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Der Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe (VDAB) hat für den 1. März und 1. April 2017 neue Preise mit AOK, IKK und allen andern Kassen ausgehandelt. So erhalten Pflegedienste mehr Geld für SGB-V-Leistungen.
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen § 45b SGB XI
Die Leistungen zum § 45b Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) bzw. der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für die Pflegebedürftigen sind davon nicht betroffen. (Dieser Anspruch gilt seit 01.01.2017 grundsätzlich ab „Pflegegrad 0“)
§ 87 b SGB XI: Qualifizierte Betreuungskräfte
Auch die Leistungen „Qualifizierte Betreuungskräfte“ sind von der Anhebung nicht betroffen. Zusätzliche Betreuungsleistungen kommen nicht nur für Pflegebedürftige infrage, die zuhause leben, sondern auch für die Versorgung in Pflegeheimen und Tagespflegeeinrichtungen. Hier finanziert der Gesetzgeber für je 20 Pflegeheimbewohner eine zusätzliche Betreuungskraft.