Vollelektronische Abrechnung in der Pflege - Wissenswertes, Definitionen, FAQ

So rechnest du Pflege vollelektronisch ab

  • Ab Oktober 2027 läuft die Pflegeabrechnung nur noch digital
  • Was die vollelektronische Abrechnung bedeutet – und wen sie betrifft
  • Welche Fristen für die E-Abrechnung wirklich gelten

Vollelektronische Abrechnung in der Pflege – Wissenswertes, Definitionen, FAQ

Ab dem 1. Oktober 2027 rechnen ambulante Pflegedienste ausschließlich vollelektronisch ab. Abrechnungsdaten und Leistungsnachweise laufen dann gemeinsam digital über die Telematikinfrastruktur (TI) an die Pflegekasse. Papierbelege und Postversand entfallen. Betroffen sind ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und § 302 SGB V. Diese Seite erklärt, was sich mit der vollelektronischen Abrechnung (E-Abrechnung) ändert, wen es betrifft und was du jetzt tun musst – verständlich, ohne Fachchinesisch.

Stand: 27. August 2026

 

Vollelektronische Abrechnung auf einen Blick

Stichtag ab 01.10.2027 ausschließlich vollelektronisch
Übergangsphase 01.06.2027–30.09.2027 (freiwillig möglich, Papier noch erlaubt)
Rechtsgrundlage § 105 Abs. 2 SGB XI und Technische Anlage 5 (v1.2.0, Stand 25.06.2026)
Betroffene Leistungen nach SGB XI Ambulante Pflegesachleistungen (§ 36), Verhinderungspflege (§ 39), Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3), Entlastungsleistungen (§ 45b)
NEU: Betroffene Leistungen nach SGB V Häusliche Krankenpflege (HKP, § 37 SGB V), außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V), spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV, § 37b SGB V)
Übermittlungsweg KIM (Kommunikation im Medizinwesen) innerhalb der TI
Nicht betroffen (aktuell) Stationäre Pflege (aktuell noch nicht spezifiziert)

Was ist die vollelektronische Abrechnung in der Pflege?

Die vollelektronische Abrechnung (auch E-Abrechnung oder e-Abrechnung) ist das neue Pflichtverfahren für ambulante Pflegedienste: Abrechnungsdaten und Leistungsnachweis laufen gemeinsam digital über die Telematikinfrastruktur (TI) an die Pflegekasse, und zwar ausschließlich über den sicheren E-Mail-Dienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen). Ab dem 1. Oktober 2027 ist das der einzig zulässige Weg für die betroffenen Leistungsarten.

Bisher haben viele Pflegedienste ihre Abrechnungsdaten zwar elektronisch übermittelt, den Leistungsnachweis aber ausgedruckt und per Post geschickt. Genau dieser Postweg entfällt. Künftig läuft beides in einem Schritt digital: Der elektronische Leistungsnachweis (eLNW) ersetzt den Papiernachweis vollständig und wird gemeinsam mit den Abrechnungsdaten über KIM übermittelt.

Die vier Abrechnungswege im Vergleich (für ambulante Pflegedienste, SGB XI)

Papier
Teilelektronisch per DTA
Teilelektronisch & papierlos
Vollelektronisch

Komplett papiergebunden

Abrechnungsdaten und Leistungsnachweis gehen komplett per Post an die Pflegekasse. Rechtlich bleibt dieser Weg bis zum 30. September 2027 als Übergangsoption bestehen. In der Praxis spielt er kaum noch eine Rolle: Die meisten Kassen und Softwarehäuser sind längst auf elektronische Datenübermittlung per DTA umgestiegen. Ab dem 1. Oktober 2027 fällt Papier ganz weg.

Teilelektronisch mit DTA: der bisherige Standard

Hier laufen die Abrechnungsdaten digital per Datenträgeraustausch (DTA) über die GKV-Schnittstelle, während der originalunterschriebene Leistungsnachweis weiterhin auf dem Postweg kommt. Viele Pflegedienste arbeiten genau so, es bleibt noch bis zum 30. September 2027 gültig.

