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Heilmittel

Alles zu der neuen Blankoverordnung für Ergotherapeut:innen

Ab April lassen sich bestimmte Heilmittel der Ergotherapie per Blankoverordnung verschreiben. Worauf Du als Ergotherapeut:in achten solltest.

Wie neulich schon im DMRZ.de-Blog berichtet, wird für die Ergotherapie endlich die lang diskutierte Blankoverordnung kommen. Am 1.4.2024 kann Ergotherapie mit erweiterter Versorgungsverantwortung nach § 125a SGB V (fünftes Sozialgesetzbuch) verschrieben werden. „Erweiterte Verantwortung“ bedeutet: Die Ärzt:innen lassen in der Heilmittelverordnung einige Angaben offen, die die Therapeut:innen eigenhändig definieren können – ganz nach dem Versorgungsbedarf des:der Patient:in.

Blanko-Verordnungen annehmen und ausführen dürfen dann ab April 2024 alle zugelassenen Ergotherapeut:innen. Zusatzqualifikationen oder dergleichen sind keine notwendig. Lediglich ist es wichtig, dass Du genau weißt, welche Freiheiten du hast und worauf Du bei der Abrechnung achten musst. Dieser Artikel gibt dir einen Überblick über die neue Blankoverordnung.

Worauf Ergotherapeut:innen bei einer Blankoverordnung achten müssen

Wie erkennst Du, ob es sich um eine gültige Blankoverordnung handelt oder nicht? Achte bei der Heilmittelverordnung auf die folgenden Merkmale. Alle diese Merkmale müssen zutreffen.

  • Im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ muss „BLANKOVERORDNUNG“ stehen.

  • Die Verordnung trägt als frühestes „Datum“ den 1.4.2024. Vorher dürfen nur herkömmliche Verordnungen verschrieben werden.

  • Unter „Diagnosegruppe“ ist entweder SB1 oder PS3 oder PS4 aufgeführt. Andere Diagnosegruppen sind vorerst noch nicht per Blankoverordnung möglich. (Dazu unten mehr.)

  • Die folgenden Angaben dürfen fehlen. (Wenn dem nicht so ist, aber die Verordnung ist als „BLANKOVERORDNUNG“ ausgestellt worden, dürfen die „Wünsche“ des:der Ärzt:in ignoriert werden. Siehe hierzu Punkt 1 (2) der Anlage 3 des neu geschlossenen Vertrags zur erweiterten Versorgungsverantwortung.)

    • Anzahl der Behandlungseinheiten

    • Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges und ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel

    • ggf. ergänzende Heilmittel

    • Therapiefrequenz

  • Darüber hinaus gelten alle weiteren Vorgaben und Angaben wie bei jeder anderen Heilmittelverordnung auch.

Fehlen einige oder alle der oben genannten Angaben, aber es fehlt auch die Bezeichnung „BLANKOVERORDNUNG“, dann handelt es sich nicht um eine gültige Verordnung. In diesem Fall musst Du mit der Ärzt:innenpraxis Rücksprache halten. Eigenmächtig darfst du die Bezeichnung „BLANKOVERORDNUNG“ nicht auf die Verordnung eintragen. Das darf nur die verordnende Person, versehen mit neuem Datum und erneuter Unterschrift.

Übrigens: Ärzt:innen sind verpflichtet, die drei hier besagten Diagnosegruppen ausschließlich per Blankoverordnung zu verschreiben. Nur „in medizinisch begründeten Fällen“ dürfen die Ärzt:innen auch eine klassisch ausgefüllte Verordnung ausstellen (siehe § 73 (11) SGB V).

Für diese Diagnosegruppen ist die Blankoverordnung im Bereich Ergotherapie möglich

Fürs Erste wurden nur drei Diagnosegruppen für eine Blankoverordnung zugelassen. In Anlage 1 des Vertrags zur Blankoverordnung heißt es, dass es erstmal nur diese drei Gruppen gibt, „da zu Vertragsbeginn die Auswirkungen der neuen Versorgungsform auf das Versorgungsgeschehen noch nicht umfassend absehbar sind“. Es sollen aber in Zukunft weitere Diagnosegruppen folgen.

