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Seit 2013 sieht der Gesetzgeber für teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tages- und Nachtpflege) bei Bewohnern mit erheblichem allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf zusätzliche Betreuungskräfte mit entsprechender Refinanzierung durch die Pflegekassen vor.
Mit dem Pflegestärkungsgesetz I wurde seit 2015 der Anspruch auf alle Bewohner von teilstationären Pflegeeinrichtungen ausgeweitet. Aufgabe der Betreuungskräfte ist die zusätzliche Unterstützung bei Aktivitäten.
Seit Jahresbeginn und Einführung des Pflegestärkungsgesetzes II ist die zusätzliche Betreuung in Form von Betreuungsassistenten nicht mehr von der eingeschränkten Alltagskompetenz abhängig. Die Angebote zur zusätzlichen sozialen Betreuung regelt § 87b SGB XI. Der Betreuungsschlüssel in Pflegeheimen wurde auf 1:20 verbessert, d.h. eine Vollzeitkraft betreut 20 Bewohner. Damit vergrößert sich das Betreuerteam bei gleichbleibender Bewohnerzahl.