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Stationäre Pflegeheime haben jetzt die Möglichkeit über das DMRZ die besondere Behandlungspflege neben der Inkontinenzpauschale elektronisch abzurechnen.
Im Zuge der Gesundheitsreform 2007 wurde u.a. § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB V neu gefasst. Zu der Personengruppe mit besonders hohem Versorgungsbedarf gehören z.B. Wachkomapatienten und Dauerbeatmete. Wenn Sie als ambulanter Pflegedienst eine stationäre Einrichtung kennen, für die diese Leistung interessant sein könnte, dann empfehlen Sie uns doch bitte weiter.