Teilelektronisch mit ImageLink oder direkter Kassenanbindung

Bei diesem Weg werden Abrechnungsdaten und gescannte Belege oder Unterschriften digital übermittelt, etwa über ImageLink oder eine direkte Anbindung wie bei manchen AOK-Pflegekassen. Post kommt hier keine mehr zum Einsatz. Der Ablauf ist faktisch papierlos. Trotzdem zählt dieses Modell im Sinne der Telematikinfrastruktur weiterhin als teilelektronisch, weil KIM nicht beteiligt ist. Angeboten wird es bislang nur von einzelnen Kassen, oft auch nur für bestimmte Dienste oder Leistungsarten. Wer diesen Weg wählt, bewegt sich auf einer Übergangslösung Richtung KIM. Ab dem 1. Oktober 2027 ist auch dieses Verfahren nicht mehr gestattet.

Vollelektronisch über KIM: der kommende Standard

Abrechnungsdaten und elektronischer Leistungsnachweis (eLNW) laufen gemeinsam über KIM innerhalb der TI. Kein Papier, kein Postversand. Ab dem 1. Oktober 2027 ist die E-Abrechnung der einzig zulässige Weg für die betroffenen Leistungsarten.

Was braucht dein Pflegedienst für die vollelektronische Abrechnung?

Es gibt technische und organisatorische Voraussetzungen. Wer die TI-Anbindung bereits hat, ist schon einen großen Schritt weiter. Wer noch nicht angebunden ist, sollte sofort starten: Laut dem Fachverband Informationstechnologie in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung (Finsoz e.V., Onlineveranstaltung 13.08.2026) dauert die vollständige TI-Anbindung mit KIM im Schnitt 17 bis 26 Wochen.

 

Wie lange dauert die TI-Anbindung mit KIM?

Aktion Zeitbedarf (Wochen)
eHBA beantragen 3–4
SMC-B-ORG (Einrichtungskarte) beantragen 3–4
TI-Anbindung & KIM beim Softwareanbieter beauftragen 1–2
Terminabstimmung TI-Installation & KIM-Integration 8–12
TI-Installation durchführen 1–2
KIM-Integration durchführen & Testlauf 1–2
Summe 17–26

Quelle: Fachverband Informationstechnologie in Sozialwirtschaft und Sozialverwaltung (Finsoz) e.V., Onlineveranstaltung 13.08.2026 (finsoz.de)

 

Wer heute noch nicht angebunden ist und bis zum 1. Oktober 2027 bereit sein will, hat wenig Zeit zu verlieren.

Die TI-Anbindung inkl. KIM-Adresse ist seit dem 1. Juli 2025 Pflicht. Wer noch nicht angebunden ist, sollte das jetzt angehen, denn die Anbindung dauert laut Finsoz e.V. im Schnitt 17–26 Wochen. Benötigt werden: TI-Gateway, Kartenlesegerät, eHBA (elektronischer Heilberufsausweis, einer reicht für die Einrichtung), SMC-B-Karte (Institutionskarte, auch SMC-B-ORG genannt) und ein KIM-Dienst.

Du bist noch nicht an die TI angebunden? Hier wirst du fündig.

Jeder Pflegedienst braucht ein IK für die Abrechnung. Die Beantragung ist kostenlos und erfolgt schriftlich bei der ARGE·IK. Gut zu wissen: Das IK kann bereits vor Erteilung der Betriebserlaubnis beantragt werden.

Softwareprüfung bestanden haben – das regelt TA1 Anhang 4 „Softwareprüfung“. Die Verantwortung für die Prüfung liegt beim Softwarehersteller – aber Pflegedienste tragen die Folgen, wenn die Prüfkennung abläuft. Beim Anbieter aktiv nachfragen!

Gut zu wissen: Die vollelektronische Abrechnung in der DMRZ Pflegesoftware wird diesen Nachweis selbstverständlich enthalten.

Pflegekräfte benötigen ein personalisiertes mobiles Endgerät für die Erfassung der Leistungen und die digitale Unterschrift der pflegebedürftigen Person.

Klären: Wer liest welche KIM-Nachrichten? Wer antwortet? Wie ist der Bearbeitungszeitraum definiert? Mitarbeitende schulen, bevor das Verfahren startet. Empfehlung: Dauerhafte, funktionsbezogene Postfächer einrichten – nicht personengebundene – damit bei Personalwechsel nichts verloren geht.

Welche Software darf für die vollelektronische Abrechnung eingesetzt werden?

