Schon ab 1.1.2015 wird die DTA-Abrechnung von Krankenfahrten und Krankentransporten in Bayern und Baden-Württemberg bei der Knappschaft zur Pflicht. Das gilt für alle Krankentransportarten: Behindertenfahrten, qualifizierte Krankentransporte, unqualifizierte Krankentransporte, Liegendtransporte und Sitzendtransporte.
Abrechnen ohne Absetzungen wegen fehlender DTA-Abrechnung
Wer nach dem 1.1.2015 Krankenfahrten, Krankentransporte liegend, Liegendtransporte, Krankentransport Rollstuhl oder Krankentransport Tragestuhl mit BTW (Behinderten-Transport-Wagen) durchführt und mit der Knappschaft abrechnet, muss dies auf elektronischem Wege per Datenträgeraustausch (DTA).
Für Fahrten dieser Art in Bayern und Baden-Württemberg besteht die Verpflichtung zur Abrechnung auf elektronischem Wege:
Wer Krankenfahrten und Krankentransporte dann nach dem 1. Januar 2015 abrechnet, muss u. U. mit Absetzungen von bis zu 5% rechnen, wenn er das nicht elektronisch erledigt.