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Hilfsmittelverordnung

Hilfsmittel (mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfe) werden in Deutschland über das Muster 16 verordnet. Dieser Vordruck ist Arznei- und Hilfsmittelverordnung in einem und wird somit auch als Apotheken-Rezept für Medikamente genutzt. Auf der Hilfsmittelverordnung lässt sich genau angeben, welche Hilfsmittel oder Arzneien verordnet werden: Für Hilfsmittel wird oben das entsprechende Feld mit der Nummerierung „7“ angekreuzt. Ärzte können bis zu drei Hilfsmittel auf dem Muster 16 verordnen. Zudem können die Hilfsmittel auch als „Gebühr frei“ verordnet werden, wenn ein Unfallversicherungsträger die Kosten übernimmt, Patienten noch minderjährig und/oder als Härtefall pflegebedürftig sind oder wenn es sich um Hilfsmittel zum Zusammenhang mit einer Entbindung oder mit Schwangerschaftsbeschwerden handelt.

Für Sehhilfen kommt ein seperates Formular zum Einsatz, nämlich das Muster 8 bzw. (für vergrößernde Sehhilfen) Muster 8A. Hörhilfen werden über Muster 15 verordnet.

Hilfsmittelverordnungen aller Art können selbstverständlich über DMRZ.de mit den Kostenträgern abgerechnet werden. Auch Privatrechnungen sind über DMRZ.de kein Problem.

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