer), Ausstattung (z. B. Balkon) und Lage (z. B. an vielbefahrender Straße gelegen). § 87 SGB XI gibt vor: „Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.“ Benötigt die pflegebedürftige Person weniger Nahrung (z. B. aufgrund einer Magensonde), dann werden die Kosten auch entsprechend reduziert. (Nur, falls von den monatlichen Leistungsbeträgen für Pflege, Betreuung und Ausbildung noch Budget übrig ist.) Vollständigen Kosten (abhängig von Zimmer, Ausstattung, Leistungen etc.), können zwischen 691 Euro bis 1.137 Euro betragen*
Investitionskosten - Gebäudemiete des Betreibers (Mietzahlungen, Pachtzahlungen, Baukosten, Darlehen, Kosten für Bäder und Küchen etc.)
- Umbauten, Ausbauten und Modernisierungsmaßnahmen (z. B. für den Brandschutz)
- Instandhaltung (neuer Aufzug, Renovierungen etc.)
Fallen Investitionen an, dann werden diese auf monatliche Beträge umgerechnet und den Bewohner:innen entsprechend in Rechnung gestellt. Sollten Investitionen bereits durch öffentliche Fördermittel finanziert worden sein, werden diese selbstverständlich in Rechnung gestellt. Auch innerbetriebliche Umstellungen und Aufwendungen dürfen den Bewohner:innen nicht angerechnet werden. Keine Kostenbeteiligung Vollständigen Kosten, können zwischen 311 Euro bis 572 Euro betragen*
Kosten für Zusatzleistungen - Komfortleistungen für Unterkunft und Verpflegung (z. B. Klamotten anpassen oder reparieren)
- Besondere pflegerisch-betreuende Leistungen (z. B. besondere Frisurwünsche)
- Exklusive Leistungen (z. B. Vorleseservice oder Nutzen von Gemeinschaftsräumen für private Feiern)
Zusatzleistungen müssen vertraglich festgehalten werden, damit sie von der Einrichtung auch ordentlich in Rechnung gestellt werden können. Die Rechnung wird in der Regel monatlich ausgestellt. Keine Kostenbeteiligung Vollständigen Kosten

* laut Statistiken der vdek für 2023, basierend auf Durchschnittswerten der Bundesländer (Quelle)

 

Was genau bezuschussen die Pflegeversicherung oder andere Stellen? Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Leistungen und Geldmittel für vollstationäre Pflege kurz und knapp vor.

Leistungsbeträge / Zuschüsse für vollstationäre Pflege

Die Pflegekasse zahlt – abhängig vom Pflegegrad – einen monatlichen Zuschuss für die vollstationäre Pflege:

  • Pflegegrad 2: 770 €

  • Pflegegrad 3: 1.262 €

  • Pflegegrad 4: 1.775 €

  • Pflegegrad 5: 2.005 €

Die Leistungsbeträge werden für die Kosten der Pflege und Betreuung sowie für die Ausbildungskosten verwendet. Sollte dann immer noch Budget zur Verfügung stehen, darf dieses auch für die Kosten von Verpflegung und Unterkunft genutzt werden.

Leistungszuschlag für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE)

Seit 2017 ist es verpflichtend, dass die Bewohner:innen für die Pflege einen festgelegten Eigenanteil zahlen. Er ist für alle Pflegegrade gleich hoch, aber variiert von Einrichtung zu Einrichtung.

Immerhin gibt es seit 2022 einen Leistungszuschlag, der den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (kurz EEE) begrenzt. Je länger ein:e Pflegebedürftige:r vollstationär gepflegt wird, desto höher ist der Zuschlag und dementsprechend niedriger sind der der EEE und somit die gesamten Kosten rund um die vollstationäre Pflege.

Der Leistungszuschlag wird zum 1. Januar 2024 wie folgt erhöht:

  • bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %

  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %

  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 %

  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %

Demnächst werden wir im DMRZ.de-Blog noch genauer auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, den Leistungszuschlag und deren Anhebung 2024 eingehen.

Finanzielle Unterstützung bei zu hohen Kosten

Eine weitere Möglichkeit, um die Gesamtkosten der vollstationären Pflege zu reduzieren, sind verschiedene Maßnahmen des Sozialamts oder anderen Stellen. Reicht – trotz Leistungsbetrag und Leistungszuschlag das eigene Vermögen nicht aus, um die stationäre Pflege finanziell zu stemmen, helfen möglicherweise folgende Maßnahmen:

  • Wohngeld plus aufgrund steigender Kosten in Alten- und Pflegeheimen.

  • Pflegewohngeld für Pflegebedürftige in NRW, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, die kein Anspruch auf Wohngeld haben.

  • Hilfe zur Pflege“ des Sozialamts für Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind.

Für weitere Informationen zur finanziellen Unterstützung helfen z. B. Verbraucherzentralen, Sozialämter oder Pflegestützpunkte.

Beachte übrigens, dass die Behörden bei der Sozialhilfe darauf achten, ob beispielsweise die Kinder des:der Pflegebedürftigen nicht unterhaltspflichtig sind. In diesem Fall fällt die Sozialhilfe geringer aus bzw. bleibt ganz aus.

 

Allgemeiner Hinweis:  Unsere Ratgebertexte dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Für konkrete Informationen wendest Du Dich bitte an Pflegestützpunkte und/oder Deine Pflegeversicherung.

Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessenten-Hotline 0211 6355-9087 Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
Interessiert? Kontaktieren Sie uns!