Verbesserte Leistungen für Demenzkranke in der Pflegestufe 0 (§ 123, § 45a SGB XI )
Kernstück der Gesamtreform ist eine bessere Versorgung der Demenzkranken in 2013, deren Zahl in den letzten Jahren deutlich angestiegen ist und weiter ansteigen wird. So rechnet man bis zum Jahr 2062 mit einem Anstieg von jetzt 1,2 Millionen auf dann 2,4 Millionen. Durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz erhalten Demenzkranke und geistig behinderte Menschen, die zuhause gepflegt werden, die Möglichkeit neben dem Betreuungsgeld in Höhe von 100 Euro (Grundbedarf) oder 200 Euro (besonderer Bedarf) auch Geld- und Sachleistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen (s.o.). Wenn Demente der Pflegestufe 0 von einem Pflegedienst betreut werden, erhalten Sie statt bisher 325 Euro zukünftig 425 Euro (schwere Fälle). Kombileistungen aus Pflegesachleistung und Pflegegeld sind nach § 38 SGB XI möglich.
Neue Abrechnungssätze ab 1.1.2013
Mit dem DMRZ sind Sie den Herausforderungen mit dem zum 1.1.2013 in Kraft tretenden Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz jederzeit gewachsen.
Direkt mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden zum 1.1.2013 die neuen Abrechnungssätze im DMRZ-System hinterlegt. Wir aktualisieren Ihre Software also rechtzeitig zum Jahreswechsel. So rechnen Sie direkt auf Grundlage des neuen Gesetzes ab mit den neuen Sätzen.
Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
Der Pflegebedürftige kann zwischen einer leistungs- bzw. zeitbasierten Pflege wählen und hat das Recht, zwischen beiden Pflegeformen zu wechseln. Dementsprechend flexibel muss die Leistungsabrechnung und Angebotserstellung erfolgen.
Minutengenaue und exakte Erfassung von Leistungskomplexen
Damit Sie i.S. des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes Leistungen minutengenau erfassen können oder präzise alle Leistungen eines Leistungskomplexes oder wichtige Zusatzleistungen, bietet Ihnen das DMRZ als Abrechnungszentrum die mobile Pflege App. So erfassen Sie die Pflege-Leistungen exakt und minutengenau einfach auf Knopfdruck und sind auf alle Formen der Abrechnung vorbereitet, denn Pflegebedürftige können nicht nur zwischen beiden Vergütungssystemen wählen, sondern auch dazwischen wechseln.