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Zum 1. Juli 2020 ist eine neue Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) eingeführt worden. Diese führt die Pläne zum 2019 eingeführten Transportschein fort und lässt Mängel hinter sich, die von der Krankentransport- und Taxi-Branche kritisiert wurden. Das neue Muster 4 soll in der praktischen Nutzung vor allem einfacher und effektiver sein.
Seit dem 1.7.2020 ist der neue Verordnungs-Vordruck verpflichtend; von diesem Zeitpunkt an, darf keine Verordnung auf einem der alten Transportscheine ausgestellt werden.
Beachten Sie: Verordnungen auf älteren Muster-4-Vordrucken dürfen natürlich weiterhin mit den Kostenträgern abgerechnet werden. Entscheidend ist, zu welchem Zeitpunkt die Transportscheine ausgestellt wurden. Eine Verordnung, die vor dem 1. Juli ausgestellt wird, kann natürlich auch viel später abgerechnet werden. Beispielsweise können Sie alten Varianten des Musters 4 noch zwei Jahre nach Ende der Gültigkeit über DMRZ.de abrechnen.
Erfahren Sie, wie sich ein Transportschein korrekt ausfüllen lässt und inwiefern sich die verschiedenen Fassungen des Muster 4 untereinander unterscheiden.
Der neue Transportschein wurde ein wenig aufgeräumt und optimiert. Im Großen und Ganzen hat sich am Aussehen aber nicht viel geändert. Beispielsweise ist nun die Nummerierungen leicht anders und einzelne Formulierungen wurden etwas überarbeitet. Z. B. wurde unter „Begründung/Sonstiges“ (bisher nur „Sonstiges“) auch „Gewicht bei Schwergewichttransport“ als Beispiel hinzugefügt.
Hier und dort gibt es nun mehr Platz für bestimmte Angaben. Beispielsweise ist unter „3. Art und Ausstattung der Beförderung“ das Feld zur Begründung für die Nutzung eines Krankentransportwagens (KTW) nun zweizeilig. Außerdem wurde bemängelt, dass mit dem alten Transportschein (von 2019) weniger Fahrten eingetragen werden konnten. Mit dem neuen Muster 4 gibt es wieder Platz für zwei Fahrten mehr.
Krankenfahrten bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung sind nun unter „Genehmigungsfreie Fahrten“ (unter 1b auf dem neuen Vordruck) zu finden. Hierbei handelt es sich um Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung mit Taxi oder Mietwagen für Patienten mit Merkzeichen „aG“, „Bl“, „H“, Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, Pflegegrad 4 oder 5. Diese sind bereits seit 2019 genehmigungsfrei, doch das Angabefeld war damals fälschlicherweise noch unter den „Genehmigungspflichtigen Fahrten“ zu finden.
Bei dem alten Muster 4 kam das Missverständnis auf, dass die Angaben „Rollstuhl“, „Tragestuhl“ und „liegend“ nur für Taxi/Mietwagen ausgewählt werden kann. Auf dem neuen Transportschein wurde unter „3. Art und Ausstattung der Beförderung“ die Darstellung entsprechend geändert, so dass nun ersichtlich ist, dass diese Ausstattung für alle Beförderungsmittel angegeben werden kann.
Mit dem neuen Transportschein können nun endlich wieder der Gesamt-Brutto-Preis sowie die Zahlungskosten angegeben werden. Diese Felder waren früher selbstverständlich, sind mit der letzten Verordnung zur Krankenbeförderung aber weggefallen und konnten höchstens im Feld zur „Rechnungsnummer“ angegeben werden. Mit der neuen Verordnung ist das seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr notwendig.
Ebenso konnte beim alten Transportschein von 2019 auch keine Positionsnummer angegeben werden. Die neue Verordnung bietet die Angabe von zwei Positionsnummern samt Anzahl und km (der Einzelfahrt) an.
DMRZ.de war zur Einführung des neuen Musters 4 selbstverständlich auf dem aktuellsten Stand. Die Eingabemaske in Ihrem DMRZ.de-Zugang hat sich seit Juli 2020 an dem Aussehen des neuen Transportscheins orientiert, so dass Abrechnungen nun noch einfacher von der Hand gehen. Unsere innovative Texterkennung funktioniert auch mit den neuen Verordnungen nahtlos: Fotografieren Sie die Muster 4 mit der App-Funktion „SmartSnapp“, laden Sie die Scans ins DMRZ.de-System hoch und erstellen Sie mit wenigen Klicks die Abrechnung Ihrer Fahrten.
Unter „2. Behandlungstag/Behandlungsfrequenz und nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte“ musste in der Regel immer der Behandlungstag angegeben werden. Seit Juli 2020 gibt es hier aber eine Ausnahme: Ist bei genehmigungsfreien Fahrten der Behandlungstag nicht bekannt, kann auf diese Angabe verzichtet werden. Möglich ist das beispielsweise bei der Überweisung zu einem Facharzt oder bei der Terminvergabe über die Terminservicestelle.
Eine weitere Neuerung sind Verordnungen im Umfeld des sogenannten Entlassmanagements: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, dass Krankenhäuser nach einer stationären Behandlung Entlassfahrten verordnen dürfen, sofern das medizinisch notwendig ist.
Im Zuge der Einführung des 2019er Transportscheins hat die Branche der Taxi-/Mietwagen-Unternehmen sowie der Krankentransport-Anbieter einige Mängel des aktuellen Musters 4 aufgezeigt. Manches ist auch mit der im Juli 2020 eingeführten Verordnung einer Krankenbeförderung noch nicht gelöst: Beispielsweise lassen sich auf der Verordnungs-Rückseite die Einzelpreise der einzelnen Fahrten nicht angeben. Auch mögliche Wartezeiten können hier nicht aufgeführt werden. Im Großen und Ganzen wurden aber die meisten Wünsche der Branche umgesetzt und die wichtigsten Kinderkrankheiten wurden erfolgreich beseitigt.