Für die elektronische Abrechnung von Pflegesachleistungen darf nur eine Software eingesetzt werden, die laut TA1 Anhang 4 (Version 1.0, gültig ab 01.05.2026) zuvor von einer unabhängigen Stelle geprüft und als geeignet bestätigt wurde. Diese Prüfung ist vertraglich vorgeschrieben, keine optionale Qualitätsmaßnahme. Eine erfolgreich geprüfte Programmversion gilt als "begutachtet" im Sinne der Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 SGB XI.

Der Nachweis der Prüfung wird bei jeder Datenübermittlung automatisch mitgeprüft. Fehlt er oder ist er abgelaufen, wird die gesamte Abrechnung zurückgewiesen – alle enthaltenen Leistungsnachweise, nicht nur einzelne. Die Gültigkeit der Prüfkennung ist zeitlich befristet; die Verantwortung für fristgerechte Verlängerung liegt beim Softwarehersteller. Pflegedienste tragen aber die Folgen, wenn das schiefgeht.

Frag deinen Software- oder Abrechnungspartner konkret:

  • Ist unsere aktuelle Software-Version nachweislich geprüft und begutachtet?
  • Wie rechtzeitig informiert ihr uns, wenn die Prüfkennung ausläuft?
  • Was passiert mit unseren Abrechnungen, falls die Kennung nicht rechtzeitig verlängert wird?

Gut zu wissen: Die vollelektronische Abrechnung in der DMRZ Pflegesoftware wird diesen Nachweis selbstverständlich enthalten.

So bereitet ihr euch vor: eure E-Abrechnungs-Checkliste

Wer jetzt die richtigen Fragen stellt, hat bis Oktober 2027 genug Zeit. Viele Pflegedienste unterschätzen vor allem eines: wie lange die TI-Anbindung dauert. Alles andere lässt sich danach strukturiert angehen.

Checkliste:

  • Institutionskennzeichen (IK) vorhanden? – Beantragung kostenlos bei der ARGE·IK, auch vor Betriebserlaubnis möglich
  • eHBA vorhanden? Mindestens ein elektronischer Heilberufsausweis für vertretungsberechtigte Person (Beantragung über eGBR-Portal, z. B. Bezirksregierung)
  • SMC-B vorhanden? Institutionskarte für den Pflegedienst (nur mit eHBA bestellbar! Lieferzeit einkalkulieren)
  • Kartenterminal installiert? Das eHealth-Kartenterminal für SMC-B und eHBA
  • TI-Anbindung prüfen: Bist du bereits angebunden? (Pflicht seit 01.07.2025! Achtung: Anbindung inkl. KIM dauert 17–26 Wochen.)
  • KIM-Adresse eingerichtet?
  • Abrechnungssoftware: Ist sie für die vollelektronische Abrechnung geprüft und begutachtet?
  • Softwareanbieter kontaktieren: Wann ist das Update verfügbar? Ist die Prüfkennung aktuell?
  • Interne Zuständigkeiten klären: Wer liest welche KIM-Nachrichten? Wer antwortet?
  • Mitarbeitende rechtzeitig schulen
  • Testlauf planen: Mit einer Pflegekasse starten, bevor auf alle ausgeweitet wird
  • Übergangsphase nutzen: Ab 01.06.2027 ist das Verfahren für alle freigegeben – nicht auf den letzten Moment warten

(Quellen: gematik – Leitfaden KIM in Pflegeeinrichtungen (Juli 2026), Kompetenzzentrum FAQ, TA5 v1.2.0)

DMRZ unterstützt dich bei der Umstellung

Die bewährte Pflegesoftware von DMRZ unterstützt euch bei der Organisation eurer Pflegeeinsätze und bei der Abrechnung mit den Kostenträgern. Das Beste ist: Mit DMRZ bist du rechtzeitig startklar, um vollelektronisch abrechnen zu können. Lass dich von Daniel Filter, unserem Produktexperten für Pflege, unverbindlich beraten, und teste die Pflegesoftware inkl. Abrechnung zwei Wochen kostenlos.

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Ab wann gilt die vollelektronische Abrechnung?

