Antrag zur Kostenübernahme von Rehasport und Funktionstraining

Deutsches Medizinrechenzentrum

So wird Rehasport verordnet

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Rehasportverordnung: Alles, was Sie zum Muster 56 wissen müssen

Eine Rehasportverordnung (Muster 56) kommt zum Einsatz, wenn ein Arzt die Kostenübernahme für Rehabilitationssport beantragen möchte. Rehasport – und ebenso auch Funktionstraining – stehen Menschen zu, die laut § 2 SGB IX eine Behinderung haben. Damit der Versicherte die Maßnahme nicht selber tragen muss, ist im Vorfeld aber ein Antrag auf Kostenübernahme notwendig. Wir haben für Sie zusammengefasst, worauf es bei der Rehasportverordnung ankommt. Erfahren Sie auch, was der Unterschied zwischen Rehasport und Funktionstraining ist und welche Kosten übernommen werden.

Rehasport oder Funktionstraining? Und wer trägt die Kosten?

Bei Rehasport geht es um die Verbesserung von Ausdauer, Kraft, Koordination und Flexibilität des betroffenen Versicherten. Die Betroffenen sollen dadurch bestmöglich in den Arbeitsalltag eingegliedert werden. (Auch Herzsport – in sogenannten Herzgruppen – ist eine Variante des Rehasports.) Ein Funktionstraining hingegen ist von der Ausrichtung her eine Form der Krankengymnastik bzw. Ergotherapie. Hauptsächliches Ziel ist der Erhalt und die Verbesserung von Körperfunktionen, aber auch Schmerzlinderung und Bewegungsverbesserung bzw. Mobilität zur Krankheitsbewältigung werden hier beachtet.

Für die Kostenübernahme einer Maßnahme ist vor allem interessant, dass Rehasport im Gegensatz zu Funktionstraining vollständig gefördert werden. Aus Sicht des Versicherten ist Rehabilitationssport also allein schon aus Kostengründen attraktiver. Welche Maßnahme aber gewählt wird, entscheidet im ersten Zug allein der Arzt und abschließend der Kostenträger. Doch laut Gesetz stehen Menschen, die behindert sind oder von einer Behinderung bedroht sind, Rehasport zu. Die Kosten müssen dabei von den Kostenträgern so lange getragen werden, bis die Behandlung abgeschlossen ist.

Wer genau trägt die Kosten? Grundsätzlich kommt die gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger zum Einsatz. Bei Rentnern übernimmt die Rentenversicherung die Kosten, bei Unfallgeschädigten die Unfallversicherung. Ist der Betroffene privatversichert, hängt es von der privaten Krankenversicherung ab, ob Rehasport in den Leistungen abgedeckt sind.

In vier Schritten von der Rehasportverordnung bis zur Teilnahme

Entscheidend für die Kostenübernahme von Rehasport oder Funktionstraining ist, dass der Antrag und die Genehmigung vor dem Beginn der Maßnahme erfolgt. Im Folgenden erfahren Sie, in welcher Abfolge die Beantragung in der Regel abläuft.

  1. Im ersten Schritt schätzt der behandelnde Arzt ein, ob Rehasport oder Funktionstraining benötigt wird. Hierzu ist es notwendig, dass der Patient dem Arzt ausreichend Informationen über seine Beeinträchtigung mitteilt, damit eine exakte Diagnose erstellt werden kann. Der Arzt füllt dann das Muster 56, den Antrag auf Kostenübernahme aus.

  2. Unter Umständen ist praktisch, wenn sich die Versicherten jetzt schon damit befassen, welcher Anbieter von Rehasport oder Funktionstraining die geplante Maßnahme übernehmen soll. In diesem Fall stempelt auch schon der Leistungserbringer – z. B. ein Rehasportverein oder eine Herzgruppe – den Antrag ab.

  3. Dann wird der Antrag an den Kostenträger geschickt. (Manchmal übernimmt auch der Arzt den Versand der Verordnung.) Die Krankenkasse (oder alternativ die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung) überprüft den Antrag und genehmigt diesen idealerweise.

  4. Der Kostenträger teilt dem Versicherten die Kostenübernahme mit. Die kostenlose Teilnahme am Rehasport bzw. Funktionstraining kann nun beginnen.

Rehasport: Was geschieht, wenn nicht alle Übungseinheiten in Anspruch genommen werden?

Die genehmigte Rehasportverordnung gibt genau an, wie viele Übungseinheiten in welchem Zeitraum absolviert werden können. Was aber geschieht, wenn – beispielsweise aus Krankheitsgründen – zum Ablauf der Zeit noch nicht alle Einheiten genutzt wurden?

Für die Patienten hat eine Nichtnutzung keine Nachteile gegenüber des Kostenträgers. Denn die Teilnahme ist freiwillig. Zudem entstehen auch dem Kostenträger keine unnötigen Kosten, da immer nur die Übungseinheiten bezahlt werden, die auch in Anspruch genommen wurden.