Konkret ist die Blankoverordnung für folgende Diagnosegruppen möglich. (Weiter unten findest Du mehr Infos zu dem hier genannten Ampelsystem.)

Diagnosegruppe (Kennzeichen) Diagnosegruppe (Beschreibung) Erkrankungen (die jeweiligen Beispiele sind nicht abschließend) Heilmittel Phasen des Ampelsystems (Zeitintervalle à 15 Minuten)
SB1 - Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen) - degenerative oder traumatische Gelenkerkrankungen
- Spondyloarthritiden (z.B. M. Bechterew)
- entzündlich-rheumatische Erkrankungen
- WS-Frakturen (auch postoperativ)
- Schultersteife
- Motorisch-funktionelle Behandlung
- Motorisch-funktionelle Behandlung mit ergotherapeutischer Schiene
- Motorisch-funktionelle Behandlung Gruppe
- Phase grün: 0–128 Zeitintervalle
- Phase gelb: 129–176 Zeitintervalle
- Phase rot: ab 177 Zeitintervalle (also ab der 45. Stunde der Therapie)
PS3 - Wahnhafte und affektive Störungen / Abhängigkeitserkrankungen
- Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
- Affektive Störungen
- Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen
- Schizophrenes Residuum
- Sonstige Schizophrenie
- depressive Störungen
- Abhängigkeitssyndrom
- Psychisch-funktionelle Behandlung
- Psychisch-funktionelle Behandlung Gruppe
- Hirnleistungstraining / neuro-psychologisch orientierte Behandlung
- Hirnleistungstraining Gruppe
- Phase grün: 0–176 Zeitintervalle
- Phase gelb: 177–200 Zeitintervalle
- Phase rot: ab 201 Zeitintervalle (also ab der 51. Stunde der Therapie)
PS4 - Dementielle Syndrome - Morbus Alzheimer, insbesondere im Stadium der leichten Demenz - Hirnleistungstraining / neuro-psychologisch orientierte Behandlung
- Hirnleistungstraining Gruppe
- Psychisch-funktionelle Behandlung
- Psychisch-funktionelle Behandlung Gruppe
- Phase grün: 0–176 Zeitintervalle
- Phase gelb: 177–200 Zeitintervalle
- Phase rot: ab 201 Zeitintervalle (also ab der 51. Stunde der Therapie)

Was hat es mit dem Ampelsystem und den Zeitintervallen auf sich?

„Die Leistungen müssen (…) ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein“, heißt es unter § 7 (1) des neuen Vertrags zur erweiterten Versorgungsverantwortung, „sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.“ Anders als bei verordnenden Ärzt:innen kann es bei Heilmittelerbringer:innen nicht zu Regressen führen, wenn man „zu viele“ Therapiestunden durchführt. Stattdessen gilt hier ein Ampelsystem.

Der:die Therapeut:in darf nach eigener Expertise selber entscheiden, wie umfangreich eine Therapie erfolgen soll. Fest steht, dass eine Blankoverordnung 16 Wochen gültig ist. Um Therapien nicht verhältnismäßig umfangreich durchzuführen, geben die Krankenkassen Ampelphasen vor. Als Einheit werden „Zeitintervalle“ von je 15 Minuten berechnet. Befindet sich die Gesamtdauer einer Therapie innerhalb der grünen oder der gelben Ampelphase, dann muss der:die Therapeut:in nichts befürchten. Erst dann, wenn mehr Therapiestunden abgerechnet werden (rote Phase), dann wird der Kostenträger diese zusätzlichen Zeitintervalle um 9 Prozent kürzen.

Laut des Bundesverbands für Ergotherapeut:innen Deutschland e. V. (BED) dürfte es in der Praxis aber nur selten vorkommen, dass Leistungserbringer:innen die rote Ampelphase erreichen. Im Falle der Diagnosegruppe SB1 passiert das erst ab der 45. Stunde, bei PS3 und PS4 sogar erst ab der 51. Stunde. Der BED erklärt dies umfassend in einem kurzen YouTube-Video.

Übrigens: Besteht ein „langfristiger Heilmittelbedarf“ gemäß § 8 der Heilmittel-Richtlinie, dann gelten die Ampelphasen nicht!

