ePA - elektronische Patientenakte
Heilmittel, Telematikinfrastruktur

TI für Heilmittelerbringer:innen: Die elektronische Patientenakte (ePA)

Die elektronische Patientenakte soll unter anderem die Zusammenarbeit von Ärzt:innen und Heilmittelerbringer:innen stärken. Ein Überblick.

Zukünftig soll die elektronische Patientenakte, kurz ePA, einen bestmöglichen Überblick über die Gesundheitslage der:des jeweiligen Patient:in ermöglichen. Möglich wird dies im Zuge der Telematikinfrastruktur (TI), dem Netzwerk, das das deutsche Gesundheitssystem digitalisiert und alle Leitungserbringer:innen miteinander vernetzt. (Hier findest du einen Überblick über die TI)

Das bringt die elektronische Patientenakte (ePA)

Doch wozu soll so eine elektronische Patientenakte gut sein? Warum soll nicht jede:r Heilmittelerbringer:in oder Arzt:Ärztin es so machen, wie sie:er es bisher getan hat und wie es sich viele Jahre bewährt hat?

Es spricht nichts dagegen, wenn Du den Gesundheitsverlauf Deiner Patient:innen weiterhin intern dokumentierst. Die ePA jedoch soll das Bisherige ergänzen und in Form einer übergeordneten Patientenakte genutzt werden, auf die alle Befugten Zugriff haben. Ein langwieriger Austausch mit den jeweiligen Leistungserbringer:innen – beispielsweise zur Krankheitsvorgeschichte – ist dann nicht mehr notwendig. Denn alle relevanten Daten sind dann in der ePA hinterlegt.

Damit folgt die ePA dem Konzept der TI: Abbau der Bürokratie, eine bessere Vernetzung aller Akteure des Gesundheitssystems, eine verbesserte Kommunikation und dadurch eine optimale Versorgung des:der Patient:in. Zum anderen soll die TI eine sehr hohe Sicherheit der persönlichen Daten gewährleisten.

Die Anbindung an die TI und somit auch die Einführung der Nutzung der ePA erfolgt für Heilmittelerbringer:innen nach folgendem Zeitplan:

  • 1. Quartal 2021: Start der Einführungs- und Testphase der ePA (in ausgewählten Praxen). Alle Patient:innen, die interessiert sind, dürfen sich über ihre Krankenkasse freiwillig für die ePA registrieren.

  • 2. Quartal 2021: Alle Arztpraxen werden an das ePA-System angeschlossen. Freiwilliger Anschluss von Physiotherapeut:innen an die TI und somit auch an das ePA-System.

  • 3. Quartal 2021: Apotheken und Krankenhäuser werden nun ebenfalls an das ePA-System angeschlossen. Für Ärzt:innen ist die ePA ab sofort verpflichtend.

  • 1. Quartal 2024: Bis zu diesem Zeitpunkt sollen die technischen Voraussetzungen für den TI-Zugriff bei allen Heilmittelerbringer:innen geschaffen worden sein.

  • 1. Quartal 2026: Verpflichtender Anschluss aller Heilmittelerbringer:innen an die TI und somit auch an das ePA-System.

Die Funktionsweise der ePA

Die ePA läuft so ab, dass nicht Ärzt:innen oder andere Leistungserbringer:innen die elektronische Patientenakte anlegen und verwalten, sondern der:die Patient:in selbst. Dies können sie über die Website der Krankenkasse oder über eine entsprechende App, die die Kasse zur Verfügung stellt.

Die Heilmittelerbringer:innen (vorerst nur Physiotherapeut:innen) stehen laut des Patientendaten-Schutzgesetzes (PDSG) in der Pflicht, die Patient:innen zur ePA zu informieren und aufzuklären. Denn der:die Patient:in ist es, der:die die Kontrolle über die ePA hat und festlegen darf, mit wem welche Informationen geteilt werden können. Auch die Dauer der Freigabe kann so einstellt werden. Der:die Patient:in muss also von sich aus zustimmen, dass Du als Heilmittelerbringer:in Einblick und Schreibrechte in bestimmte Daten hast. Du kannst dann nur das sehen, was für deine Arbeit relevant ist. Außerdem ist gewährleistet, dass die Krankenkassen über keinerlei Leserechte verfügt. Sie stellen die Infrastruktur zur ePA zur Verfügung, aber dürfen nicht spionieren.

Die ePA soll tun, was jede Patientenakte tut: Den Gesundheitsverlauf abbilden, die Möglichkeit bieten, als Leistungserbringer:in die Akte zu ergänzen, und somit das Gesundheitsbild des:der Patient:in untereinander transparent zu machen. Beispielsweise erkennt der:die behandelnde Arzt:Ärztin dann direkt, in welcher Frequenz eine Therapie erfolgt. Und Du als Heilmittelerbringer:in kannst mithilfe der freigegebenen Diagnosen weit mehr Infos zur Anamnese erhalten, als Platz auf einer Heilmittelverordnung ist.

Insbesondere sollen nicht nur reine Daten in die ePA gespeichert werden: Therapieberichte, Befunde, Röntgenbilder, Testergebnisse, Medikationspläne und mehr werden in der ePA verwaltet. Zukünftig kommen auch noch Impfausweis, Mutterpass, Zahnbonusheft und das Untersuchungsheft für Kinder hinzu.

Die elektronische Patientenakte (ePA) - Was ist das?

Voraussetzungen zur Nutzung der ePA

Nicht Jede:r kann die TI nutzen und somit auch auf eine ePA zugreifen. Aus Sicherheitsgründen ist die TI mit einigen Geräten und Vorgaben gekoppelt. Beispielsweise sind ein spezielles Gerät namens TI-Konnektor samt speziellem Kartenlesegerät notwendig. Erst über den Konnektor kann die Verbindung in das geschlossene Netz der TU ermöglicht werden. Auch werden zwei Checkkarten benötigt: Die SMC-B-Karte (Praxisausweis) gestattet den Zugang in die TI, während der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) Dich als Heilmittelerbringer:in ausweist und Dir gestattet, eine ePA auch zu bearbeiten.

Aufgrund des Patientendaten-Schutzgesetzes sowie des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) ist gewährleistet, dass die Ausstattungs- und Betriebskosten zur TI für Heilmittelerbringer:innen erstattet werden. Während Physiotherapeut:innen bereits jetzt schon die Kostenerstattung in Anspruch nehmen können, soll der finanzielle Ausgleich für alle anderen Heilmittelerbringer:innen laut § 380 Abs. 2 SGB V erst ab Mitte 2024 gelten.

 

Nach unserem Überblick über die ePA widmen wir uns im nächsten Teil ausführlich der elektronischen Verordnung (eVO).

Weitere Artikel zum Thema „TI für Heilmittelerbringer*innen“

 

  1. Ein Überblick
  2. Die elektronische Patientenakte (ePA)
  3. Die elektronische Verordnung (eVO)
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