Aus gesundheitlichen Gründen ist aber schon empfehlenswert, dass der Betroffene alle Übungseinheiten auch wahrnimmt. Immerhin sehen der behandelnde Arzt sowie der Kostenträger ja die Notwendigkeit, dass der Betroffene Rehasport oder alternativ Funktionstraining in Anspruch nimmt.

Sollte also absehbar sein, dass gegen Ende des vorgegebenen Zeitraums noch Übungseinheiten offen sind, sollte der Versicherte dem Kostenträger frühzeitig Bescheid geben. Vereine sollten die Versicherten rechtzeitig daran erinnern. Praktisch: Rechnen Sie Ihre Leistungen über DMRZ.de mit den Kostenträgern ab, erinnert Sie das praktische Verordnungsmanagement automatisch daran, sollten noch ungenutzte Übungseinheiten bestehen.

Einfaches Verordnungsmanagement für Rehasport und Funktionstraining

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Ausfüllhilfe für die Rehasportverordnung: So wird das Muster 56 richtig ausgefüllt

1 Empfohlene Maßnahme
2 Kasse & Versicherter
3 Daten zum Arzt
4 Diagnose & Ziel
5 Empfohlene Art
6 Empfohlene Anzahl
7 Stempel & Unterschrift
8 Kostenübernahme

1 Empfohlene Maßnahme

Als erstes legt der behandelnde Arzt fest, ob er für den Betroffenen Rehasport oder Funktionstraining beantragen möchte. Dazu wird oben unter „Antrag auf Kostenübernahme“ das Entsprechende angekreuzt.

2 Krankenkasse & Versichertendaten

Der Arzt trägt oben links auf dem Antrag auf Kostenübernahme die persönlichen Daten des Patienten ein. Vollständige und korrekte Bezeichnung der Krankenkasse des Versicherten unbedingt eintragen. Hier werden auch festgehalten: Kostenträgerkennung und Versicherten-Nr. (beides steht auf der Gesundheitskarte) und den Status des Patienten (Mitglied, Familienangehöriger, Rentner).

3 Daten zum Arzt (Betriebsstättennummer & Arztnummer)

Die Betriebsstättennummer und Arztnummer sind von dem Arzt anzugeben. Die neunstellige lebenslange Arztnummer (LANR) wird von der Kassenärztlichen Vereinigung an jeden Arzt zur Identifikation bei der GKV Abrechnung angegeben. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) regelt, dass die LANR und die Betriebsstättennummer (BSNR) für jede kassenärztliche Abrechnung in Deutschland angegeben werden muss. Auch das Ausstellungsdatum muss immer eingetragen sein!

4 Diagnose & Ziel

Der Arzt gibt unter „Ärztliche Verordnung für Rehabilitationssport/Funktionstraining“ an, welche Diagnose der Verordnung zu Grunde liegt und welche Schädigung vorliegt. Ebenfalls eintragen: Gewünschtes Ziel des Rehasports bzw. Funktionstrainings.

5 Empfohlene Art

Unter „Empfohlene Rehabilitationssportart“ bzw. unter „Empfohlene Funktionstrainingsarten“ definiert der Arzt, welche genau Form der Maßnahme notwendig ist. Des Weiteren wird angegeben, wie umfangreich die Maßnahme sein soll. In der Regel gibt es 50 Übungseinheiten in 18 Monaten (bei Rehasport) bzw. 12 Monate Funktionstraining. Abweichungen können ebenfalls empfohlen werden; hierzu dann in der Regel auch die betreffende Krankheit ankreuzen. Auf Seite 2 können oben zudem Empfehlungen für Rehasport in Herzgruppen genannt werden. 

6 Empfohlene Anzahl

Der Arzt gibt auch an, wie oft pro Woche eine Übung bzw. ein Training ideal wäre. Für schnellere Erfolge sind beispielsweise 2 Einheiten pro Woche empfehlenswert.

7 Stempel & Unterschrift

Hier – mittig auf der 2. Seite – ist zwingend erforderlich, dass die Unterschrift des ausstellenden Arztes sowie ein gültiger Stempel gesetzt werden. Eine Unterschrift mit Angaben wie „i. A.“ oder dergleichen ist nicht zulässig. Außerdem empfiehlt es sich, im Bereich „Antrag auf Kostenübernahme“ schon einen genauen Anbieter von Rehasport bwz. Funktionstraining anzugeben. Idealerweise stempelt der Leistungserbringer (z. B. ein Rehasport-Verein) diese Stelle des Antrags ab.

8 Kostenübernahme

Der untere Bereich auf Seite 2 ist die sogenannte Kostenübernahmeerklärung und ist der Krankenkasse (oder Rentenversicherung oder Unfallversicherung) vorbehalten. Hier gibt der Kostenträger an, welche Maßnahme in welchem Umfang genehmigt wird. Die Kostenübernahme wird unten per Genehmigungsdatum, Stempel und Unterschrift besiegelt. Es sollte beachtet werden, dass die Verordnung ihre Gültigkeit verlieren kann, sollten die Maßnahmen nicht innerhalb von sechs Monaten gestartet worden sein.

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