Zuzahlungsrechnungen für Krankenfahrten
Allgemein, Krankentransport

Zuzahlungsrechnungen für Krankenfahrten – mit oder ohne Umsatzsteuer?

Wir erklären, wie Du Zuzahlungsrechnungen an Fahrgäst:innen hinsichtlich der Umsatzsteuer (USt.) korrekt ausstellst.

In diesem Blog-Beitrag haben wir beschrieben, was es mit der Zuzahlungspflicht von Krankenfahrten oder Krankentransporten auf sich hat. Die meisten Fahrgäst:innen sind nicht von der Zuzahlung befreit. Das bedeutet für dich: Ein Teil der Leistung trägt die Krankenkasse, einen Teil der:die Versicherte selbst. Neben der Abrechnung der Fahrt mit dem Kostenträger muss also auch eine Zuzahlungsrechnung (oder Eigenanteilsrechnung) an den:die Fahrgäst:in ausgestellt werden. Doch gerade mit Blick auf die Umsatzsteuer können hier schnell Fehler gemacht werden.

Umsatzsteuer dem:der Fahrgäst:in in Rechnung stellen?

Ist Dein Fahrdienst umsatzsteuerpflichtig? In diesem Fall werden auch die Kassenleistungen mit der korrekten Umsatzsteuer (USt.) mit den Kostenträgern abgerechnet. Was aber passiert mit der Zuzahlung? Müsste diese dann nicht ebenfalls mit der Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden?

Früher war es üblich, auch in Zuzahlungsrechnungen die Umsatzsteuer anzugeben. Doch seit 2010 ist das anders: Das Bundesfinanzministerium sieht hierin einen Verstoß gegen die rechtlichen Regelungen. Denn aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht werden die Leistung nicht gegenüber dem:der Versicherten erbracht, sondern der Krankenkasse. Der:die Fahrgäst:in übernimmt zwar einen Eigenanteil, aber die Leistung an sich übernimmt der Kostenträger.

Stellst Du auch dem:der Fahrgäst:in die Umsatzsteuer in Rechnung, dann muss diese:r die Steuer auch tragen. Der:die Versichert:e kann im Gegensatz zu der Krankenkasse die Umsatzsteuer nicht in Form einer Vorsteuer als „durchlaufender Posten“ vom Finanzamt zurückerlangen. Da aber die Leistung an sich von der Krankenkasse und nicht von der:dem Patient:in getragen wird, ist die Rechnungsstellung der Umsatzsteuer bei der Zuzahlung nicht rechtens.

So stellt Du Zuzahlungsrechnungen korrekt aus

Es empfiehlt sich, als Anbieter von Krankenfahrten/-transporten auf den gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zu verzichten. Am elegantesten ist es, auf der Zuzahlungsrechnung klarzumachen, dass die Krankenkasse und nicht der:die Fahrgäst:in Leistungsempfänger ist. Ergänze Deine Zuzahlungsrechnung am besten mit einem solchen Hinweis:

Leistungsempfänger ist die Krankenkasse. Diese Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.“

Rechnest Du deine Krankenfahrten und Krankentransporte über DMRZ.de ab, dann musst Du dir keine Sorgen machen. Der oben genannte Hinweis wird bei deinen Zuzahlungsrechnungen automatisch eingebaut.

 

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