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Übernahme von Fahrtkosten bei chronisch Kranken

Müssen chronisch kranke Versicherte häufiger zum Arzt, dann haben Sie einen Anspruch auf die Übernahme von Krankenfahrtkosten urteilte jetzt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle. Für den schwerbehinderten Kläger war das Urteil weniger erfreulich, weil er mit einer Übernahme aller Fahrten im Gesamtwert von 3755 Euro für den Zeitraum zwischen 2010 und 2015 gerechnet hatte. Aufgrund einer Nierentransplantation und der Folgeerkrankungen befand er sich in fortlaufender Behandlung.

Laut Ärzteblatt hatte er „vor dem LSG [..] jedoch keinen Erfolg. Eine Fahrtkostenerstattung sei nur in besonderen Ausnahmefällen und nur nach vorheriger Genehmigung möglich. Die ambulanten Behandlungen müssten zwingend medizinisch erforderlich sein“.

Ein vom Kläger angeführter Grund für die Notwendigkeit der Krankenfahrten, eine vorliegende Behinderung, wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Laut Gericht sei der Kläger zwar schwerbehindert, beklagte aber das Fehlen eines entsprechenden Merkzeichens in dessen Ausweis. Ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) bzw. Pflegestufe II oder III, gilt sonst als Grund für die Kostenübernahme der Krankenfahrt.

So blieb als weiterer Argumentationsansatz für die Kostenübernahme nur noch die hohe Behandlungsfrequenz während der Zeit der Folgeerkrankungen. Als entscheidende Bedingung für die Kostenübernahme gilt ein Therapieschema mit "hoher Behandlungsfrequenz", das die Richter ebenfalls im vorliegenden Fall nicht sahen. Sie gingen von mindestens 48 Arztbesuchen pro Kalenderjahr als Bedingung aus, die sie im vorliegenden Fall als nicht gegeben ansahen.

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