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Die Abrechnungsstelle der Heilfürsorge der Bundespolizei ist nicht mehr für den Einzug der Zuzahlungen von Bundespolizisten zuständig. Dies ist laut aktueller Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung nur noch Aufgabe des Leistungserbringers. Das hat jetzt der Bundesverband selbstständiger Physiotherapeuten (IFK) mitgeteilt. Die Regelung, dass Leistungserbringer die Zuzahlung nicht zwingend einziehen müssen, ist nicht mehr gültig.
Wird der Eigenanteil der Bundespolizisten nicht eigenhändig eingezogen, haben Leistungserbringer das Nachsehen, weil die eingereichte Rechnung um die gesamte Zuzahlung gekürzt wird.
Sollte der Patient seine Zuzahlung trotz gesonderter schriftlicher Aufforderung nicht leisten, kann der entsprechende Betrag der zuständigen Krankenkasse in Rechnung gestellt werden. Zugrunde gelegt werden weiterhin die jeweils aktuellen vdek-Preise.
Quelle: IFK
Um eine Zuzahlung zu berechnen, klicken Sie sich im Menü über den Menüpunkt „Heilmittelverordnungen“ in die Maske „Heilmittelverordungen-Übersicht“ und