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Heilfürsorge für Zuzahlungen bei Bundespolizisten nicht zuständig

Leistungserbringer müssen Zuzahlung einziehen

Die Abrechnungsstelle der Heilfürsorge der Bundespolizei ist nicht mehr für den Einzug der Zuzahlungen von Bundespolizisten zuständig. Dies ist laut aktueller Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung nur noch Aufgabe des Leistungserbringers. Das hat jetzt der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) mitgeteilt. Die Regelung, dass Leistungserbringer die Zuzahlung nicht zwingend einziehen müssen, ist nicht mehr gültig.

Wird der Eigenanteil der Bundespolizisten nicht eigenhändig eingezogen, haben Leistungserbringer das Nachsehen, weil die eingereichte Rechnung um die gesamte Zuzahlung gekürzt wird. 

Sollte der Patient seine Zuzahlung trotz gesonderter schriftlicher Aufforderung nicht leisten, kann der entsprechende Betrag der zuständigen Krankenkasse in Rechnung gestellt werden. Zugrunde gelegt werden weiterhin die jeweils aktuellen vdek-Preise. 

Quelle: IFK

So einfach berechnen Sie in DMRZ.de eine Zuzahlung

Um eine Zuzahlung zu berechnen, klicken Sie sich im Menü über den Menüpunkt „Heilmittelverordnungen“ in die Maske „Heilmittelverordungen-Übersicht“ und

  1. wählen eine Heilmittelverordnung über das Stift-Symbol aus,
  2. wählen unterhalb des Reiters „Versicherter“ im Feld „Kassen-Nr“ über das Lupen-Symbol das Institutionskennzeichen (IK) der Heilfürsorge aus,
  3. setzen im Bereich „Kennzeichen“ bei „Gebührpflicht“ einen grünen Haken
  4. und füllen unterhalb des Reiters „ReAdresse“ die Felder mit der Adresse des Kostenträger aus.
Rückruf-Service Rückrufe erfolgen in der Regel Mo.-Fr.: 8.30-17.00 Uhr
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