Der verbindliche Stichtag ist der 1. Oktober 2027 – festgelegt in der Technischen Anlage 5 (TA5, Version 1.2.0, Stand 25. Juni 2026). Ältere Dokumente nannten teils Dezember 2026. Dieser Termin gilt nicht mehr. Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) hat das laut Häusliche Pflege ausdrücklich klargestellt, nachdem es zuletzt widersprüchliche Kommunikation im Markt gegeben hatte.

Wichtig: Die TI-Anbindungspflicht gilt bereits seit dem 1. Juli 2025. Wer noch nicht angebunden ist, sollte jetzt handeln. Die vollständige Anbindung samt Start der KIM-Nutzung dauert im Schnitt 17 bis 26 Wochen.

Datum Ereignis  
01.07.2025 TI-Anbindungspflicht für ambulante Pflegedienste (bereits Pflicht!)  
01.10.2026 Testphase startet (Testdaten, freiwillig, jederzeit Einstieg möglich)  
01.02.2027 Erprobungsphase mit Echtdaten (ausgewählte Teilnehmer)  
01.06.2027 Übergangsphase: Verfahren für alle freigegeben, alle Pflegekassen bereit  
30.09.2027 Letzter Tag mit Papier-Option  
01.10.2027 Stichtag: Ausschließlich vollelektronisch über KIM/TI  

Der Unterschied zwischen „kann schon“ und „muss“ ist hier entscheidend. Ab dem 1. Juni 2027 können alle ambulanten Pflegedienste das Verfahren nutzen – alle Pflegekassen sind dann bereit. Pflicht wird es erst am 1. Oktober 2027.

Die Phase Juni bis September ist also ein eng begrenzter Zeitraum, in dem der Wandel auf die vollelektronische Abrechnung in der Pflegeeinrichtung durchgeführt werden muss. Wer also früh umstellt, hat Zeit, Fehler zu erkennen und zu beheben, bevor der Stichtag kommt.

Wen betrifft die vollelektronische Abrechnung?

Betroffen sind ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI, die Leistungen nach §§ 36, 37 Abs. 3, 39 oder 45b SGB XI abrechnen. Diese Neuerung richtet sich auch an häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V. Auch Intensiv- und Palliativdienste zählen dazu, soweit sie in diesem ambulanten Abrechnungsrahmen tätig sind. Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es noch keine genauen Informationen zur E-Abrechnung für stationäre Einrichtungen.

  • Ambulante Pflegedienste: Vollständig betroffen. Alle vier Leistungsarten müssen ab dem 1. Oktober 2027 vollelektronisch abgerechnet werden: ambulante Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI), Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI), Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3 SGB XI) und Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI).
  • Außerklinische Intensivpflege: Betroffen, soweit Leistungen elektronisch über die TI ausgestellt werden (§ 360 Abs. 5 SGB V). Das ist die vorgelagerte Pflicht; die abgerechnet werden. Besonderheiten bei der Umstellung beachten.
  • Palliativpflege: Betroffen, soweit ambulante Pflegesachleistungen nach SGB XI abgerechnet werden.
  • Betreuungsdienste: Mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI gelten dieselben Regeln wie für reguläre Pflegedienste. Ohne Versorgungsvertrag (also rein landesrechtlich anerkannte Angebote nach § 45a SGB XI) ist der künftige Abrechnungsweg noch offen.
  • Häusliche Krankenpflege (SGB V): Neuerdings ebenfalls betroffen. Die technischen Formate von SGB-XI- und SGB-V-Leistungen werden synchronisiert. Ein gemeinsamer Start ist angestrebt, um doppelte Umstellungsaufwände zu vermeiden.
  • Stationäre Pflege: Aktuell nicht betroffen. Vertragliche Grundlagen für stationäre Einrichtungen befinden sich noch in Erarbeitung.

Was ändert sich für deinen Pflegedienst?

Leistungsnachweis
Abrechnung
Software
Prozesse
Pflegebedürftiger unterschreibt den Leistungsnachweis digital auf dem Mobilgerät.

Papier-Nachweis entfällt

Der ausgedruckte Leistungsnachweis mit Originalunterschrift, der bisher per Post an die Pflegekasse ging, entfällt. Die Unterschrift der pflegebedürftigen Person erfolgt digital auf dem Mobilgerät, und zwar einmal monatlich. Vertretungsberechtigte Personen können ebenfalls unterschreiben.