Was Du bei der Blankoverordnung noch beachten solltest

  • Die Heilmittel-Richtlinie gilt nach wie vor.

  • Eine Blankoverordnung ist für 16 Wochen gültig. Ist die Therapie zum Ende dieser Periode noch nicht abgeschlossen, solltest Du den:die Ärzt:in kontaktieren, um ggf. eine fortführende (Blanko-)Verordnung zu erhalten. „Damit ist sichergestellt, dass auch bei der Heilmittelverordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in vertretbaren Abständen ein erneuter Arztkontakt stattfindet, um die medizinische Indikation für eine Heilmitteltherapie zu überprüfen“, heißt es in dem Vertrag zur Ergo-Blankoverordnung.

  • Eine Unterbrechung / Pause von mehr als 14 Tagen ist bei Blankoverordnungen ohne Probleme möglich. Aber: „Wird aufgrund der Länge der Unterbrechung die Erreichung des Therapieziels gefährdet, wird die Behandlung beendet.“ (siehe § 2 (6) des Blankoverordnungs-Vertrags)

  • Wird die Therapie abgebrochen, muss der:die verordnende Ärzt:in verständigt werden.

  • Deine Pflicht als Ergotherapeut:in ist es, die Patient:innen über die Zuzahlung und deren Höhe zu informieren.

  • Hausbesuche dürfen nur stattfinden, wenn diese auch verordnet wurden.

  • Die Maßnahmen einer Blankoverordnung sind auch per Telemedizin (z. B. Videotherapie) möglich.

  • Es ist auch gestattet, pro Patient:in mehr als eine Blankoverordnung parallel zu haben (sofern unterschiedliche Diagnosegruppen).

  • Wenn entsprechend verordnet, müssen in dem Therapiebericht die selbst festgelegten Details (wie Frequenz etc.) aufgeführt werden.

  • Im Rahmen des Entlassmanagements dürfen Krankenhäuser, Rehaklinken etc. keine Blankoverordnungen ausstellen.

Und zu guter Letzt: Die einfache Abrechnung von Blankoverordnungen

Wie für alle Heilmittelabrechnungen üblich, müssen auch Blankoverordnungen per Datenträgeraustausch (DTA) abrechnet werden. Abgerechnet werden dürfen aber nur beendete Verordnungen. Die genauen Daten, die dazu eingetragen werden müssen, sind im neuen Vertrag unter § 9 (1) zu finden.

Wenn Du Deine Heilmittel jedoch über DMRZ.de abrechnest, musst Du nichts entsprechendes angeben – das System macht das alles automatisch. Du musst bei der Abrechnung lediglich die neue Checkbox „Blankoverordnung“ anklicken. Das war's!

Der Mehraufwand, den Ergotherapeut:innen durch die Blankoverordnung nun haben werden, darf mit einer entsprechenden Pauschale abgerechnet werden. Die Positionsnummer 54503 umfasst den erhöhten Aufwand durch die Steuerung des Ablaufs der Therapie, der Sicherstellung der Versorgungsqualität, der Dokumentation und diverser Beratungen (z. B. mit den Ärzt:innen). Die Pauschale beträgt derzeit 91,38 Euro pro Blankoverordnung.

Im Falle der roten Ampelphasen werden die Kürzungen direkt von den Krankenkassen vorgenommen.

 

Das Beste ist: Wir von DMRZ.de stehen bereits in den Startlöchern! Du möchtest Blankoverordnungen schnell, einfach und günstig abrechnen, dann ist das ab dem 1. April ohne Probleme möglich. Erfahre per Warnhinweis, ob sich eine Behandlung bereits in der gelben oder gar roten Ampelphase befindet. Und überlasse dem DMRZ.de-System die Prüfung auf formale Fehler. Mit uns wird die Abrechnung von Blankoverordnungen zum Kinderspiel!

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Allgemeiner Hinweis:Unsere Blogartikel dienen lediglich zur Information und bieten einen Überblick über das Thema. Trotz sorgfältiger Recherche und Prüfung können wir keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit der Informationen und Daten übernehmen. Konkrete Informationen findest Du unter den jeweils genannten Quellen.

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