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Im Dezember hat der Medizinische Dienst (MD) Bund die überarbeiteten Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) Teil 1b für ambulante Betreuungsdienste veröffentlicht. Die neuen Regelungen treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Sie bringen grundlegende Änderungen für alle Einrichtungen mit sich, die ausschließlich Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung anbieten – ohne pflegerische Versorgung. Die Anpassung ist Teil der umfassenden Neuausrichtung des Qualitätssicherungssystems in der ambulanten Pflege und Betreuung. Der Gesetzgeber hat diese mit der Weiterentwicklung der Qualitätsprüfungssystematik nach § 114a SGB XI vorangetrieben.
Was ist neu? – Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Ambulante Betreuungsdienste werden nicht zum ersten Mal geprüft: Bereits seit April 2021 gelten spezielle QPR für sie. Die jetzt veröffentlichte Fassung bringt jedoch wesentliche Neuerungen mit sich. Statt vieler Einzelkriterien werden künftig umfassende Qualitätsaspekte anhand von Leitfragen bewertet. Im Mittelpunkt steht die Frage: Wie gut wird die versorgte Person bei der Bewältigung und Gestaltung ihres Alltags im häuslichen Umfeld unterstützt?
Die Prüfung erfolgt künftig stärker ergebnisorientiert und weniger prozessorientiert. Das bedeutet: Weniger Checklisten-Denken, mehr fachlicher Austausch. Das Gespräch mit den Mitarbeitenden gewinnt an Stellenwert und wird zur gleichrangigen Informationsquelle neben der Dokumentation. Zudem werden bestimmte Themen nicht bewertet, sondern nur beratend adressiert. Dazu gehören die Zusammenarbeit mit An- und Zugehörigen oder der Umgang mit Anzeichen von Gewalt und Vernachlässigung.
Die Richtlinie im Detail – Was Betreuungsdienste wissen müssen
Die QPR Teil 1b richtet sich gezielt an zugelassene ambulante Betreuungsdienste, die nach § 71 Absatz 1a SGB XI tätig sind. Dazu gehören Einrichtungen, die Betreuungsleistungen erbringen: Hilfen in der zeitlichen und örtlichen Orientierung, der Tagesstrukturierung, der Kommunikation, der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte oder mit bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag. Auch Hilfen bei der Haushaltsführung fallen in diesen Bereich. Wichtig: Kombinierte Pflegedienste, die neben Betreuung auch pflegerische Versorgung anbieten, fallen weiterhin unter die QPR Teil 1a.
Die drei Qualitätsbereiche
Die Prüfung gliedert sich in drei Qualitätsbereiche:
Stichprobenverfahren: Sechs versorgte Personen
Bei jeder Regelprüfung werden sechs versorgte Personen nach einem Zufallsprinzip in die Prüfung einbezogen. Der Betreuungsdienst muss dafür eine aktuelle Liste aller Menschen vorlegen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der Zulassung nach § 71 Absatz 1a SGB XI beziehen. Nicht einbezogen werden diejenigen, die ausschließlich Hilfen zur Haushaltsführung in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für reine Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45a oder § 45b SGB XI. Die Einwilligung der versorgten – oder einer vertretungsberechtigten – Person ist zwingend erforderlich.
Qualitätsaspekt für Qualitätsaspekt
Im Qualitätsbereich 1 prüft das Team vier zentrale Qualitätsaspekte:
Zu jedem dieser Qualitätsaspekte sammelt das Prüfteam zunächst Informationen aus verschiedenen Quellen (Dokumentation, Gespräche, eigene Beobachtung). Anschließend werden Leitfragen beantwortet und schließlich eine Bewertung abgegeben (A bis D).
Im Qualitätsbereich 2 werden zwei Themen nur beratend behandelt – ohne Bewertung:
Hier sollen die Einrichtungen ein Bewusstsein für diese wichtigen Themen entwickeln und im Austausch Lösungswege erhalten.
Im Qualitätsbereich 3 wird auf Einrichtungsebene geprüft:
Der Prüfablauf: Beratungsorientiert und gesprächsbasiert
Die Prüfung folgt einem beratungsorientierten Ansatz. Das bedeutet: Das Prüfteam benennt bereits während des Besuchs Auffälligkeiten und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Regelprüfungen werden in der Regel einen Tag zuvor angekündigt. Anlassprüfungen (zum Beispiel aufgrund von Beschwerden) können unangemeldet erfolgen.
Nach einem Einführungsgespräch erfolgt die Ziehung der Stichprobe. Dann werden die sechs versorgten Personen begutachtet – je nach Versorgungssituation auch durch Interviews mit Mitarbeitenden oder durch Einsicht in die Dokumentation. Anschließend findet eine interne Teambesprechung statt, in der vorläufige Einschätzungen getroffen werden. Zum Abschluss folgt ein Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern des Betreuungsdienstes. Hier werden fachliche Stärken gewürdigt, festgestellte Qualitätsdefizite benannt und Verbesserungsmöglichkeiten diskutiert.
Bewertung und Berichterstattung
Die Qualitätsbewertung erfolgt differenziert: Für jeden Qualitätsaspekt im Qualitätsbereich 1 können mehrere Einstufungen vergeben werden. Diese reichen von A (kein Defizit) über B (geringes Defizit ohne negative Folgen) und C (Defizit mit Risiko negativer Folgen) bis D (Defizit mit negativen Folgen). Im Prüfbericht werden nicht nur Defizite dokumentiert, sondern explizit auch fachliche Stärken hervorgehoben. Dieser Ansatz unterstreicht die Beratungsfunktion.
Einschätzung: Herausforderungen für die Branche
Die neuen Richtlinien bringen für ambulante Betreuungsdienste Umstellungen mit sich. Der Paradigmenwechsel von der Dokumentations- hin zur Gesprächsprüfung ist grundsätzlich zu begrüßen – doch er stellt die Einrichtungen möglicherweise vor große Aufgaben. Mitarbeitende müssen nicht nur fachlich versiert sein, sondern auch kommunikativ überzeugen können. Wer bislang auf ausführliche Dokumentation gesetzt hat, muss umdenken: Das Gespräch wird zur gleichrangigen Informationsquelle. Das erfordert Schulungen, Zeit und ein Umdenken in der Arbeitsorganisation.
Kritisch zu sehen ist zudem der Zeitdruck: Bis zum 1. Juli 2026 bleibt nicht viel Zeit, um Teams auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Gerade kleinere Einrichtungen könnten Schwierigkeiten haben, die nötigen Ressourcen für Fortbildungen und Anpassungen aufzubringen. Zudem bleibt abzuwarten, wie einheitlich die neuen Leitfragen in der Praxis angewendet werden. Und ob die stärkere Subjektivität in der Bewertung nicht zu Unsicherheiten führt. Die Branche wird die Entwicklung aufmerksam beobachten müssen.
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Neue QPR ambulante Pflege Teil 1b – Ambulante Betreuungsdienste (PDF)
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