Pflegedienstleitung sitzt am Computer und macht die vollelektronische Abrechnung von Pflegeleistungen.

Alles läuft über KIM/TI

Abrechnungsdaten und Leistungsnachweis werden gemeinsam über den sicheren E-Mail-Dienst KIM innerhalb der TI übermittelt. Ein paralleler Postversand ist dann nicht mehr vorgesehen – und würde laut Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege sogar zu längeren Bearbeitungszeiten führen.

Symbolbild für geprüfte Pflegedienstsoftware im vollelektronischen Abrechnungs-Prozess

Geprüfte Software Pflicht

Für die vollelektronische Abrechnung darf nur Software eingesetzt werden, die eine unabhängige Softwareprüfung erfolgreich durchlaufen hat (Technische Anlage 1 Anhang 4 zur "Softwareprüfung", TA1 Anhang 4). Der Nachweis wird bei jeder Datenübermittlung automatisch mitgeprüft. Fehlt er oder ist er abgelaufen, wird die gesamte Abrechnung zurückgewiesen. Gut zu wissen: Die vollelektronische Abrechnung in der DMRZ Pflegesoftware wird diesen Nachweis selbstverständlich enthalten.

Besprechungen innerhalb des Pflegediensts zu neuen Prozessen und Abläufen bei der vollelektronischen Abrechnung

Interne Abläufe anpassen

Die Umstellung erfordert Anpassungen in der Primärsoftware, veränderte Arbeitsabläufe und Schulung der Mitarbeitenden. Empfehlung: schrittweise vorgehen, zunächst mit einer Pflegekasse testen, bevor auf alle ausgeweitet wird.

Wie funktioniert die vollelektronische Abrechnung? Der Ablauf Schritt für Schritt

Der gesamte Prozess läuft medienbruchfrei – kein Wechsel zwischen digital und Papier, kein Postversand. So läuft die E-Abrechnung ab:

  1. Die Pflegekraft erfasst die erbrachte Leistung mobil und digital – direkt beim Einsatz.
  2. Die Software erstellt automatisch den elektronischen Leistungsnachweis (eLNW).
  3. Die pflegebedürftige Person unterschreibt einmal monatlich digital auf einem Mobilgerät.
  4. Die Software erstellt den Abrechnungsdatensatz.
  5. Die Software ruft die KIM-Adresse der zuständigen Pflegekasse aus dem TI-Verzeichnisdienst ab.
  6. Abrechnungsdaten und eLNW werden gemeinsam per KIM über die TI an die Pflegekasse übermittelt.

Grundlage für diesen Ablauf ist die Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI vom 5. Oktober 2023.

 

KIM und TI: Was steckt dahinter?

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist das sichere digitale Netzwerk des deutschen Gesundheits- und Pflegewesens. Sie vernetzt Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und Pflegeeinrichtungen und ermöglicht den verschlüsselten Austausch von Gesundheitsdaten. Die Gesamtverantwortung trägt die gematik als Nationale Agentur für Digitale Medizin.

KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ist der sichere E-Mail-Dienst innerhalb dieser Infrastruktur. Über KIM lassen sich Abrechnungen, Verordnungen, Befunde und Entlassbriefe datenschutzkonform zwischen Pflegedienst, Pflegekasse, Arztpraxis und Klinik austauschen. Für die vollelektronische Abrechnung ist KIM der einzig zulässige Übermittlungsweg – das regelt die Technische Anlage 5 (TA5 v1.2.0) verbindlich.

Was KIM konkret kann:

  • Abrechnungsdaten und Leistungsnachweise sicher an die Pflegekasse übermitteln
  • Elektronische Rezepte anfordern und weiterleiten
  • Entlassbriefe aus Kliniken empfangen (und künftig auch aus Reha-Einrichtungen)
  • Verordnungen und Befunde mit Arztpraxen austauschen, ohne Fax oder Post

Häufige Fragen zur vollelektronischen Abrechnung in der Pflege

PDLs und Inhaber stellen uns immer wieder dieselben Fragen rund um das Thema TI, KIM und die vollelektronische Abrechnung. Hier sind die wichtigsten – im Wortlaut, wie sie ankommen, von unseren TI-Fachleuten beantwortet.

Die vollelektronische Abrechnung ist das neue Pflichtverfahren für ambulante Pflegedienste: Abrechnungsdaten und elektronischer Leistungsnachweis (eLNW) werden gemeinsam über den sicheren E-Mail-Dienst KIM innerhalb der Telematikinfrastruktur (TI) an die Pflegekasse übermittelt. Kein Papier, kein Postversand. Grundlage ist § 105 Abs. 2 SGB XI in Verbindung mit der Vereinbarung vom 5. Oktober 2023.

Ja. Bis zum 30. September 2027 ist übergangsweise noch eine papiergebundene oder eine teilelektronische Übermittlung rechnungsbegründender Unterlagen möglich. Ab dem 1. Oktober 2027 entfällt diese Option vollständig. Wer schon ab dem 1. Juni 2027 umstellt, kann das Verfahren in Ruhe erproben.

Folgende Leistungsarten müssen ab dem 1.10.2026 verpflichtend vollelektronisch abrechnen: 

  • Ambulante Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI)
  • Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
  • Beratungsbesuche (§ 37 Abs. 3 SGB XI)
  • Entlastungsleistungen (§ 45b SGB XI, sofern von ambulanten Pflegediensten erbracht)
  • Häusliche Krankenpflege (HKP, § 37 SGB V)
  • Außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V)
  • Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV, § 37b SGB V)

Quelle: TA5 v1.2.0, Abschnitt 1

Seit neustem ja. Die erste (SGB XI) und die zweite Ausbaustufe (Pflege nach SGB V) für die vollelektronische Abrechnung in der Pflege synchronisiert worden. in gemeinsamer Start ist angestrebt, um doppelte Umstellungsaufwände zu vermeiden.

Ja. Ursprünglich betraf dies nur Leistungen, die nach § 36 SGB XI (ambulante Pflegesachleistungen), § 39 SGB XI (Verhinderungspflege) oder § 45b SGB XI (Entlastungsleistungen) abrechnet werden. Mit der Terminverschiebung auf dem 1. Oktober 2027 muss dann aber zeitgleich auch außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V und spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V vollelektronisch abgerechnet werden.

Ja, aber digital. Die Unterschrift erfolgt einmal monatlich auf dem Mobilgerät der Pflegekraft. Vertretungsberechtigte Personen (Bevollmächtigte, Betreuer) können gleichrangig unterschreiben. (Grundlage: Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, Kapitel 4.2.1.)

Im Einzelfall ist es möglich, den vollständigen Leistungsnachweis auszudrucken, ihn der vertretungsberechtigten Person zu übermitteln und nach Erhalt wieder einzuscannen. Das soll aber eine Ausnahme sein und kein Standardweg. Quelle: Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, Kapitel 4.2.1.

Der ausgedruckte Papier-Leistungsnachweis mit Originalunterschrift entfällt. Er wird durch den elektronischen Leistungsnachweis (eLNW) ersetzt, der direkt in der Software erstellt und gemeinsam mit den Abrechnungsdaten per KIM übermittelt wird. Die Unterschrift der pflegebedürftigen Person erfolgt digital auf dem Mobilgerät.

Die Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI vom Oktober 2023 nannte ursprünglich Dezember 2026 als Stichtag. Die aktuell gültige Technische Anlage 5 (TA5 v1.2.0) vom 25. Juni 2026 legt den Stichtag auf den 1. Oktober 2027 fest. Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) hat darauf hingewiesen, dass die Verschiebung einen gemeinsamen Start von SGB-XI- und HKP-Abrechnung ermöglichen soll, um doppelte Umstellungsaufwände zu vermeiden.

Bei nicht vom Leistungserbringer zu vertretenden Störungen (Internetausfall, Softwarefehler, Hardwareausfall etc.) ist eine Übermittlung in Papierform weiterhin möglich. Es darf aber nur maximal ein Abrechnungsmonat sein. Danach ist eine Absprache im Einzelfall erforderlich. (Grundlage: Vereinbarung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB XI, Kapitel 5.)

Es kommt auf die Vertragssituation an. Betreuungsdienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI unterliegen denselben Regeln wie Pflegedienste. Betreuungsdienste ohne Versorgungsvertrag (rein landesrechtlich anerkannte Angebote nach § 45a SGB XI) sind aktuell noch nicht eindeutig erfasst.

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Quellen & Rechtsstand

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